Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung der maßgeblichen Grenzbeträge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Grenzbetragsberechnung für die Kindergeldfestsetzung sind im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gewährte vermögenswirksame Leistungen ungeachtet der gesetzlichen Sperrfrist für deren Auszahlung einzubeziehen, da für die vom Willen des Kindes getragene Verwendung der Mittel zur Vermögensanlage keine existenziellen Gründe sprechen.
  2. Aus dem gleichen Grund ist auch der Vermögensvorteil aus der verbilligten Abgabe von Belegschaftsaktien ungeachtet einer zeitlichen Verfügungsbeschränkung bei der Bemessung des Grenzbetrages anzusetzen.
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 4 S. 2; VermBG § 2 Abs. 6 S. 1, § 8 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2

 

Streitjahr(e)

1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen III R 73/08)

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen III R 73/08)

 

Tatbestand

Streitig ist die Kindergeldfestsetzung für die Tochter Birgit des Klägers betreffend den Zeitraum von Januar 1997 bis Juni 1998.

Der Kläger ist der Vater der am 14. April 1977 geborenen Birgit, des am 5. März 1980 geborenen Ralf und der am 12. Februar 1988 geborenen Marion.

Die Tochter Birgit befand sich ab August 1996 in Berufsausbildung zur Bankkauffrau. Die Berufsausbildung endete im Juni 1998. Für das Jahr 1996 erhielt der Kläger Kindergeld für seine Tochter, ab Januar 1997, so der Kläger, seien die Zahlungen eingestellt worden.

Mit Schreiben vom 4. Februar 1997 hatte sich der Kläger für die zügige Bearbeitung seines Antrages vom 10. Januar 1997 bedankt und „gegen die Kindergeldfestsetzungen, soweit sie das 1. und 2. Kind betreffen, für das Jahr 1996 und ab Januar 1997” Einspruch eingelegt. Zur Begründung führte er aus, es würden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldes für das 1. und 2. Kind in Höhe von jeweils 200 DM in 1996, in Höhe von jeweils 220 DM ab 1997 vorgebracht.

Mit Schreiben vom 14. Januar 1998 legte der Kläger mit der gleichen Begründung Einspruch ein für die Kindergeldfestsetzung des Jahres 1998.

Die Einsprüche wurden den Angaben des Klägers zufolge mit Schreiben vom 17. Februar 1997 bzw. 3. Februar 1998 ruhend gestellt.

Mit Schreiben vom 25. August 2005 verwies der Kläger auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 und machte geltend, der Kindergeldanspruch bezüglich Birgit sei noch nicht verjährt, da er Einspruch eingelegt habe. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt.

Den Antrag auf Kindergeld hole er hiermit nach.

Dazu überreichte der Kläger eine Aufstellung der Einkünfte und Bezüge und legte zugleich die zugehörigen Gehaltsabrechnungen seiner Tochter vor.

Mit Bescheid vom 16. September 2005 lehnte der Beklagte den Einspruch als unbegründet ab.

Zur Begründung führte er aus, der Anspruch auf Kindergeld für die Zeiträume bis 31. Dezember 2000 sei verjährt. Die Festsetzungsfrist für den Kindergeldanspruch des Jahres 1997 sei am 31. Dezember 2001 und für den Anspruch der Monate Januar bis Juni 1998 am 31. Dezember 2002 abgelaufen.

Die Einsprüche gegen die Kindergeldfestsetzungen für die Jahre 1997 und 1998 bezögen sich nur auf die Festsetzungen für die Kinder Ralf und Marion. Für Birgit habe keine Festsetzung vorgelegen, die Kindergeldzahlung sei mit Ablauf des Jahres 1996 eingestellt worden. Insofern habe kein angefochtener Bescheid im Sinne des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO vorgelegen.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 Einspruch ein. Er machte geltend, die Auffassung, dass die Einsprüche nur die Kinder Ralf und Marion beträfen, lasse sich aus dem Einspruchsschreiben nicht herleiten. Es werde darin nur ein 1. und 2. Kind aufgeführt, ohne dass eine namentliche Nennung erfolgt sei. Es mache keinen Sinn, sich auf das 1. und 2. Kind zu beziehen, wenn es nur um zwei Kinder gehe. Der Beklagte habe übersehen, dass nicht nur das Jahr 1997, sondern auch das Jahr 1996 aufgeführt sei. Im Jahr 1996 sei für drei Kinder Kindergeld gezahlt worden. Damit sei das 1. Kind Birgit, das 2. Kind Ralf und das 3. Kind Marion.

Ein Einspruch setze einen Verwaltungsakt voraus. Als Verwaltungsakt, gegen den sich seine Einsprüche richten könnten, sei nur die Entscheidung des Beklagten in Frage gekommen, mit der seinem Antrag vom 24. April 1996 auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter Birgit für den Zeitraum von Juli 1996 bis Juli 1998 nicht in vollem Umfang stattgegeben worden sei.

Mit Schreiben vom 4. April 1996 habe ihm der Beklagte mitgeteilt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes für seine Tochter Birgit für den Zeitraum bis 31. Dezember 1995 zu prüfen seien. Das Schreiben habe er beantwortet am 24. April 1996. Er habe in der Anlage „Kinder in Schul- oder Berufsausbildung” auf die Fortdauer der Berufsausbildung von Birgit hingewiesen und den ab August 1996 gültigen Berufsausbildungsvertrag beigefügt. Aus dem Berufsausbildungsvertrag sei zu ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge