Entscheidungsstichwort (Thema)

Barausgleichszahlungen des Stillhalters bei Optionsgeschäften: Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer. Werbungskostenabzug von der Stillhalterprämie. Zuordnung zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Termingeschäfte)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Barausgleichszahlungen des Stillhalters können nach der Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus Stillhalterprämien (§ 22 Nr. 3 EStG) abgezogen werden, sondern sind als negative Einkünfte den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Termingeschäfte) zuzuordnen (vgl. BFH-Rspr.).
  2. Das die Prämie auslösende Begeben einer Option und das nachfolgende Geschäft (z.B. Glattstellung oder Basisgeschäft) sind kein einheitliches Termingeschäft.
  3. Aufgrund der unterschiedlichen Einkunftsarten kann der Werbungskostenabzug nicht mit dem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Barausgleichszahlungen und Stillhalterprämien begründet werden.
 

Normenkette

EStG 1999 § 22 Nrn. 2-3, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG 2009 § 52a Abs. 11 S. 6

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Barausgleichszahlungen bei den Einkünften aus Leistungen als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 erklärte er hieraus einen Verlust in Höhe von 3.481.564 DM.

Der Beklagte erließ unter dem 26. November 2003 einen Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Den Verlust aus den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigte er im Ergebnis nicht, da dieser im Jahr 2001 nicht ausgleichsfähig sei und nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in anderen Jahren ausgeglichen werden könne. Darüber hinaus stellte er den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2001 erhöht um die negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres 2001 gesondert fest. Die Bescheide änderte er in der Folgezeit mehrfach im Hinblick auf andere, hier nicht streitgegenständliche Punkte, ohne den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.

Im Juni 2005 bat der Beklagte um nähere Erläuterungen u.a. zu den in den erklärten Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften enthaltenen Wertpapiertermingeschäften an der ...-Terminbörse für das Jahr 2001 von 316.779,38 DM. Nach Stellungnahme des Klägers zu anderen Punkten änderte der Beklagte unter dem 22. Februar 2006 den Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2001 nebst gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs. Die nicht ausgleichsfähigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erfasste er mit -2.510.325 DM. Der Verlust aus dem ...-Optionshandel sei bis zur Klärung des Sachverhalts nicht anzusetzen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

In der Folgezeit ermittelte der Beklagte, dass der Kläger im Jahr 2001 an der ...-Terminbörse u.a. im sog. Eröffnungsgeschäft zahlreiche Optionsrechte verkauft hatte. Bei Vertragsschluss hatte er einen sofort fälligen Anspruch auf eine Optionsprämie (Stillhalterprämie) erhalten. Zudem hatte er sich zur Zahlung eines Barausgleichs im Fall der Ausübung der Option durch den Optionskäufer verpflichtet. Zu den Barausgleichszahlungen war es nach Darstellung des Klägers bei den Optionen gekommen, bei denen die Option jederzeit während der Laufzeit ausgeübt werden konnte (amerikanische Version). Der Kläger hatte vier verschiedene Typen von Optionsrechten verkauft: Kaufoptionen (Calls) auf den ” x-Aktenindex“ , Kaufoptionen (Calls) auf den Börsenkurs einer einzelnen Aktie, Verkaufsoptionen (Puts) auf den ” x-Aktenindex“ und Verkaufsoptionen (Puts) auf den Börsenkurs einer einzelnen Aktie.

Nach weiteren Änderungen hob der Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 den Vorbehalt der Nachprüfung auf und erfasste die Gewinne und Verluste des Klägers aus Stillhalteroptionsgeschäften, also die erhaltenen Optionsprämien abzüglich etwaiger Glattstellungen, als Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v. 2.811.064 DM. Zudem berücksichtigte er Einkünfte aus Future-Geschäften i.H.v. - 252.992 DM sowie aus dem Kauf von Kauf- bzw. Verkaufsoptionen i.H.v. - 94.366 DM als Einkünfte aus § 23 EStG und erhöhte den nicht ausgleichsfähigen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften dementsprechend auf - 2.857.683 DM. Auch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 2001 passte er an.

Der Kläger legte hiergegen mit der Begründung Einspruch ein, dass die Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG nur in Höhe von 1.810.731,53 DM anzusetzen seien und der Beklagte darüber hinaus ...-Barausgleiche in Höhe von 1.666.058,14 DM nicht berücksichtigt habe. Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften beliefen sich entsprechend des vom Beklagten angesetzten Betrags auf - 94.366 DM.

Der Beklagte ände...

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