vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit einer Kindertagesstätte: Bevorzugte Belegung durch Firmenangehörige der Vertragspartner – Förderung der Allgemeinheit – Verfolgung mildtätiger Zwecke bei marktüblichem Entgelt

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Kinderbetreuungseinrichtung, deren Plätze nach den mit ihrer Anteilseignerin und weiteren Unternehmen abgeschlossenen Betreiberverträgen bevorzugt mit Firmenangehörigen der Vertragspartner belegt werden sollen und die ihre Leistungen gegen marktübliches Entgelt erbringt, ist nicht aufgrund der Förderung der Allgemeinheit oder der Verfolgung mildtätiger Zwecke als gemeinnützig anzuerkennen.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52 Abs. 1 Sätze 1-2, § 53 Nr. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1, §§ 56, 59, 60 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2008, 2009, 2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2022; Aktenzeichen V R 1/20)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht der Klägerin die Gemeinnützigkeit aberkannt hat.

Die Klägerin ist eine GmbH. Ihre 100 %ige Anteilseignerin ist die X-GmbH. Anteilseigner der X-GmbH waren in den Jahren 2008 - 2012 A und B.…Die Geschäftsführerin der Klägerin, A, ist auch Geschäftsführerin der X-GmbH. Die Klägerin wurde im…2008 gegründet und hat ein Stammkapital von…€. Im…2008 wurde die Klägerin vom Landschaftsverband…als Träger der Freien Jugendhilfe anerkannt.

Unter Gegenstand des Unternehmens heißt es im Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom ...:

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Vertragsakte des Beklagten Bezug genommen.

Am…2008 schloss die Klägerin mit der X-GmbH folgende ”Rahmenvereinbarung“: ...

Wegen der weiteren Einzelheiten der Rahmenvereinbarung wird auf Blatt…der Bp-Handakte Bezug genommen.

Die Klägerin betrieb im Streitzeitraum folgende Kinderbetreuungseinrichtungen :

D

E

F

G

Kinderbetreuungseinrichtung D

Im…2009 schloss die Klägerin mit Unternehmen K Verträge über die Errichtung und die Nutzung einer Kinderbetreuungseinrichtung in…mit dem Namen D ab. Vereinbart wurde im Nutzungsvertrag, dass die Betreuungseinrichtung für Unternehmen K …Betreuungsplätze biete.…. Unter Aufnahme und Belegung heißt es in dem Vertrag: ...

Im Errichtungsvertrag wurde vereinbart, dass das Unternehmen K sich an den Errichtungskosten mit einer vorschüssigen platzbezogenen Pauschale von…€, insgesamt…€, beteiligt

Die Klägerin hatte für die Kinderbetreuungseinrichtung in…eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII für 20 Plätze ...

Wegen der weiteren Einzelheiten des Nutzungs- und Errichtungsvertrages wird auf den ” ...- ordner“ des Beklagten Bezug genommen.

Kinderbetreuungseinrichtung E

Im…2010 schloss die X-GmbH als Errichter und die Klägerin als Betreiber mit Unternehmen L einen Errichtungs- und Trägervertrag für eine Kinderbetreuungseinrichtung . Im Vertrag heißt es unter anderem:

...

Unter Belegungskosten heißt es:

...

Wegen der weiteren Einzelheiten des Errichtungs- und Trägervertrages wird auf den ”...- ordner“ des Beklagten Bezug genommen.

Für diese Kinderbetreuungseinrichtung hatte die Klägerin eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII für insgesamt x Plätze…. Am…2012 wurde der Klägerin mit Wirkung ab…2011 die Erlaubnis zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung mit y Plätzen erteilt (...).

Kinderbetreuungseinrichtung F

Im…2008 schlossen die X-GmbH und Unternehmen L sowie die Klägerin einen Vertrag über die Errichtung einer Betreuungseinrichtung zum Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung F . In diesem Vertrag heißt es unter anderem, dass der Vertragspartner die Firma X-GmbH mit der Errichtung einer Betreuungseinrichtung für die Beschäftigten des Unternehmens L sowie für weitere interessierte Dritte beauftragt.…Wegen der weiteren Einzelheiten des Errichtungsvertrages wird auf den…-ordner des Beklagten Bezug genommen.

Die Klägerin erhielt für die Kinderbetreuungseinrichtung F eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII für insgesamt z Plätze,….

Am…2010 wurde zwischen der Klägerin und Unternehmen L ein Betreibervertrag über den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung für Kinder der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Vertragspartners geschlossen. In diesem Vertrag heißt es unter anderem:

...

Wegen der weiteren Einzelheiten des Betreibervertrages wird auf den ”…- ordner“ des Beklagten Bezug genommen.

...

Kinderbetreuungseinrichtung G

Im…2010 wurde zwischen der A-GmbH als Errichter, der Klägerin und Unternehmen K eine Vereinbarung über die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung zum Betrieb in…geschlossen. Der Vertragspartner beauftragte die Firma X-GmbH mit der Errichtung einer Betreuungseinrichtung für die Kinder der Beschäftigten des Unternehmens K . Die Klägerin verpflichtete sich, geeignete Räume zu mieten und die Klägerin sorgte als Betreiber für die Ausgestaltung des Betriebs- und Betreuungskonzeptes. ...

Mit Nutzungsvertrag vom…2010 zwischen der Klägerin und Unternehmen K als Vertragspartner verpflichtete sich die Klägerin, eine Kinderbetreuun...

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