Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahme bei Verwertung durch Pfandgläubiger
Leitsatz (redaktionell)
- Für die gewinnerhöhende Berücksichtigung einer Entnahme macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige selbst oder ein von ihm durch Verpfändung hierzu ermächtigter Dritter das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen entfernt.
- Wird eine zunächst betrieblich veranlasste Verpfändung zugunsten einer Schwestergesellschaft trotz Kündigungsmöglichkeit (Ablösung des Pfandrechts und Aufrechnung mit Gegenforderung) aus betriebsfremden Gründen aufrecht erhalten, so führt dies in gleicher Weise im Verwertungsfall zu einer Entnahme wie bei originärer Bestellung des Pfandrechts aus privaten Gründen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1-2; BGB § 1225 S. 1, § 1273 Abs. 2
Streitjahr(e)
1996
Tatbestand
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 4.8.1996 verstorbenen Ehemannes „X”.
Dieser war bis zu seinem Tode alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin und einziger Kommanditist der „M” GmbH & Co KG (im folgenden KG). Er war außerdem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer diverser anderer Gesellschaften mbH., unter anderem auch der „N"- GmbH „H-Stadt” (im folgenden GmbH).
In der Zeit von August bis Mitte November 1995 übernahm die „C-Bank” (im Folgenden Bank) das Kreditmanagement für alle Unternehmen, an denen „X” beteiligt war. Mit Vereinbarung vom 13.11.1995 (Bl. 73 GA) verpfändete die KG, vertreten durch „X”, ein bei der Bank gehaltenes Festgeldguthaben in Höhe von 519.752,72 DM als Sicherheit für Ansprüche der Bank gegen die GmbH.
Am 31.12.1995 (vgl. die Bilanz der KG, Posten „sonstige Verbindlichkeiten”) hatte die KG gegenüber der GmbH Schulden in Höhe von 585.011,14 DM, die bis April des Jahres 1996 auf 557.356,82 DM zurückgeführt wurden (vgl. Bericht über die für die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführte Betriebsprüfung bei der KG).
Mit Schreiben vom 19.7.1996 forderte die Bank „X” zum Ausgleich sämtlicher Konten der Firmengruppe auf. Am 6.8.1996 (Ordner Rechtsbehelfsverfahren Nr. 2) verrechnete sie das Festgeldguthaben der KG in Höhe von 519.752,72 DM mit Verbindlichkeiten der GmbH.
Die Bilanz der GmbH auf den 31.12.1996 (Ordner Anlagen Nr. 1) wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 797.811 DM auf. In dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten” waren Verbindlichkeiten gegenüber der KG in Höhe von 670.989 DM ausgewiesen.
In ihrem Jahresabschluss für das Jahr 1996 verbuchte die KG den Betrag von 519.752,72 DM als außerordentlichen Aufwand.
Im April des Jahres 1997 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt. Das Konkursverfahren wurde eröffnet. Mit Schreiben vom 27.11.1997 (Ordner Rechtsbehelfsverfahren Nr. 3) meldete „T” wegen der Verrechnung des Guthabens der KG mit den Schulden der GmbH einen Betrag von 520.660,44 DM zur Konkurstabelle an. Der Konkursverwalter wies die Anmeldung mit Schreiben vom 2.12.1997 zurück, weil „Forderungen beim Amtsgericht in „H-Stadt” nur durch den betroffenen Gläubiger direkt zur Konkurstabelle angemeldet werden können” (Ordner Rechtsbehelfsverfahren Nr. 1).
Mit Wirkung zum 16.12.1997 wurde „T” alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär GmbH und alleiniger Kommanditist der KG.
Der Konkursverwalter der GmbH machte gegen die Klägerin Ansprüche wegen Gläubigerbenachteiligung geltend. Die Klägerin zahlte im Wege eines Vergleichs am 7.5.1998 DM 800.000 an die Konkursmasse der GmbH.
Anlässlich einer für die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführten Betriebsprüfung griff der Prüfer neben anderen, mittlerweile unstreitigen Sachverhalten auch die Problematik der Verrechnung des Festgeldkontos auf. Er vertrat die Ansicht, dass es für die Verpfändung des Festgeldes für die Schulden der GmbH durch „X” keinen betrieblichen Anlass gegeben habe und deswegen sowohl die Verpfändung als auch die Verrechnung des Kontos privat veranlasst sei. Ein außerordentlicher Aufwand sei durch den Fortfall des Festgeldkontos nicht entstanden. Im übrigen sei davon auszugehen, dass die GmbH gegen eventuelle Rückgriffsforderungen der KG mit eigenen Ansprüchen habe verrechnen können, da die Forderungen der GmbH gegen die KG noch im April des Jahres 1996 DM 557.356,82 betragen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht über die steuerliche Außenprüfung vom 10.6.1999 Bezug genommen.
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Prüfung und änderte den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der KG für das Jahr 1996 durch Bescheid vom 9.1.2001. Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH abgeschlossen (siehe Schlussrechnung Ordner Anlagen Nr. 2 und Nr. 3). Alle Gläubiger mit Ausnahme der KG wurden zu 100 % befriedigt, ein Restbetrag wurde an die Gesellschafter ausgekehrt. Die Klägerin, die als Gesamtrechtsnachfolgerin des „X” auch Alleingesellschafterin der GmbH geworden war, konnte ab Ende 2001 wieder über die Gesellschaftsantei...