Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nicht in das Handelsregister (HR) eingetragen worden ist, für deren Umsatzsteuerverbindlichkeiten haftet.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. August 1988 (UR-Nr. 1014/88 Notar …) gründete der Kläger zusammen mit dem Automobilkaufmann … (N.) die, „ „X” Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (im folgenden „Gesellschaft” bezeichnet) in … Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft sollte der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art., Gebrauchtfahrzeugen und branchenüblichem Zubehör, die Reparatur von Kraftfahrzeugen, die Vermittlung von Gebrauchtfahrzeugen, die Vermittlung von Kfz.-Leasing-Verträgen und Kfz-Finanzierungen sein. Von dem vereinbarten Stammkapital von 50.000 DM übernahm der Kläger 49.500 DM; N. übernahm 500 DM. Mit Beschluß vom selben Tag, der in der Gründungsurkunde mitprotokolliert wurde, wurde N. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde vom 9. August 1988 verwiesen. Der Kläger zahlte dem N. am 8. August 1988 40.000 DM und am 17. September 1988 9.500 DM bar „für Einlage Stammkapital Gründung „X” GmbH” aus. Auf die beiden Quittungen wird verwiesen.
Am 30. Dezember 1988 beantragte N. beim Amtsgericht (AG) … die Eintragung der Gesellschaft in das HR. Auf eine Anfrage des AG, ob die Beträge von 24.750 DM und 250 DM bar eingezahlt seien und sich noch in seiner Verfügung als Geschäftsführer befänden, teilte N. dem AG Anfang Februar 1989 mit, die Hälfte des Stammkapital befinde sich auf dem für die Gesellschaft eingerichteten Konto Nr. 3185600 bei der „Y – Bank” in … Ein Auskunftsersuchen des AG an die „Y – Bank” ergab, daß das Konto am 24. Januar 1989 für die „ „X” GmbH i. Gr.” eröffnet worden war und am 24. Februar 1989 einen Guthabensaldo von 10.222,50 DM und am 29. März 1989 einen Guthabensaldo von 9.594,20 DM auswies.
Anfang Mai 1989 lehnte das AG die beantragte Eintragung der Gesellschaft als GmbH in das HR im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt sei und dem Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Entscheidung zur freien Verfügung stehe. Der Grundsatz der Aufbringung und Erhaltung des Nennkapitals verlange, daß das Stammkapital der Gesellschaft, wenn sie mit der Eintragung ins HR entstehe, möglichst ungeschmälert zur Verfügung stehe. Andernfalls würden die Gläubiger erheblichen Gefahren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ausgesetzt. Nach den Vermögensverhältnissen der beiden Gesellschafter sei auch nicht damit zu rechnen, daß Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf sonstiges Vermögen der Gesellschafter unter Anwendung der Grundsätze der Unterbilanzhaftung zugreifen könnten. Wegen der weiteren Begründung wird auf den AG-Beschluß vom 5. Mai 1989 verwiesen. Die Beschwerde des N., die er nicht begründete, wies das Landgericht … mit Beschluß vom 15. Februar 1990 unter Verweisung auf die Gründe im Beschluß des AG vom 5. Mai 1989 zurück.
Am 31. Januar 1989 hatte die Gesellschaft für das dritte Quartal 1988 eine von N. unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, in welcher N. unter der Unternehmensbezeichnung „X” GmbH i.G. … Vertragshändler „Ausschrift” Umsätze der Gesellschaft für das dritte Quartal 1988 von 51.753 DM, eine hieraus errechnete Umsatzsteuer von 7.245,61 DM und abziehbare Vorsteuern von 76.517,45 DM erklärte. Es ergab sich eine Umsatzsteuer von ./. 69.271,80 DM, die das FA der Gesellschaft erstattete.
Für das vierte Quartal 1988 schätzte das FA wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Besteuerungsgrundlagen und setze die Umsatzsteuer-Vorauszahlung gegen die Gesellschaft Ende Februar 1989 auf 1.270 DM fest.
Der Bescheid wurde bestandskräftig. In gleicher Weise verfuhr das FA für die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume des ersten, zweiten und dritten Quartals für das Jahr 1989. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungsbescheide wurden mit festgesetzten Umsatzsteuern von 4.260,00 DM, von 4.610,00 DM und von 3.756,00 DM, insgesamt also 12.626,00 DM bestandskräftig. Auf die drei Umsatzsteuer-Voranmeldungsbescheide wird verwiesen.
Anfang 1990 nahm das FA den Kläger für Umsatzsteuerschulden der „X” GbR, „Anschrift” nach § 191 Abs. 1 in Verbindung mit § 427 BGB für das zweiten und dritten Quartal 1989 zuzüglich Nebenkosten in Höhe von zusammen 5.178,20 DM im Wege der Haftung in Anspruch. Wegen der Begründung wird auf den Haftungsbescheid vom 11. Januar 1990 verwiesen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Der Kläger bezahlte die geltend gemachte Haftungsschuld.
Im November 1991 erließ das FA gegen die „Firma „X” GbR „Anschrift”” einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 1989, mit welchem es die Umsatzsteuer für 1989
auf |
76.626 DM |
festsetzte. Unter Berücksichtigung der für das I. bis III. Quartal 1989 festgesetzten und bezahlten Umsatzsteuern von |
12.626 DM |
ergab sich eine Nachzahlung von |
63.000 DM |
zuzüglich Z...