Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug des Tarifentlastungsbetrags für gewerbliche Einkünfte erst nach Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ist der Tarifentlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte nicht bereits bei der Ermittlung des zu halbierenden durchschnittlichen Steuersatzes, sondern erst nachrangig von der sich ergebenden tariflichen Einkommensteuer abzuziehen.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 6, § 32a Abs. 1, §§ 32c, 34 Abs. 1
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde durch zuletzt am 15.7.2002 geänderten, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheid für das Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist die Versteuerung eines Veräußerungsgewinnes aus der Veräußerung von Kommanditanteilen.
Der Kläger war an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft beteiligt. Aus der Veräußerung seiner Kommanditbeteiligung erzielte er im Streitjahr einen Veräußerungsgewinn.
Nachdem der Beklagte ursprünglich den gesonderten und einheitlichen Feststellungen vom 26.11.1998 für 1997 und vom 16.11.1999 für 1998 folgend für 1997 einen Veräußerungsgewinn von 91.044.514 DM und für 1998 i.H.v. 89.068.377 DM in die Steuerermittlungen einbezogen hatte, wurde zuletzt gemäß einem Feststellungsbescheid des für die KG zuständigen Finanzamtes vom 13.7.2001 allein für das Streitjahr 1997 ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 177.161.899 DM angesetzt. Für 1998 wurde kein Veräußerungsgewinn mehr erfasst.
Der Beklagte führte den Veräußerungsgewinn bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 30.000.000 DM der ermäßigten Versteuerung mit dem halben Steuersatz nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - zu. Die auf den übrigen Teil des zu versteuernden Einkommens des Klägers entfallende Steuer berechnete der Beklagte nach dem tariflichen Steuersatz. Von der Summe dieser beiden Beträge zog er den Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG in Höhe von 2.949.936 DM ab.
Der Kläger begehrt eine Berechnung, in der der Entlastungsbetrag bereits in die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer einbezogen wird und nach der daraus ermittelten tariflichen Einkommensteuer der durchschnittliche Steuersatz berechnet und aus diesem Steuersatz der für die Besteuerung des begünstigten Veräußerungsgewinnes ermäßigte, hälftige Steuersatz berechnet wird.
Der Antrag des Beklagten auf Änderung der Steuerfestsetzung für 1997 bezüglich dieses Berechnungsansatzes wurde durch Bescheid vom 29.2.2000 abgelehnt. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Daraufhin hat der Kläger am 30.8.2000 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung,
die Vorschrift des § 32 c EStG sei eine Tarifvorschrift und deshalb in die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer als Ausgangsgröße für den Zweck der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG einzubeziehen. Dies sei aus der Einordnung des § 32 c EStG unter den Abschnitt IV „Tarif” des Einkommensteuergesetzes zu folgern. Auch die Überschrift zu der Vorschrift § 32 c EStG „Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften” spreche für die dargestellte Berechnungsweise. Schließlich sei auch der Gesetzesbegründung zu § 32 c EStG zu entnehmen, dass die Regelung der Tarifbegrenzung diene.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 15.7.2002 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf den begünstigten Veräußerungsgewinn 1997 auf 7.632.900 DM herabgesetzt wird,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf R 198 Einkommensteuerrichtlinien - EStR -, wo die von ihm durchgeführte Berechnungsmethode vorgegeben sei. Diese Berechnungsmethode ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Vorschriften des EStG ergibt sich, dass der Entlastungsbetrag gem. § 32 c EStG erst nach der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes abzuziehen ist.
Nach § 34 Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung betrug der ermäßigte Steuersatz die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, „der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen” zu bemessen wäre. Die Norm setzt demnach als Berechnungsgröße die tarifliche Einkommensteuer voraus.
Diese Größe ist in § 32 a Abs. 1 EStG umschrieben als tarifliche Einkommensteuer, die „vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c EStG” nach den dort dargestellten mathematischen Formeln zu ermitteln ist. Der Entlastungsbetrag nach § 32 c ist in der dort enthaltenen Aufzählung zu berücksichtigender Ermäßigungsvorschriften gerade nicht mit aufgeführt.
Auch der Wortlaut des § 2 Abs. 6 EStG spricht für die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung. Denn dort heißt es: „Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG, ..., ist die festzusetzende Einkommensteuer”. Auch hi...