Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Einlösungsverpflichtung noch in Umlauf befindlicher Eintrittskarten als zusätzliches Pachtentgelt

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird bei Anpachtung eines Schwimmbadbetriebes die Verpflichtung des Verpächters zur Einlösung der noch im Umlauf befindlichen Eintrittskarten vom Pächter übernommen, so ist dem Ausweis eines entsprechenden Passivpostens ein gleichhoher aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gegenüberzustellen, da die Übernahme der Einlösungsverpflichtung ein zusätzliches Pachtentgelt darstellt.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht bei der Veranlagung 1987 eine von der Klägerin gebildete Rückstellung aufgelöst hat und ob bei der Veranlagung 1988 eine verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen ist.

Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist Herr A. Mit Wirkung zum 01.09.1986 pachtete die Klägerin den Betrieb des Schwimmbades in A-Stadt von der Firma B mbH (B GmbH). In dem Pachtvertrag vom 25.08.1986 verpflichtete sich die Klägerin unter anderem, die Rechte und Verpflichtungen aus der zwischen der B GmbH und der C GmbH (C GMBH) am 28.07.1986 getroffenen Vereinbarung zu übernehmen (vgl. § 6.6 des Pachtvertrages). Hintergrund dieser Vereinbarung war der Umstand, dass die B GmbH ihrerseits das Schwimmbad von der C GMBH gepachtet hatte. In § 5.2 dieses Pachtvertrages hatte sich die B GmbH verpflichtet, die von der C GMBH bestätigten Reservierungen und auch die am 01.09.1986 noch im Umlauf befindlichen Badekarten (geschätzter Wert laut Vertrag: ca. 60.000,00 DM) zu übernehmen und zu erfüllen.

Um den tatsächlichen Bestand an noch nicht eingelösten Eintrittskarten zu ermitteln, forderte die Klägerin die Inhaber von noch alten Karten auf, diese innerhalb von vier Wochen gegen neue, eigene Karten einzutauschen. Anhand der eingetauschten Eintrittskarten ermittelte die Klägerin den Wert der tatsächlichen noch im Umlauf befindlichen alten Eintrittskarten mit 1.206.266,00 DM. In Höhe dieses Betrages bildete sie in ihrer Bilanz zum 31.12.1986 eine Rückstellung zu Lasten des Gewinns. Dieser Rückstellungsbetrag wurde in die Bilanz des Folgejahres unverändert übertragen und - mit der Weiterverpachtung - zum 31.12.1988 gewinnwirksam aufgelöst.

Durch Vertrag vom 19.12.1988 verpachtete die Klägerin - mit Zustimmung der B GmbH - den Betrieb des Schwimmbades in A-Stadt an die Firma Schwimmbad A GmbH, C-Stadt. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter dar Firma Schwimmbad A GmbH ist Herr A. Es wurde vereinbart, dass die Firma Schwimmbad A GmbH den Schwimmbadbetrieb entsprechend den Regelungen des Vertrages zwischen der Klägerin und der B GmbH anpachtet. Für die damit verbundene Übernahme der Verpflichtung zur Einlösung der noch im Umlauf befindlichen Eintrittskarten berechnete die Firma Schwimmbad A GmbH der Klägerin mit Rechnung vom 12.12.1990 einen Betrag in Höhe von 1.740.000,00 DM. Ausweislich dieser Rechnung wurden bereits zuvor Teilbeträge in folgender Höhe in Rechnung gestellt:

30.12.1988:

855.000,00 DM

02.01.1989:

285.000,00 DM.

Im Rahmen einer in den Jahren 1991 bis 1993 durchgeführten Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1988 vertrat der Prüfer die Auffassung, die Bildung einer Rückstellung in Höhe des Ausgabepreises der zum jeweiligen Bilanzstichtag im Umlauf befindlichen Badekarten sei nicht zulässig (vgl. Textziffer 10 des Betriebsprüfungsberichts vom 26.03.1993) und löste diese Rückstellung zum erstmöglicher Bilanzstichtag (31.12.1987) ertragswirksam auf. Entsprechend ergab sich zum 31.12.1988 eine Gewinnminderung in Höhe von 1.206.266,00 DM.

Außerdem war der Prüfer der Auffassung, die Zahlung an die Firma Schwimmbad A GmbH in Höhe von 1.740.000,00 DM stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter A dar (vgl. Textziffer 15 des Betriebsprüfungsberichts vom 26.03.1993).

Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ am 21.04.1993 entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1987 und 1988.

Nach der erfolglosen Durchführung des Einspruchsverfahrens macht die Klägerin mit der am 13.03.1995 erhobenen Klage geltend, die Bildung der Rückstellung und deren Fortführung sei in den Streitjahren zu Recht erfolgt. Sie sei gemäß § 249 Handelsgesetzbuch gezwungen gewesen, die Verpflichtung zur Einlösung der im Umlauf befindlichen Badekarten zu passivieren. Die Auffassung des Beklagten, dass mit dem Verkauf der jeweiligen Eintrittskarte bereits eine Gewinnrealisierung verbunden sei, stimme nicht mit den handelsrechtlichen Vorschriften überein. Denn bei dem Verkauf der Badekarten handele es sich um ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, das bisher nur von Seiten des Käufers erfüllt worden sei.

Außerdem liege in der Zahlung von 1.740.000,00 DM an die Firma Schwimmbad A GmbH für die Übernahme der Einlösungsverpflichtung keine verdeckte Gewinnausschüttung. Es treffe nicht zu, dass die gegenseitigen Verrechnungen zwischen der Klägerin und der Schwimmbad...

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