Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungen eines Strafurteils als Entscheidungsgrundlage im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn das Finanzgericht durch die Feststellungen eines Strafurteils nicht gebunden ist, können sie in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren der Hauptsache (II 333/03) streitig, ob aufgrund von Kontrollmitteilungen der Steuerfahndung S, die bei verschiedenen Lebensmittelgroßhändlern geprüft hatte, für die Streitjahre 1991-1996 die Einnahmen des Antragstellers aus dem Betrieb eines koreanischen Restaurants im Schätzungswege erhöht werden dürfen.

Der Antragsteller betrieb als Einzelunternehmer in den Streitjahren das koreanische Spezialitätenrestaurant "R". Er war Kunde der Firmen F Handelsgesellschaft GmbH & Co KG (F), der G GmbH & Co (G) und der C Großhandelsgesellschaft mbH (C). Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen wurden bei diesen Firmen auch für den Antragsteller bedeutsame Feststellungen getroffen (vgl. Bericht der Steuerfahndung vom 10.11.1999):

A: Einkäufe bei der F Bei der F erhielt jeder Neukunde von der Firma eine fünfstellige Debitorennummer zwischen 10000 und 20000. Für den Antragsteller wurde das Debitorenkonto ...1 geführt. Auf diesem Konto wurde der Bezug von Waren durch den Antragsteller in folgendem Umfang in DM erfasst:

1991

121.910,08

1992

138.016,27

1993

130.849,57

1994

127.830,84

1995

124.288,97

1996

63.715,67

Der Abgleich dieser Daten mit der sichergestellten Buchführung des Antragstellers ergab, dass er davon Wareneinkäufe in folgender Höhe in seiner Buchführung nicht erfasst hatte (in DM):

1991

69.259,32

1992

76.787,42

1993

77.386,93

1994

65.743,71

1995

64.475,28

1996

6.811,33

B: Einkäufe bei der G

Der Antragsteller tätigte bei der G Einkäufe in folgendem Umfang:

1992

7.319,52

1993

4.578,87

1994

15.457,40

1995

17.516,42

1996

16.973,14

Davon wurden in seiner Buchführung nicht erfasst:

1992

3.781,78

1993

1.571,25

1994

8.039,69

1995

10.324,61

1996

9.165,09

C: Einkäufe bei der C

Der Antragsteller war auch Kunde bei der C. Bei der Verprobung des Kontrollmaterials, das aus dieser Firma stammte, wurden Einkäufe in folgendem Umfang festgestellt:

1992

9.130,00

1993

12.360,00

1994

14.448,00

1995

10.922,00

1996

8.518,00

Davon wurden in der Buchführung des Antragstellers nicht erfasst:

1992

1.491,27

1993

5.426,24

1994

6.676,98

1995

3.000,00

1996

2.600,35

Die Steuerfahndung und ihr folgend der Antragsgegner gingen davon aus, dass alle getätigten aber nicht in der Buchführung des Antragstellers erfassten Wareneinkäufe nur deshalb nicht aufgezeichnet worden seien, weil die aus der Weiterveräußerung dieser Waren stammenden Einnahmen der Besteuerung entzogen werden sollten. Die daraus resultierenden Betriebseinnahmen wurden unter Zugrundelegung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 300 % geschätzt, nachdem zuvor von den nicht gebuchten Wareneinkäufen ein Sicherheitsabschlag von 20 % vorgenommen wurde, um den privaten Verbrauch des Antragstellers und seiner Familie bzw. Freunde zu berücksichtigen (BP-Akte Bl.7 Tz. 10.4).

Danach wurden die nicht gebuchten netto Betriebseinnahmen in folgender Höhe geschätzt:

1991

221.629,82

1992

262.593,50

1993

270.030,15

1994

257.473,21

1995

248.959,65

1996

59.445,67

Nicht geltend gemachte Betriebsausgaben (netto) wurden wie folgt berücksichtigt:

1991

55.407,45

1992

65.648,38

1993

67.507,54

1994

64.368,30

1995

62.239,91

1996

14.861,42

D. Für die Berechnung der Umsatzsteuer wurden die ermittelten Mehrumsätze entsprechend dem sich aus den Umsatzsteuererklärungen ergebenden Aufteilungsmaßstab auf Außer-Haus-Verkäufe und Restaurantumsätze aufgeteilt. Danach ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen:

steuerpflichtige Umsätze (7%) vor Prüfung netto

Mehr-Umsätze (netto)

steuerpflichtige Umsätze (7%) nach Prüfung netto

1991

24.642,00

17.826,12

42.468,12

1992

45.881,00

30.880,25

76.761,25

1993

49.638,00

36.219,91

85.857,91

1994

55.056,00

35.042,20

90.098,20

1995

60.250,00

36.996,00

97.246,00

1996

61.243,00

10.028,53

71.271,53

steuerpflichtige Umsätze (14/15%) vor Prüfung netto

Mehr-Umsätze (netto)

steuerpflichtige Umsätze (14/15%) nach Prüfung netto

1991

319.817,00

203.803,69

523.620,69

1992

367,191,00

231.713,26

598.904,26

1993

340.002,00

233.810,24

573.812,24

1994

369.344,00

222.431,01

591.775,01

1995

362.098,00

211.963,64

574.061,64

1996

312.720,00

49.417,14

362.137,14

E. Die nach den oben genannten Erkenntnissen festgestellten Mehrergebnisse wurden bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und der Gewerbesteuer zugrunde gelegt. Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß §§ 8, 9 Gewerbesteuergesetz wurden wie erklärt angesetzt.

F. Die steuerlichen Auswirkungen (Mehrsteuern) ergeben sich aus Anlage 1 (für Einkommensteuer), Anlagen 2 und 3 (für Umsatzsteuer) und Anlage 4 (für Gewerbesteuer) zum Steuerfahndungsbericht:

ESt

USt

GewSt

Summe

1991

41.290,00

25.849,52

28.033,25

95.172,77

1992

58.356,00

29.582,64

33.220,75

1...

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