Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer auf Glücksspiele
Leitsatz (amtlich)
Es bestehen keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Beschränkung der Steuerfreiheit auf Rennwetten und Lotterien unter Ausschluss sonstiger Glücksspiele mit Geldeinsatz gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG.
Zwar ist im Hinblick auf die in Hamburg praktizierte Anrechnung der von öffentlichen Spielbanken geschuldeten Umsatzsteuer auf die von ihnen zu entrichtende Spielbankabgabe nicht jeglicher Zweifel an der Gemeinschaftskonformität dieser Bestimmung ausgeschlossen. Eine diesbezügliche Vorlage an den EuGH käme aber nur in einem Hauptsacheverfahren in Betracht.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; AO § 69 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer auf Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
1. Der Antragsteller betreibt seit ca. 19 Jahren als Einzelunternehmer in A und B Spielhallen mit Geldspielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Daneben ist er Geschäftsführer und Gesellschafter der F GmbH, die in Hamburg ebenfalls Spielhallen betreibt.
2. Durch Bescheid vom 09. Juli 2009 (Umsatzsteuerakten -UStA- Bl. 74) stimmte der Antragsgegner der Umsatzsteuerjahreserklärung des Antragstellers für sein Einzelunternehmen für 2007 zu und hob die bis dahin bzgl. der Voranmeldungszeiträume August bis Dezember 2007 gewährte Aussetzung der Vollziehung in Höhe von € 18.977,19 auf. Mit Schreiben vom 09. Juli 2009 (UStA Bl. 76) legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach vorliegende Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) Einspruch ein und beantragte, die Vollziehung des Bescheides ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Durch Bescheid vom 23. Juli 2009 setzte der Antragsgegner die Vollziehung der Umsatzsteuer 2007 sowie - nach entsprechenden Anträgen und Einsprüchen des Antragstellers - der Umsatzsteuervorauszahlungen für November 2008 und Januar bis Mai 2009 unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und ohne Sicherheitsleistung aus.
Für das Jahr 2008 erging am 05. November 2009 ein Jahressteuerbescheid (UStA Bl. 115). Hinsichtlich des noch zu zahlenden Betrages von € 10.926,00 wurde mitgeteilt, dass dieser weiterhin von der Vollziehung ausgesetzt sei. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. November 2009 (UStA Bl. 122) Einspruch ein.
Der Antragsteller reichte sukzessive Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Juni 2009 bis April 2010 ein, legte jeweils gleichzeitig Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2010 entsprach der Antragsgegner diesen Anträgen zunächst unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (Bescheide vom 13. August 2009, UStA Bl. 91; vom 15. Oktober 2009, Bl. 100; vom 17. Dezember 2009, Bl. 127; vom 04. März 2010, Bl. 150).
Mit Schreiben vom 07. Mai 2010 (Akte Aussetzung der Vollziehung -AdVA- Bl. 31 ff.) reichte der Antragsteller aufforderungsgemäß eine Einkommens- und Vermögensübersicht ein, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, und erklärte hierzu, von den monatlichen Einnahmen von € 26.364,00 verblieben ihm nach Abzug der Steuern nur € 9.700,00. Außerdem zahle er die laufende Spieleinsatzsteuer für die F GmbH sowie Raten auf deren erhebliche Steuerrückstände. Obwohl es wirtschaftlich kaum vertretbar sei, habe er sich entschieden, diesen von seinen Eltern übernommenen Betrieb zu erhalten.
Hierauf erwiderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Mai 2010 (AdVA Bl. 46), dass dem Antragsteller von den angegebenen Einnahmen nach Abzug aller Steuern und der für das Einzelunternehmen zu leistenden Raten ein Betrag von € 14.000,- monatlich verbleibe und es ihm möglich sein müsse, sein mit einem Verkehrswert von € 450.000,00 und einer Belastung von € 226.000,00 angegebenes Grundstück X-Straße weiter zu belasten.
2. Durch Bescheid vom 04. Juni 2010 (AdVA Bl. 53) gewährte der Antragsgegner Aussetzung der Vollziehung für die Zeiträume November 2009 bis März 2010 gegen eine spätestens bis zum 23. Juni 2010 zu leistende Sicherheit in Höhe von € 40.656,82. Die bereits gewährte Vollziehungsaussetzung für die Zeiträume 2007 bis Oktober 2009 machte der Antragsgegner von einer binnen derselben Frist zu leistenden Sicherheit von € 78.634,48 abhängig und kündigte an, die Aussetzung anderenfalls zu widerrufen. Durch Schreiben vom 22. Juni 2010 (UStA Bl. 165) forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bzgl. der Voranmeldung für April 2010 über eine Umsatzsteuervorauszahlung von € 6.754,21 eine geeignete Sicherheit nachzuweisen.
Der Antragsteller lehnte die Stellung einer Sicherheit mit Schreiben vom 22. Juni 2010 (AdVA Bl. 71 ff.) ab. Es sei ihm nicht zuzumuten, sein Grundstück als Sicherheit anzubieten, da er und seine Familie ansonsten keine Altersvorsorge mehr hätten. Ferner flössen die...