vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung ausländischer Steuern auf der Grundlage eines DBA: Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf die ausländischen Einkünfte – Nichteinbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen – Obergrenze der tatsächlichen tariflichen Einkommensteuer
Leitsatz (redaktionell)
Die Anrechnung ausländischer Steuern auf der Grundlage eines DBA wird nicht nur durch die deutsche Einkommensteuer begrenzt, die sich bei Anwendung des - ohne Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in das zu versteuernde Einkommen – ermittelten durchschnittlichen Steuersatzes i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG auf die ausländischen Einkünfte ergibt, sondern auch durch die tatsächliche tarifliche Einkommensteuer auf die so ermittelten steuerpflichtigen Einkünfte.
Normenkette
EStG § 32d Abs. 5, § 34c Abs. 1, 6
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Anrechnung ausländischer (niederländischer) Steuer nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kläger sind Erben nach der am 04.10.2018 verstorbenen C. U. (nachfolgend: Ehefrau). Diese war bis zu ihrem Tod mit dem Kläger zu 1. (nachfolgend: Ehemann, zusammen mit der Ehefrau: Eheleute) verheiratet. Im Streitjahr 2017 erzielte der Ehemann neben inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb, inländische Einkünften aus selbständiger Arbeit, inländische sowie niederländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und inländische sowie niederländische Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Ehefrau erzielte inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und niederländische Kapitaleinkünfte.
Die niederländischen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit des Ehemanns betrugen im Streitjahr insgesamt 93.782 Euro. Sie setzten sich aus Pensionseinnahmen in Höhe von 36.078 Euro und Einnahmen aus aktiver Tätigkeit als Geschäftsführer in Höhe von 57.704 Euro zusammen. In Bezug auf die Pensionseinnahmen zahlte der Ehemann im Streitjahr niederländische Einkommensteuer in Höhe von 13.867 Euro. An niederländischen Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielten die Eheleute jeweils 25.700 Euro. Zudem erzielte der Ehemann noch inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen (Erstattungszinsen des Finanzamtes) in Höhe von 322 Euro.
Am 14.12.2018 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung für 2017 der Eheleute beim Beklagten ein und beantragten für die Kapitaleinkünfte der Eheleute jeweils die Günstigerprüfung und die Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge. Zudem wurde die Anrechnung der in den Niederlanden gezahlten Steuer auf die nichtselbständigen Einkünfte in Höhe von 13.867 Euro beantragt. Nach einer der Steuererklärung beigefügten Anlage belaufe sich die anrechenbare Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG auf 1.354 Euro.
Die Einkommensteuer für 2017 der Eheleute wurde mit Bescheid vom 22.11.2019 festgesetzt. Der Steuerfestsetzung legte der Beklagte ein zu versteuerndes Einkommen (inkl. der ausländischen Einkünfte der Eheleute aus Kapitalvermögen in Höhe von 50.120 Euro) in Höhe von 54.226 Euro zugrunde. Im Rahmen der Berechnung des Steuersatzes wurden gemäß § 32b EStG im Inland steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 18.704 Euro berücksichtigt. Auf die berechnete tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 11.200 Euro rechnete der Beklagte insgesamt niederländische Steuern in Höhe von 7.864 Euro (7.710 Euro niederländische Steuern auf Kapitaleinkünfte und 154 Euro niederländische Steuern auf Einkünfte, die nicht solche aus Kapitalvermögen sind) an. Nach Abzug weiterer Steuerermäßigungen setzte er die Einkommensteuer auf 1.247 Euro fest.
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führten Sie an, dass die aufgrund der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG in das zu versteuernde Einkommen einbezogenen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Berechnung des für Zwecke der Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG maßgeblichen zu versteuernden Einkommens nach § 34c Abs. 1 Satz 3 EStG rauszurechnen seien. Es ergebe sich ein für Zwecke des § 34c Abs. 1 EStG maßgebliches zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 4.106 Euro. Entsprechend dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte multipliziert mit der tariflichen Einkommensteuer zum bereinigten zu versteuernden Einkommen ergebe sich eine anrechenbare ausländische Steuer für die niederländischen Pensionseinkünfte in Höhe von 1.354 Euro. Insgesamt seien 9.064 Euro (7.710 Euro niederländische Steuern auf Kapitaleinkünfte und 1.354 Euro niederländische Steuern auf Einkünfte, die nicht solche aus Kapitalvermögen sind) anzurechnen. Auch wenn die tatsächliche tarifliche Einkommensteuer auf die Pensionseinkünfte nur 154 Euro betrage, handele es sich hierbei lediglich um einen rechnerischen Zwischenschritt zur Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes. Dieser betrage 3,75 %, sodass die tatsächliche deutsche Einkommensteuer auf die niederländischen Pensionseinkünfte (in Höhe von 36.078 Euro) 1.354 Euro betrage und insoweit die Obergrenze...