vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen - Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gesetzesänderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Versteuerung von Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 2002 aufgrund der rückwirkenden Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist verfassungskonform.

 

Normenkette

EStG i.d.F. des JStG 2010 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG i.d.F. des JStG 2010 § 52a Abs. 8 S. 2; AO § 233a

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen VIII R 21/23)

 

Tatbestand

Der Kläger wurde im Streitjahr 2003 zusammen mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2003 erklärten der Kläger und E unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus der Vermietung verschiedener Objekte. Mit Schreiben vom 18.4.2005, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, teilte der Beklagte (das Finanzamt --FA-) mit, dass er beabsichtige, in bestimmten Punkten von der Erklärung abzuweichen. Der Kläger nahm zu den vom FA gestellten Fragen mit Schreiben vom 2.5.2005, auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, Stellung.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.5.2006, ergangen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), setzte das FA die Einkommensteuer für 2003 auf 37.716 EUR fest. In den Bescheiderläuterungen wies das FA darauf hin, dass es in den folgenden Punkten von der Einkommensteuererklärung abgewichen sei:

Die als Steuerberatungskosten geltend gemachten Aufwendungen von 1.160 EUR seien nicht berücksichtigt worden, da aus der eingereichten Rechnung nicht ersichtlich sei, für welche Leistung die Zahlung erfolgt sei.

Die in 2003 gezahlten Erstattungszinsen in Höhe von 1.967 EUR habe es gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt.

Die Anrechnungsbeträge zu den Einlagen beim „M-Bank” in Höhe von 13,39 EUR (Zinsabschlagsteuer) hätten nicht anerkannt werden können, da der Kläger die Steuerbescheinigung nicht eingereicht habe.

Die Sollzinsen und Gebühren für das bei der „O-Bank” geführte Konto mit der Nummer „001” über insgesamt 7.057,20 EUR seien nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig, da der Veranlassungszusammenhang nicht nachgewiesen worden sei. Bzgl. der Berücksichtigung der im Übrigen geltend gemachten Werbungskosten zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen werde auf das Schreiben vom 18.4.2005 Bezug genommen. Daneben habe das FA nachgewiesene Werbungskosten über 145,59 EUR für das Wertpapierdepot „002” bei der „D-Bank” anerkannt.

Die als Werbungskosten für das Vermietungsobjekt „H-Stadt”, „G-Straße” geltend gemachten Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten über insgesamt 20.515,42 EUR seien nicht anerkannt worden. Insoweit werde auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2003 für die Einkommensteuer 2000 sowie die Erläuterungen in den Einkommensteuerbescheiden für 2001 und 2002 verwiesen. Die im Rahmen der Veranlagung eingereichten Unterlagen und die dort getätigten Ausführungen würden zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen.

Der Veranlassungszusammenhang geltend gemachter Sachverständigen- und Gerichtskosten in Höhe von 7.377,11 EUR mit den Vermietungseinkünften aus dem Objekt „H-Stadt”, „G-Straße”, sei nicht nachgewiesen worden. Die Kosten hätten daher nicht berücksichtigt werden können.

Die Einkünfte aus dem Objekt „C-Straße 1” in „F-Stadt” habe das FA wie in den Vorjahren auf 41.000 EUR geschätzt, da zu den Einkünften keine Angaben gemacht worden seien. Insoweit werde auf die Einspruchsverfahren der Vorjahre verwiesen.

Es sei eine Feststellungsmitteilung des FA „W-Stadt” vom 19.8.2004 bezgl. der anteiligen Einkünfte von Frau „E” aus der Beteiligung an der „I-Erbengemeinschaft” berücksichtigt worden.

Dagegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus:

Die eingereichten und nachgewiesenen Kostenansätze der Ferienwohnung „H-Stadt” seien aus nicht nachvollziehbaren Gründen unberücksichtigt geblieben.

Die Kostenrechnung des Steuerberaters „S” sei anzuerkennen.

Bei der „O-Bank” seien Wertpapiere auf Kredit erworben und über das Konto „001” abgerechnet worden. Die Sollzinsen und Provisionen seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Nachgewiesen worden seien inländische Kapitalerträge in Höhe von 9.459,04 EUR und ausländische Kapitalerträge in Höhe von 4.639,57 EUR (zusammen 14.098,71 EUR). In diesem Zusammenhang seien Werbungskosten von 119,62 EUR und von 7.657,20 EUR angefallen.

Der Zinsabschlag bei der „M-Bank” ergebe sich aus der eingereichten Anlage.

Die Aufwendungen für die Sachverständigen und die Gerichtskosten ergäben sich ebenfalls aus den beigefügten Anlagen. Folgende Positionen seien zu berücksichtigen:

 Sachverständigenauslage Beweissicherungsverfahre...

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