Beschwerde eingelegt (BFH VII B 113/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft bei Widerruf der Bestellung des einzigen Gesellschafters zum Steuerberater - Übernahme der Geschäftsführung durch ausländische Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verliert der einzige Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft seine Zulassung als Steuerberater, ist die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 StBerG zu widerrufen.

2. Dies gilt auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft kauft und die Geschäftsführung übernimmt, wenn weder die ausländische Gesellschaft selbst, noch ihr Geschäftsführer die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG erfüllen.

3. Es ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des EuGH oder des BFH oder unmittelbar aus der Dienstleistungsrichtlinie der EU eine abweichende Anwendung der entsprechenden Vorschriften des StBerG, wenn die ausländische Gesellschafterin nicht beabsichtigt, lediglich eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3a Abs. 1 StBerG zu erbringen, sondern die Anerkennung als deutsche Steuerberatungsgesellschaft begehrt wird.

 

Normenkette

StBerG §§ 50, 50a, 55

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vom 21. März 2018 und in diesem Verfahren über die mit diesem Widerruf verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit.

Die Antragstellerin, eine GmbH, wurde 1990 in Übereinstimmung mit den §§ 49 ff. des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt.

Bis zum Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft war alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin A. Er war bis Juni 2016 auch alleiniger Gesellschafter, anschließend war dieses bis zum Widerruf B. A war zunächst Steuerberater und als solcher Mitglied der Steuerberaterkammer C. Die Steuerberaterkammer C widerrief seine Bestellung als Steuerberater. Dieser Widerruf wurde am ... 2017 rechtskräftig.

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 mit, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erloschen seien, weil sowohl die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG als auch des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht vorlägen. Zur Wiederherstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum 5. Januar 2018 eingeräumt.

Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 4. Januar 2018 mit, dass ihre Geschäftsanteile durch die "D mit Sitz in den E" übernommen worden seien. Diese Gesellschaft habe zur Geschäftsführung ihre Geschäftsführer und Gesellschafter bestellt. Die Geschäftsführung wurde durch Herrn F und Herrn B übernommen. Der beigefügte Handelsregisterauszug datiert vom ... 2017.

Diese beiden Geschäftsführer sind nicht als Steuerberater bestellt worden.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 21. März 2018 die Anerkennung der Antragstellerin als Steuerberatungsgesellschaft. Die sofortige Vollziehung dieses Widerrufsbescheides wurde gemäß § 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG i. V. m. § 69 Abs. 5 S. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnet.

Am 19. April 2018 hat die Antragstellerin Klage gegen den Widerruf erhoben (6 K 84/18) und um einstweiligen Rechtsschutz bis zur Urteilsverkündung nachgesucht.

Zur Begründung trägt sie vor, dass sie die Voraussetzungen des StBerG erfülle, da ihre Gesellschafterin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin in den E als Steuerberatergesellschaft anerkannt sei. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH, insbesondere auf das Urteil des BFH vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 und die Dienstleistungsrichtlinie der EU.

Die Antragstellerin beantragt nach dem Inhalt ihres schriftsätzlichen Vorbringens sinngemäß,

die hemmende Wirkung ihrer Klage (6 K 84/18) gegen den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vom 21. März 2018 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin vertritt die Ansicht, dass sowohl der Widerruf als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig seien. Die Geschäftsführer der Antragstellerin erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG und die einzige Gesellschafterin der Antragstellerin sei die in den E ansässige Gesellschaft, diese gehöre nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 StBerG zulässigen Gesellschaftern einer Steuerberatungsgesellschaft.

Die Geschäftsführer der Antragstellerin hätten offenbar die Absicht, die Antragstellerin in rechtswidriger Weise, unter Beibehaltung der Firmierung, weiter zu nutzen, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, weil keiner der Geschäftsführer als Steuerberater bestellt sei.

Es handele sich vorliegend ausdrücklich nicht um einen Fall der in § 3a StBerG geregelten Befugnis vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen, die nur...

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