Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von gewürztem Fleisch
Leitsatz (redaktionell)
Die Zuweisung von eingeführtem Fleisch zur Tarifnummer 16.02 KN (gewürztes Fleisch) setzt voraus, dass zumindest ein von Salz verschiedener Würzstoff (z. B. Pfeffer, Curry, Paprika) verwendet wurde und diese Würzung als Ergebnis einer sensorischen Prüfung in gesteigertem Maße wahrnehmbar ist. Grenzfälle sind der Tarifnummer 02.07 KN (ungewürztes Fleisch) zuzuordnen.
Normenkette
KN 16.02; KN 02.07
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Steueränderungsbescheides, mit dem das beklagte Hauptzollamt (HZA) Abschöpfung in Höhe von 56.424,-- DM nachgefordert hat. Streitig ist, ob von der Klägerin aus Thailand eingeführtes Hähnchenfilet ohne Haut gewürzt war.
Die Klägerin meldete mit den Zollbelegen F 1855 vom 13.06.1995 und F 2296 vom 27.06.1995 beim beklagten HZA - Zollamt G (ZA) - aus Thailand eingeführte und in den Zollanmeldungen als "Hähnchenfilet ohne Haut, ohne Knochen, gewürzt, gefroren, mit einem Anteil an Fleisch von mehr als 57 GHT, nicht gegart" bezeichnete und zur Unterposition 16023911 der Kombinierten Nomenklatur gehörende Ware zur Überführung in den freien Verkehr an.
Das ZA entsprach den Anmeldungen, wies die Ware wie angemeldet zunächst der Position 16.02 der Kombinierten Nomenklatur - KN - (Codenummer 1602 3911 0000 des Deutschen Gebrauchszolltarifs - DGebrZT -) zu und erhob die entsprechenden Einfuhrabgaben.
Da Zweifel an der Einreihung der eingeführten Ware bestanden, wurden aus den Einfuhrsendungen jeweils zwei Warenprobe entnommen. Die Zollbescheide F 1855 vom 13.06.1995 und F 2296 vom 27.06.1995 wurden zunächst vorläufig erteilt.
Die Untersuchung der ersten Probe zum Zollbeleg Nr. F/1855 vom 13.06.1995 durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Hamburg ergab, daß die untersuchte Ware optisch und sensorisch ungewürzt war. Ausweislich des Vorbereitungs- und Auswertungsbogen sowie der Prüfbogen wurde die Probe von 4 Prüfpersonen verköstigt. Dabei stellte keine der Prüfpersonen eine deutliche Würzung durch Geschmack fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das Untersuchungszeugnis und Gutachten der ZPLA Hamburg vom 13.07.1995 (ZT 0270 - WL 42 - 3794/1985) Bezug genommen.
Die Untersuchung der ersten Probe zum Zollbeleg Nr. F 2296/95 vom 27.06.1995 ergab, daß das Fleisch augenscheinlich ungewürzt war und auch ungewürzt roch. Eine sensorische Prüfung der Rückstellprobe war aus hygenischen Gründen nicht mehr möglich. Der Untersuchungsbericht enthält ferner den Hinweis, ähnliche Waren der Klägerin seien nach sensorischer Prüfung mit dem Ergebnis "nicht gewürzt" in die Position 02.07 eingereiht worden (vgl. Geschäftszeichen ZT 0270 - WL 42 - 3637/1995, ZT 0270 - WL 42 - 3794/1995, ZT 0270 - WL 42 3832/1995). Wegen der Einzelheiten wird auf den Untersuchungsbericht der ZPLA Hamburg vom 19.07.1995 (ZT 0270 - WL 41 - 4446/1995) Bezug genommen.
Aufgrund des Gutachtens der ZPLA vom 13.07.1995 und des Untersuchnungsberichts vom 19.07.1995 vertrat das beklagte HZA die Auffassung, das Hähnchenfleisch aus den beiden streitbefangenen Sendungen sei als "ungewürzt" i. S. der Zusätzlichen Anmerkung 6a zu Kapitel 2 KN anzusehen und der Tarifnr. 02.07 KN (Codenummer 0207 4110 0000 DGebrZT) zuzuweisen.
Mit Steueränderungsbescheid vom 29.08.1995 erhob das beklagte HZA insgesamt 56.424,-- DM Abschöpfung nach und erklärte die vorläufigen Steuerfestsetzungen für endgültig.
Gegen den Steueränderungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie damit begründete, die vom beklagten HZA vorgenommene Tarifierung sei unzutreffend. Die eingeführte Ware sei gewürzt gewesen und daher - wie angemeldet - zu tarifieren. Hierzu legte sie Gutachten der A GmbH, Analytisches Labor für chemische und mikrobiologische Untersuchungen vor, in denen das Fleisch wegen des Salzgehaltes als gewürzt angesehen wurde. Wegen des übrigen Inhalts der Gutachten wird auf deren Wortlaut verwiesen.
Daraufhin ließ das beklagte HZA im Einspruchsverfahren die noch vorhandenen beiden weiteren Proben von der ZPLA Hamburg untersuchen.
Die sensorischen Prüfungen ergaben, daß nach schonender Garung der Hähnchenfilets im Mikrowellenofen von allen Prüfern übereinstimmend als sensorisches Merkmal "gesalzen" festgestellt wurde. Das sensorische Merkmal "gewürzt" wurde von keiner der Prüfpersonen festgestellt. Der Gehalt an Natriumchlorid betrug 0,47 %. bzw. 0,49 %. Wegen der Einzelheiten wird auf die Untersuchungszeugnisse und die Gutachten der ZPLA Hamburg vom 24.01.1996 (ZT 0270 - WL 42 - 8070/1995, betreffend Zollbeleg F 1855 und ZT 0270 - WL 42 - 8071/1995, betreffend Zollbeleg F 2296, und die dazu gehörigen Vorbereitungs- und Auswertungsbögen sowie die Prüfbögen Bezug genommen.
Aufgrund der erneuten Untersuchungsergebnisse der ZPLA Hamburg wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung des beklagten HZA vom 08.03.1996 Bezug genom...