rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
Zur Aussetzung der Vollziehung einer Arrestanordnung
Normenkette
AO § 324; FGO § 69
Tatbestand
I.
Die durch Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1997 gegründete Antragstellerin (Astin) zu1) betreibt den Import von und Handel mit Gebraucht- und Neufahrzeugen. Sie hat die seit 1.9.1993 von der Firma A & B US-Importe (GbR) geführten Geschäfte als Rechtsnachfolgerin fortgeführt. Zuvor hatte der Ast zu 2) das Geschäft seit 1991 als Einzelunternehmer betrieben. Die Ast zu 2) und 3) sind Gesellschafter-Geschäftsführer der Astin zu 1).
Gem. Prüfungsanordnung vom 6.5.1998 (Heft I Bl. 48) wurde bei der Astin zu 1) eine Außenprüfung durchgeführt. Gem. Vermerk des Antragsgegners (Ag) vom 29.7.1998 wurde gegen die Ast zu 2) und 3) das Steuerstrafverfahren gem. § 370 AO wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen aus den USA eingeleitet (Heft I Bl.9). Hiervon erhielten die Ast zu 2) und 3) am 4.8. bzw. 5.8.1998 Mitteilung. Für Einzelheiten wird auf den Vermerk des Ag vom 6.8.1998 (Heft I Bl. 22) verwiesen. Die Prüfungsergebnisse sind in dem Bericht vom 1.12.1998 (Heft I Bl. 49ff) enthalten. Ein Schlußbericht der Zollfahndung steht nach Angaben des Ag noch aus. Nachforderungsbescheide liegen noch nicht vor.
Mit Schreiben vom 11.3.1999 regte das Landeskriminalamt Niedersachsen, Zollfahndungsamt Hannover (Heft I Bl. 130), den Erlaß dinglicher Arreste an.
Unter dem 16.3.1999 ordnete der Ag sodann zur Sicherung von Einfuhrabgaben den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Ast zu 1) – 3) in Höhe von 489.265,80 DM (Heft I Bl. 135, 138, 142) an. In der Begründung heißt es, in dem Strafverfahren gegen die Ast zu 2) und 3) sei festgestellt worden, dass diese für die Astin zu1) bei der Zollabfertigung von Kraftfahrzeugen aus den USA unzutreffende Zollwerte erklärt und unzutreffende Angaben über die eingeführten Fahrzeuge gemacht hätten. Hierdurch seien Einfuhrabgaben (Zoll-EURO und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von mindestens 489.265,80 DM verkürzt worden. In den Arrestanordnungen gegen die Ast zu 2) und 3) ist darüber hinaus als Tatzeitraum die Zeit vom Juli 1994 bis zum September 1998 genannt und auf die gemeinschaftliche persönliche Haftung für den Abgabenbetrag gem. §§ 71, 191, 370 AO hingewiesen. In allen Arrestanordnungen heißt es, es sei zu befürchten, dass Vermögenswerte beiseitegeschafft und somit der Zugriff im Rahmen der Vollstreckung verhindert werde. Als Grund führte der Ag neben den Bank- und Geschäftsverbindungen in die USA und den fehlenden finanziellen Mitteln zur Begleichung der Abgabenschuld die vorübergehende Stillegung von 5 auf die Astin zu 1) zugelassenen Fahrzeugen an sowie die Verbringung von Bargeldbeträgen seit 1991 in Höhe von 348.000 US-Dollar in Traveller-Schecks in die USA. Darüber hinaus führte der Ag an, dass ein am 2.3.1999 umgetauschter Betrag von 71.000 DM bei der Einreise in die USA am 3.3.1998 (gemeint wohl: 1999) nicht angemeldet worden sei.
In der Folge pfändete der Ag am 25.3.1999 bei der Astin zu 1) Kraftfahrzeuge im Werte von 441.000 DM (Heft I Bl. 160ff). Das Pfändungsprotokoll verweist gleichzeitig auf eine hinterlegte Bankbürgschaft in Höhe von 32.500 DM. Bei dem Ast zu 2) pfändete der Ag am selben Tag ein Motorrad Y im Wert von 20.000 DM. Unter dem 23.3.1999 erfolgte Pfändungen von Ansprüchen gegen die Stadtsparkasse Hannover (Heft I Bl. 147, 150, 153) setzte der Ag mit Verfügungen vom 26. bzw. 30.3.1999 (Heft I Bl. 148, 151, 154) widerruflich aus. Die Beteiligten haben auf Antrag der Ast vereinbart, dass die Astin zu 1) die gepfändeten Fahrzeuge gegen Stellung anderer Sicherheiten verkaufen kann. Entsprechend sind später weitere Fahrzeugpfändungen im Austausch gegen bisher gepfändete Fahrzeuge erfolgt sowie gepfändete Fahrzeuge gegen eine Bankbürgschaft in Höhe von 50.000 DM freigegeben worden.
Am 6.4.1999 haben die Ast zu 1) bis 3) gegen die Arrestanordnungen Sprungklage gemäß § 45 Abs. 4 FGO erhoben (IV 86/99) und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Die Ast tragen vor:
Die Arrestanordnungen seien rechtswidrig.
Zwar seien nach Prüfung des erstmals in gerichtlichen Verfahren zur Kenntnis erhaltenen Berichts vom 1.12.1998 gewisse Abgaben nachzuerheben. Indes sei ein erheblicher, nämlich der vor mehr als 3 Jahren entstandene Teil der Abgaben gem. Art. 221 Abs.3 ZK mangels nachweisbaren vorsätzlichen und damit strafbaren Handelns der Ast verjährt. Dies gelte in besonderem Maße deshalb, weil die beanstandeten Umstände mit wenigen Ausnahmen Sachverhalte beträfen, die 3 Jahre zuvor geprüft und in dem Bericht vom 2.1.1995 (Heft I Bl. 2ff) als ordnungsgemäß angemeldet bezeichnet worden seien. Darüber hinaus sei auch die Höhe der nicht verjährten Abgaben unzutreffend ermittelt, da entgegen Art. 32 Abs.1a ZK und damit zu Unrecht Einkaufsprovisionen dem Zollwert zugerechnet worden seien. Mögen auch einige der in dem Beweismittelheft abgelegten Dokumente -allerdings nur in geringfügige...