rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Behandlung eines verlorenen Baukostenzuschusses und eines Verzichts auf Erbbauzinsen
Leitsatz (redaktionell)
- Ein kommunaler Baukostenzuschuss zu der Errichtung einer Tiefgarage ist als umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zu qualifizieren, wenn er ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen als Gegenleistung mit der Verpflichtung zur Errichtung von Anwohnerparkständen verknüpft ist.
- Unerheblich ist, ob die Gegenleistung für die Errichtung der Stellplätze im Interesse der Stadt als „Entgelt” bezeichnet wird.
- Ein in vollem Umfang aus zweckgebundenen Stellplatzablösebeiträgen gezahlter Zuschuss erfolgt nicht nur zur Förderung einer aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschten Tätigkeit.
- Die Stellplatzablösebeiträge werden im Namen und für Rechnung der Stadt als identifizierbare Verbraucherin und nicht als durchlaufender Posten im Namen und für Rechnung desjenigen, der sie gezahlt hatte, verausgabt.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 5; LBauO NW § 51 Abs. 6; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Behandlung eines so genannten verlorenen Baukostenzuschusses, den die Stadt „E-Stadt” an die Klägerin gewährt hat sowie der Verzicht auf Zahlung von Erbbauzinsen.
Die Klägerin ist eine GbR, die mit notariellem Vertrag vom 18.06.1996 das auf dem Grundstück „G-Ortsteil, M-Straße, Flur 1, Flurstück 001”, lastende Erbbaurecht von der Projektgesellschaft „M-Straße” mbH (nachfolgend GmbH) erworben hat. Eigentümerin des Grundstücks ist die Stadt „E-Stadt”.
Das Erbbaurecht war der GmbH von der Stadt „E-Stadt” mit notariellem Vertrag vom 24.02.1995 zur Errichtung einer Tiefgarage mit 127 Einstellplätzen eingeräumt worden, wovon 17 Stellplätze gemäß § 47 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (LBauO) für das auf dem Nachbargrundstück „M-Straße 3 (Flur 1, Flurstücke 002 und 003”) zu errichtende Wohnhaus bestimmt und drei weitere Stellplätze bereits aufgrund einer vorhandenen Baulasteintragung erforderlich waren. Die restlichen 107 Stellplätze sollten gemäß § 6 Nr. 2 und § 10 des Erbbaurechtsvertrages ausschließlich für Anwohner des Stadtteils „G-Ortsteil” ganztätig (gegen entsprechenden Mietzins) als Parkraum zur Verfügung gestellt werden. In § 8 Nr. 2 des Erbbaurechtsvertrages wird hierzu ausgeführt:
„Flankierend zur Durchführung des Gebietsprogramms zur Wohnumfeldverbesserung sowie aufgrund des unabhängig hiervon bereits bestehenden erheblichen Parkdrucks im Stadtteil „G-Ortsteil” müssen Parkeinrichtungen für Anwohner geschaffen werden. Die geplanten 107 Anwohnerparkstände in der Tiefgarage auf dem Erbbaugrundstück sind dazu geeignet, zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen beizutragen. Die Stadt ist daher bereit, die geplanten 107 Stellplätze als Anwohnerquartiersgarage mit einem einmaligen verlorenen Baukostenzuschuss gemäß § 47 Abs. 7 Landesbauordnung ..... in Höhe von 25.000 DM je Stellplatz ......” - die tatsächlichen Baukosten wurden mit ca. 35.000 DM je Stellplatz veranschlagt - ”... mit der Maßgabe zu fördern, dass die Erbbauberechtigte die Garagenanlage sowie die komplette Oberflächengestaltung und -herrichtung entsprechend den Regelungen und Vorgaben dieses Vertrages herstellt und betreibt.”
In § 8 Nr. 3 des Erbbaurechtsvertrages ist ferner geregelt, dass sich der Zuschuss der Stadt entsprechend erhöht, falls bis zu 10 Stellplätze mehr errichtet werden und sich der Zuschuss reduziert, falls weniger als die 107 Parkstände geschaffen werden. Nach § 8 Nr. 5 des Erbbaurechtsvertrages ist der Zuschuss wieder zurückzuzahlen, wenn die Erbbauberechtigte nicht 107 Parkstände zur Anwohnernutzung herstellt und zur Verfügung stellt.
Außerdem vereinbarten die Parteien in § 5 Nr. 1 des Erbbaurechtsvertrages, dass für den Zeitraum von zwei Jahren nach der Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch kein Erbbauzins erhoben werde. Nach diesem Zeitraum sei ein Erbbauzins zu entrichten, der 1/10 der mit städtischer Zustimmung jeweils maximal erzielbaren, jährlichen Mieterlöse einschließlich Mehrwertsteuer aus der Stellplatzvermietung für die geförderten, zusätzlichen Anwohnerparkplätze entspreche. Der Jahreswert wurde unter Zugrundelegung voraussichtlicher jährlicher Mieterlöse pro Stellplatz von 1.440 DM auf (1.440,- DM x 1/10 x 107 =) 15.408 DM (einschließlich Umsatzsteuer) beziffert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Erbbaurechtsvertrag vom 24.02.1995 verwiesen.
Zwischen 1996 und 1998 erhielt die Klägerin den Baukostenzuschuss von der Stadt in folgenden Teilbeträgen (brutto) ausbezahlt, wobei außer den ursprünglich geplanten 107 Anwohnerstellplätzen zwei weitere Anwohnerparkstände errichtet worden waren:
20.12.1996: |
802.500 DM |
02.10.1997: |
1.203.750 DM |
10.07.1998: |
643.750 DM |
13.11.1998. |
75.000 DM |
Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung für...