Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers: Sorgfaltspflichten des Lieferanten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Mineralöllieferant, der seine Forderungen im Lastschriftverfahren einzieht, ist zur Wahrung seines Steuervergütungsanspruchs gegenüber dem Fiskus bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers zu besonderer Sorgfalt bei der Überwachung der Außenstände verpflichtet, wenn sich im Laufe der Geschäftsbeziehung aus einer Vielzahl von Rücklastschriften ungeachtet des anschließenden Forderungsausgleichs Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten des Warenempfängers ergeben.
  2. Ein unvermeidbarer Zahlungsausfall kann in diesem Fall nur vorliegen, wenn der Lieferant seine Belieferungspraxis auf das Zahlungsverhalten des Empfängers einrichtet, also etwa weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder ausreichende Sicherheitsleistung vornimmt.
 

Normenkette

MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen VII R 42/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Warenempfängers gemäß § 53 der Mineralölsteuerdurchführungsverordnung (MinöStV).

Seit September 1998 belieferte sie die Firma A, Inhaberin B (Warenempfänger), wöchentlich mit versteuerten Mineralölen unter Eigentumsvorbehalt. Eine zuvor von der Klägerin bei der…im Juli 1998 eingeholte Auskunft hatte ergeben, dass die Bonität des Warenempfängers mit „gut” bewertet werden könne. Hinsichtlich der Lieferungen räumte die Klägerin ihrem Warenempfänger ein Zahlungsziel von 20 Tagen ab Lieferdatum ein. Die fälligen Zahlungsbeträge wurden per Lastschrift jeweils am Fälligkeitstag eingezogen. Das betriebliche Rechnungs- und Buchführungssystem der Kläger ist so organisiert, dass mit der Fakturierung eine automatische Verarbeitung aller Buchungsdaten einher geht, die zugleich auch eine „Offene-Posten-Verwaltung” mit einem integrierten dreistufigen Mahnsystem umfasst. Damit können jederzeit vollständig und kontrollierbar Offene-Posten-Listen mit allen offenen- auch noch nicht fälligen - Rechnungsbeträgen und Mahnungen für alle Kunden mit überfälligen Beträgen aufgerufen und ausgedruckt werden. Nach der gängigen Praxis der Klägerin werden Offene-Posten-Listen und Mahnungen einmal pro Woche erstellt.

Nach den von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgelegten Auszügen des Debitoren-Kontos erfolgten bereits im September und Oktober 1998 vier Rücklastschriften. Weitere elf Rücklastschriften gab es bis Oktober 1999. Unstreitig wurden sämtliche Rechnungen vom Warenempfänger der Klägerin - mit einer Ausnahme - kurze Zeit nach erfolgter Rücklastschrift auch bezahlt.

Am 31. März 1999 ließ sich die Klägerin eine Grundschuld über 120.000 DM der B zu ihren Gunsten abtreten und im Grundbuch eintragen. Der abgetretenen Grundschuld gingen ausweislich des Grundbuchs des Amtsgerichts…Bl. 0616 voraus: 360.000 DM Grundschuld zu Gunsten sowie 200.000 DM Grundschuld zu Gunsten der Kreissparkasse. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts…vom 17. November 2000 insgesamt 325.000 DM. Nach Mitteilung der Gläubiger…und der Kreissparkasse…valutierten die den jeweiligen Grundschulden zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten noch in voller Höhe.

Zu den im vorliegenden Verfahren streitigen Lieferungen kam es wie folgt: Der Warenempfänger der Klägerin erhielt am 24. September 1999 mit Rechnung Nr. 3566 Mineralöl im Wert von 30.979,53 DM. Der Betrag wurde am 15. Oktober 1999 auf Grund der erteilten Einzugsermächtigung abgebucht, am 20. Oktober 1999 jedoch wieder als Rücklastschrift erfasst. Der am 21. Oktober 1999 bei der Klägerin eingegangene Kontoauszug der Bank enthielt neben der Rücklastschrift auch eine Gutschrift über 17.645,22 DM für die genannte Rechnung. Noch am selben Tage forderte die Klägerin den Restbetrag in Höhe von 13.334,31 DM bei der Klägerin telefonisch an. Da die Klägerin davon ausging, dass der offene Restbetrag - wie bisher - von ihrem Warenempfänger bezahlt werde, veranlasste sie zunächst, dass am 22. Oktober 1999 noch eine Lieferung ausgeführt wurde. Nachdem am 25. Oktober 1999 noch kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, wurde die Spedition angewiesen, keine Auslieferungen an den Warenempfänger mehr vorzunehmen.

Am 29. Oktober 1999 ging ein Bankkontoauszug über eine Rücklastschrift vom 27. Oktober 1999 zur Rechnung Nr. 3614 vom 1. Oktober 1999 über 22.220,47 DM bei der Klägerin ein. Der Bankkontoauszug vom 3. November 1999 wies eine weitere Rücklastschrift für die Rechnung Nr. 3194 vom 27. August 1999 über 26.979,66 DM aus. Aus dem Bankkontoauszug vom 4. November 1999 ergaben sich folgende weitere Rücklastschriften: Rechnung Nr. 3252 vom 3. September 1999 über 24.148,76 DM, Rechnung Nr. 3337 vom 10. September 1999 über 21.422,64 DM sowie Rechnung Nr. 3382 vom 17. September 1999 über 24.044,33 DM.

Daraufhin erstattete die Klägerin gegen die Geschäftsführerin des Warenempfängers Strafanzei...

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