rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Kapitalerhöhung kein Gründungsaufwand

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden nach Eintragung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister Kapitalerhöhungen vorgenommen, so sind die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten unbeschränkt als Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft abzugsfähig; diese Kosten können nicht als Gründungsaufwand angesehen werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; AktG § 26 Abs. 2, § § 182 ff.

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Kosten der Kapitalerhöhung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der T AG durch Verschmelzung mit Wirkung vom 01.01.1995. Die T AG wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 02.04.1991 gegründet. Das Grundkapital betrug 100.000,00 DM; die Gesellschaft wurde am 23.04.1991 in das Handelsregister eingetragen. Im Laufe des Jahres 1991 wurde das Grundkapital wie folgt mehrmals erhöht:

  1. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 04.06.1991

    Erhöhung um 10 Mio. DM durch Ausgabe von 200.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien von je 50,00 DM.

  2. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 10.07.1991

    Erhöhung um weitere 10 Mio. DM durch Ausgabe von 200.000 Stück auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien von je 50,00 DM.

  3. Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 11.07.1991

    Erhöhung um weitere 10 Mio. DM durch Ausgabe von 200.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien von je 50,00 DM.

  4. Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 19.12.1991

Erhöhung durch weitere Bar- oder Sacheinlagen bis zum 30.06.1992 in Höhe von 20 Mio. DM durch Ausgabe von 400.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien von je 50,00 DM.

Das Grundkapital zum 31.12.1991 betrug danach 30.100.000,00 DM, die bis auf einen Betrag von 500.000,00 DM (eingefordert und eingezahlt am 29.01.1992) eingezahlt waren. Nach Abschnitt VII der Satzung vom 02.04.1991 hatte die Gründungsgesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten und Steuern bis zu einem Betrag von 12.000,00 DM zu tragen.

Anläßlich einer Außenprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung für das Gründungsjahr 1991, die am 04.05.1993 begann, stellte die Prüferin fest, dass die im Zusammenhang mit der Gründung und den Kapitalerhöhungen im Jahre 1991 entstandenen Kosten (einschließlich der Vorsteuer auf Notarkosten in Höhe von 18.172,39 DM) 535.726,68 DM betragen hatten. Hiervon waren im Jahre 1991 392.169,58 DM bezahlt und der Rest von 131.557,10 DM im Jahre 1992. Die Prüferin vertrat die Ansicht, die Gründungsphase der T AG sei erst nach den diversen Kapitalerhöhungen Ende 1991 abgeschlossen gewesen; demzufolge seien die gesamten Kosten der Gründung und der Kapitalerhöhungen als Gründungsaufwand grundsätzlich zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen gewesen. Da nach der Satzung von der T AG 12.000,00 DM des Gründungsaufwands zu tragen gewesen sei, stellten die diesen Betrag übersteigenden Kosten von 523.726,68 DM verdeckte Gewinnausschüttungen in 1991 dar. Die Ausschüttungsbelastung sei für den Betrag von 392.169,00 DM in 1991 und für den Betrag von 131.557,00 DM in 1992 herzustellen. Auf die Darstellung in Textziffer 17 des Betriebsprüfungsberichts vom 05.01.1996 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Der Beklagte folgte dem Vorschlag der Prüferin und erließ dementsprechend geänderte Bescheide zur Körperschaftsteuer 1991 vom 03.09.1996, Körperschaftsteuer 1992 vom 07.10.1996, zum Gewerbesteuer-Messbetrag 1991 vom 12.08.1996, zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1992 vom 07.10.1996 und des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 01.01.1992 vom 29.07.1996. Außerdem erließ der Beklagte entsprechend dem Vorschlag der Prüferin (Textziffer 25 des Betriebsprüfungsberichts vom 05.01.1996) einen Haftungsbescheid für die Kapitalertragsteuer 1991 und 1992, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung auf den Gesellschafter A entfiel (Kapitalertragsteuer 25 % - 1991: 48.072,18 DM; 1992: 7.096,61 DM).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, nachdem die Einsprüche erfolglos geblieben sind.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe zu Unrecht in der Übernahme der Kosten der Kapitalerhöhung durch die T AG eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen. Die Gründungsphase der T AG sei mit der Eintragung im Handelsregister abgeschlossen gewesen. Dass danach Kapitalerhöhungen erforderlich gewesen seien, habe daran gelegen, dass es der T AG gelungen sei, in den neuen Bundesländern sehr schnell in ihrem Tätigkeitsbereich (Errichtung von Fernsehübertragungsanlagen) Gestattungsrechte zu erwerben. Diese Zuführung von weiteren Mitteln sei im Rahmen ordnungsgemäß durchgeführter Kapitalerhöhungen erfolgt, deren Kosten nicht die Aktionäre sondern die Aktiengesellschaft selbst zu tragen habe.

Auch aus der erheblichen Differenz zwischen dem Gründungskapital von 100.000,00 DM und den folgenden Kapitalerhöhungen von 30 Mio. DM im Jahre 1991 ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Gestaltung (§ 42 Abgabenordnung - AO -). Der Gegenstand ...

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