vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilige Kürzung des Gewerbeertrages wegen ausländischer Betriebsstätte. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 32/20)
Leitsatz (redaktionell)
- Die anteilige Kürzung der Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen eines im Inland ansässigen konzernangehörigen Wohnungsbauunternehmens um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die niederländische Geschäftsleitungs-Betriebsstätte entfällt, kann unter Gewichtung der - überwiegend den inländischen Betriebsstätten zuzurechnenden - Wertsteigerung der Grundstücke und der Kosten für die Erstellung der Bauwerke sowie des am Leitungsort zu leistenden planerischen Aufwands und der - teilweise auch im Inland entstehenden - Akquisitions-, Vertriebs- und Finanzierungskosten i.H.v. einem Drittel der erzielten Gewinne geschätzt werden.
- Aus der Regelung des Umfangs der beschränkten Einkommensteuerpflicht in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und f) EStG ergeben sich keine Folgerungen für die gebotene Kürzung des auf die ausländische Betriebsstätte entfallenden Gewinnanteils.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 S. 3, § 9 Nr. 3; AO §§ 10, 12 Sätze 1, 2 Nrn. 1, 8; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, f; DBA Niederlande Art. 1 Nr. 1, Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 e, Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 3 Abs. 5 S. 1, Abs. 6, Art. 4 Abs. 1-3, Art. 5 Abs. 2
Streitjahr(e)
2013, 2014
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH & Co KG mit Firmensitz in Z-Stadt, ist Teil des in den Niederlanden beheimateten Konzerns. Der Ort der Geschäftsleitung war und ist in den Niederlanden in der Konzernzentrale. An der A-GmbH & Co KG waren die B-GmbH, Z-Stadt, als Komplementärin und die C-GmbH, Z-Stadt, als Kommanditistin beteiligt.
Die Klage richtet sich gegen die Gewerbesteuermessbescheide für 2013 und 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.5.2018.
Streitig ist, welcher Teil des erzielten Gewinnes der deutschen Gewerbesteuer unterliegt.
Die Klägerin betrieb den Bau von Wohnungen auf eigenen und zu einem ganz geringen Teil auf fremden Grundstücken in Deutschland. Die ihr, der Klägerin, gehörenden Grundstücke wurden bebaut und veräußert und dabei erhebliche Gewinne erzielt. In Deutschland befanden sich jeweils die Baustellen sowie als Korrespondenzadresse der Sitz der Klägerin. Die Geschäftsleitung sowie die Projektierung mit dem dafür benötigten Personal befanden sich in den Niederlanden. Auf den Baustellen waren über die Zentrale in den Niederlanden verpflichtete Subunternehmer tätig. Die Klägerin war auf jeder Baustelle durch einen Polier und einen Bauleiter zur Leitung und Überwachung der Bauausführungen vertreten.
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf den Ergebnissen von Betriebsprüfungen für die Jahre bis 2012 (Teil-Prüfungsbericht und Bericht nach einem sog. Joint Audit mit der niederländischen Steuerbehörde) und für 2013 und 2014 (Teil-Prüfungsbericht). Danach waren Veräußerungsgewinne aus Bauprojekten auf eigenen Grundstücken in Deutschland in vollem Umfang der deutschen Besteuerung zu unterwerfen. Gewinne aus Bauprojekten auf fremden Grundstücken in Deutschland von weniger als 12 Monaten Dauer wurden der niederländischen Besteuerung zugeordnet. Bezüglich der Gewinne aus Bauprojekten auf fremden Grundstücken mit einer Bauzeit von länger als 12 Monaten hatte man sich mit der niederländischen Steuerbehörde zunächst auf eine hälftige Zurechnung zu den beteiligten Fiski verständigt. Ab 1.4.2011 änderte man einverständlich die letztgenannte Zurechnung im Hinblick auf den Projektierungsaufwand in den Niederlanden auf ein Verhältnis von 20 % (Deutschland) zu 80 % (Niederlande). Bis 2012 kam es in Folge der Gewinnverteilung für diese drei Fallgruppen zu einer Besteuerung von mehr als 90 % der gesamten Gewinne in Deutschland.
Dementsprechend verfuhr man bzgl. der Gewinne für Zwecke der Gewerbesteuer. Hinsichtlich der inländischen Zerlegung (Betriebsstätten im Inland) wurden besondere Feststellungen getroffen. Es wurde abweichend von § 29 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nach Projektumsätzen bzw. -gewinnen zerlegt und nicht nach der Zahl der Arbeitnehmer. Der Prüfungsbericht für die Jahre 2013 und 2014 hielt fest, dass sich für die Gewerbesteuer im Ergebnis hinsichtlich der Gewinnzurechnung keine Besonderheiten ergäben.
Die Klägerin vertritt die Auffassung,
a) dass sie keinen stehenden Gewerbebetrieb i.S.v. § 2 GewStG in Deutschland unterhalten habe. Eine Betriebsstätte habe es nur in den Niederlanden am Ort der Geschäftsleitung gegeben. Sie selbst mit Sitz in Z-Stadt sei nur Korrespondenzadresse gewesen.
b) Zumindest die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG greife ein.
c) In Anlehnung an die gefundene Verständigung zu Bauprojekten auf fremden Grundstücken von länger als 12 Monaten sei der Geschäftsleitung bzw. Projektierung in den Niederlanden 80 % des gesamten Gewinnes zuzurechnen.
Die Klägerin beantragt,
die Gewerbesteuermessbescheide für 2013 und 2014 in der Gest...