vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bankbetriebswirt – Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann – Enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang – Berufstätigkeit als Voraussetzung für das Studium

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der von vornherein angestrebten Weiterbildung eines Bankkaufmanns zum Bankbetriebswirt im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.
  2. Die Vollzeitbeschäftigung des Kindes zwischen dem Abschluss der kaufmännischen Ausbildung und der Aufnahme des Studiums stellt keine schädliche Zäsur einer einheitlichen Erstausbildung dar, wenn die Aufnahme des Studiums keine Berufstätigkeit voraussetzt, sondern diese lediglich der Überbrückung bis zum frühestmöglichen Studienbeginn dient und sodann studienbegleitend ausgeübt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl 2016 II S. 615).
 

Normenkette

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen III R 56/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer mehraktigen Ausbildung des Kindes der nachfolgend angestrebte Berufsabschluss noch Teil der Erstausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des EinkommensteuergesetzesEStG- ist.

Der Kläger ist Vater des am () 1994 geborenen Sohnes A. Dieser legte im Sommer 2013 als Absolvent des damaligen Abiturdoppeljahrgangs (infolge der Umstellung G 9 zu G 8) die Abiturprüfung ab. Daran anschließend begann er am 01.08.2013 bei der B die Ausbildung zum Bankkaufmann, die er am 15.01.2016 erfolgreich abschloss. A hatte bereits zuvor am 27.08.2015 an einer Veranstaltung „Weiterbildung in der B” teilgenommen, bei der über Weiterbildungswege nach erfolgreicher Abschlussprüfung informierte wurde, insbesondere zum Sparkassenbetriebswirt und ebenso zum Bankbetriebswirt bei freien Anbietern. Das Kind nahm ein Studium an der FOM in () zum Bankbetriebswirt (Bachelor of Arts in Business Administration) auf. Da dies allerdings nur zum Wintersemester angeboten wurde, konnte er das dortige Studium erst am 01.09.2016 beginnen. Während der Zeit zwischen Ausbildungsende und Studienbeginn übte der Sohn eine Vollzeittätigkeit bei der B aus, die er seitdem auch fortsetzt. Nach Arbeitszeitende um 17:00 Uhr () nimmt er an der FOM in () zwei- bis dreimal (je nach Kursdichte) abends von 18:00 bis 21:15 Uhr sowie samstags vormittags an den dortigen Studienveranstaltungen teil, die sich über sieben Semester erstrecken.

Der Kläger beantragte am 07.07.2017, das Kindergeld rückwirkend ab 01.02.2016 festzusetzen. Sein Sohn befinde sich noch in der Erstausbildung. Bereits mit dem Abitur bzw. zu Beginn der Ausbildung habe das Kind den Entschluss gefasst, sich zum Bankbetriebswirt ausbilden zu lassen (Bachelor of Arts in Business Administration). Seine ältere Schwester habe die gleiche Ausbildung absolviert (Bankkauffrau; Bankbetriebswirtin), und auch sein Vater (der Kläger) habe bei der C ein entsprechendes Studium absolviert. Zudem sei er schon beim Ablegen des Abiturs bestrebt gewesen, sich angesichts der zu befürchtenden „Schwemme” der Absolventen des Abiturdoppeljahrgangs auf dem Arbeitsmarkt möglichst breit zu qualifizieren. Schon während der Ausbildung habe er immer wieder seine Absicht bestätigt und – auch gegenüber der B – kommuniziert, das Studium zum Bankbetriebswirt absolvieren zu wollen. Insbesondere habe A nicht „lediglich” Sparkassenbetriebswirt werden wollen, sondern sich von Beginn an für das breiter gefächerte Studium zum Bankbetriebswirt entschieden.

Mit Bescheid vom 25.07.2017 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag ab, weil das Kind seine Ausbildung am 15.01.2016 beendet habe, und wies den hiergegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22.03.2018 als unbegründet zurück. A übe seit Ausbildungsende eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden aus, die eine schädliche Zäsur darstelle und das Studium zum Bankkaufmann als kindergeldrechtlich nicht berücksichtigungsfähige Zweitausbildung qualifiziere. So habe auch der Bundesfinanzhof –BFH- mit Urteil vom 04.02.2015 III R 14/15 entschieden. Die Beklagte gab die Einspruchsentscheidung zunächst mit Adressierung an eine frühere Anschrift des Prozessbevollmächtigten zur Post und sandte – nach telefonischer Sachstandsanfrage des Klägers – am 07.05.2018 eine Durchschrift an die aktuelle Kanzleiadresse nach.

Der Kläger hat am 17.05.2018 die vorliegende Klage erhoben und vorsorglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, zumal der Beklagten die neue Kanzleianschrift mehrfach – erstmals bereits im September 2017 – mitgeteilt worden sei. In ...

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