Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer bei Ausfall der Kaufpreisforderung nach vergeblicher Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer aufgrund Ausfalls der Kaufpreisforderung für steuerbelastete Lieferungen an eine KG setzt neben der erfolglosen gerichtlichen Verfolgung des Kaufpreisanspruchs gegenüber der Handelsgesellschaft als Warenempfänger auch die vergebliche Inanspruchnahme ihres persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) voraus. Diese Inanspruchnahme muss spätestens bei Anmeldung der Kaufpreisforderung im Konkurs des Warenempfängers erfolgen.

 

Normenkette

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4; MinöStV § 53 Abs. 1 Nrn. 1, 3; HGB §§ 128, 161 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) begehrt die Vergütung von Mineralölsteuer, weil sie mit Kaufpreisforderungen gegen den Warenempfänger, (KG), für von ihr gelieferte Mineralölprodukte wegen deren Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist.

Persönlich haftender Gesellschafter der KG war der Kaufmann L.

Seit 1992 belieferte die S GmbH die KG regelmäßig mit versteuerten Mineralölen und räumte der KG dazu ein Zahlungsziel von 20 Tagen ein. Da die KG die S GmbH regelmäßig mit Schecks bezahlte, wurden die Rechnungsbeträge der S GmbH üblicherweise innerhalb eines Monats auf deren Konten gutgeschrieben.

Die Lieferungen erfolgten derart, dass die KG, die selbst Mineralölhändlerin war, mit eigenen Fahrzeugen das ihr von der Klin bei den Raffinerien zur Verfügung gestellte Mineralöl abholte.

Aufgrund des Erwerbs- und Konsortialvertrags vom 01.09.1995 zwischen der H GmbH und der T GmbH übernahm die Klin am 01.11.1995 u.a. die geschäftlichen Aktivitäten der S GmbH und belieferte seitdem die Klin mit versteuertem Mineralöl unter Eigentumsvorbehalt.

Bei der von der Klin abgeschlossenen Warenkreditversicherung war der Mineralölsteuerausfall nicht versichert.

Vom 16.11. bis zum 27.12.1995 belieferte die Klin die KG an 16 Tagen. Den mit 16 Rechnungen berechneten Kaufpreis bezahlte die KG bei fünf Rechnungen nicht. Die Klin mahnte nach Fälligkeit mit einer ersten Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung. Die zweite Mahnung erfolgte dann schon unter Fristsetzung. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Vorgänge:

Rechnungsdatum

Fälligkeit

Produkt in l bei 15°C

Mineralölsteuerausfall

1. Mahnung

2. Mahnung

16.11.1995

16.12.1995

33.674 l Diesel

20.877,88 DM

03.01.1996

16.01.1996

28.11.1995

18.12.1995

6.099 l Super verbleit21.111 l Super bleifrei10.033 l Benzin bleifrei

6.586,92 DM20.688,78 DM9.832,34 DM

03.01.1996

16.01.1996

05.12.1995

25.12.1995

18.735 l Super bleifrei4.801 l Super plus14.463 l Benzin bleifrei

18.360,30 DM4.704,98 DM14.173,74 DM

03.01.1996

16.01.1996

18.12.1995

08.01.1996

33.775 l Diesel

20.940,50 DM

16.01.1996

27.12.1995

17.01.1996

33.790 l Diesel

20.949,80 DM

Am 19.01.1996 beantragte die KG beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Am 01.03.1996 wurde der Antrag abgelehnt und zugleich das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Am 28.03.1996 meldete die Klin ihre Konkursforderung gegen die KG über 376.614 DM (371.872,62 DM Warenlieferungen und 4.741,38 DM Zinsen) zur Konkurstabelle an. Darüber wurde die Klin von ihrem Warenversicherer mit Schreiben vom 26.01.1996 unterrichtet.

Der persönlich haftende Gesellschafter der KG gab am 05.09.1996 beim zuständigen Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung ab.

Am 25.07.1997 beantragte die Klin beim Beklagten (Bekl) die Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer in Höhe von 137.115,24 DM. Nachdem die Klin im Konkursverfahren der KG eine Teilzahlung in Höhe von 10% der Rechnungspreise ihrer Warenlieferungen erhalten hatte, beantragte sie nur noch, ihr die Mineralölsteuer für die Rechnungen vom 18.11., 05.12., 18.12. und 27.12.1995 zu vergüten.

Diesen Antrag lehnte der Bekl mit Verfügung vom 03.08.1999 ab, da die Klin zwar gerichtliche Schritte unternommen habe, um den Forderungsausfall zu vermindern. Diese seien aber nicht ausreichend gewesen, da die Klin auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der KG gerichtlich hätten vorgehen müssen. Damit habe die Klin nicht alles rechtlich und wirtschaftlich Zumutbare unternommen, um den Zahlungsausfall zu vermeiden.

Zur Begründung des fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klin vor, sie habe eine gerichtliche Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters erwogen, davon aber Abstand genommen, als sie erfahren habe, dass dieser die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

Auch sei seinerzeit, vor Veröffentlichung des Erlasses des Bundesfinanzministeriums - BMF - vom 19.12.1996 - II A 4 - V 0363 - 85/96 in der VSF-N 01/97 vom 06.01.1997, eine gerichtliche Verfolgung des persönlich haftenden Gesellschafters noch nicht verlangt worden.

Auch habe das Hauptzollamt H einem andern Lieferanten der KG die ausgefallene Mineralölsteuer erstattet.

Auf Nachfrage des Bekl teilte das Hauptzollamt H mit, dass die Antragstellerin in dem von ihm entschi...

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