Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb 1991 bis 1993
Tenor
Unter Aufhebnung der Einspruchsentscheidung vom 15.10.1997 werden die Feststellungsbescheide 1991 bis 1993 vom 13.08.1997 dahingehend geändert, dass der Gewinn für 1991 auf 388.895 DM, für 1992 auf 347.556 DM und für 1993 auf 253.728 DM festgestellt wird.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die aussergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Bewirtungsaufwendungen an freie Mitarbeiter der Klägerin in vollem Umfang oder nur in Höhe von 80 % der tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Klägerin ist eine KG, an der der Geschäftsführer der Klägerin, R, sowie in den Streitjahren 1991 bis 1993 daneben seine Schwester, die Beigeladene M, jeweils als Kommanditisten beteiligt waren. Komplimentärin ist eine Verwaltungs-GmbH. Geschäftsgegenstand der Klägerin ist der Handel mit Porzellan, Gläsern, Bestecken und Kunstobjekten im Vertreterversandhandel an Endverbraucher. Der Vertrieb der Produkte erfolgt in der Weise, dass der Kunde nach telefonischer Terminvereinbarung über Hausbesuche oder auf Messen für Endverbraucher geworben wird. Dabei führt der jeweilige Außendienstmitarbeiter die gängigen Artikel in Form einer Musterkollektion mit. Größere und weniger gängige Artikel werden mittels Katalog präsentiert.
In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin ca. 80 freie Außendienstmitarbeiter und weitere 10 festangestellte sog. leitende Außendienstmitarbeiter als Handelsvertreter. Die selbstständig tätigen Handelsvertreter waren ausschließlich für die Klägerin tätig. Daneben waren ca. 30 Mitarbeiter im Innendienst und in geringem Umfang auch in der Produktion tätig. Die Klägerin führte in den Streitjahren regelmäßige Schulungen, Informationsveranstaltungen und Erfahrungsaustausche für ihre Mitarbeiter durch. Diese Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen wurden zum ganz überwiegenden Teil von den leitenden Außendienstmitarbeitern durchgeführt. Sie erfolgten u.a. im Rahmen von Seminaren zur Vorstellung und Einführung neuer Produkte, zur Rhetorik und Angebotsschulung, zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter im Rahmen 3-tägiger Anfängerseminare, aus Anlass von Messebesprechungen und im Rahmen regelmäßiger Außendienstmitarbeiter – Meetings. Inhalt der Produktschulung war schwerpunktmäßig die Informationsvermittlung zur Geschichte der künstlerischen Motive sowie die Art und der Ort der Herstellung der Produkte. Mit Hilfe dieser Informationen sollte eine verkaufsfördernde Argumentation durch die Außendienstmitarbeiter ermöglicht werden.
Bei diesen Besprechungen wurden die Mitarbeiter auf Kosten der Klägerin beköstigt. Hierzu wandte die Klägerin für die freien Mitarbeiter in den Streitjahren folgende Beträge auf:
1990/1991 |
40.168 DM |
1991/1992 |
38.998 DM |
1992/1993 |
37.755 DM |
Sie verbuchte diese Kosten auf ein separates Konto innerhalb der Buchführung und berücksichtigte sie im Rahmen der Jahresabschlüsse, die jeweils vom 01.07. bis 30.06. ermittelt wurden, in vollem Umfang als Betriebsausgaben.
Auf entsprechende Steuererklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb stellte der Beklagte den Gewinn aus Gewerbebetrieb jeweils zunächst antragsgemäß fest. Im März 1996 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung „…” bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 durch. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass die genannten Kosten inhaltlich für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass aufgewandt worden seien. Sie seien daher gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -EStG- in Höhe von 20 % der Kosten nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen und in folgendem Umfang zu kürzen:
für 1991 |
8.033 DM |
für 1992 |
7.800 DM |
für 1993 |
7.551 DM |
(Bp-Bericht vom 21.03.1997, Tz. 16). Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und stellte mit Änderungsbescheid vom 13.08.1997 den Gewinn aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert in der entsprechenden Höhe fest.
Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die vorliegende Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die 20 % ige Betriebsausgabenkürzung unberechtigt sei. Es liege keine Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vor, da bei den betreffenden Veranstaltungen nicht die Darreichung der Speisen, sondern die Unterweisung der Mitarbeiter eindeutig im Vordergrund gestanden habe.
Auch seien die selbständigen Handelsvertreter, für die die Kosten aufgewendet worden waren, arbeitnehmerähnliche Personen. Im Gegensatz zu Geschäftsfreunden, bei denen eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle, liege bei den Handelsvertretern eine Personengruppe vor, die wie Arbeitnehmer den Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen förderten.
Die Klägerin beantragt,
den Gewinn aus Gewerbebetrieb wie ...