Leitsatz (redaktionell)

Dauerndes Getrenntleben wird regelmäßig nicht durch zweiwöchigen U/rlaub in gemeinsamem Ferienquartier unterbrochen, wenn die jeweils eigenständigen Haushalte durchgehend beibehalten werden.

 

Normenkette

EStG 1996 § 26 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt im Hauptsacheverfahren III 82/98 die Zusammenveranlagung mit seiner früheren Ehefrau.

Die Ehe wurde am 18.09.1992 geschlossen und am 14.11.1996 geschieden. Die Eheleute lebten seit dem 01.02.1995 getrennt; der Antragsteller wohnte in Hamburg, seine Ehefrau in der Stadt X.

In der Zeit vom 03. bis zum 18.10.1996 verbrachten die Eheleute einen gemeinsamen Urlaub in einer Ferienwohnung auf Föhr. Nach Darstellung des Antragstellers handelte es sich dabei um einen – gescheiterten – Versöhnungsversuch.

In der von beiden Eheleuten unterzeichneten Einkommensteuererklärung 1996 wurde die Zusammenveranlagung beantragt; auf die Erklärung nebst Anlagen und Nachträgen wird Bezug genommen.

Mit Einkommensteuerbescheid 1996 vom 12.09.1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.1998 setzte der Antragsgegner im Wege der getrennten Veranlagung für den Antragsteller die Einkommensteuer 1996 auf … DM fest; auf den Bescheid, auf den Schriftwechsel im Einspruchsverfahren und auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Den mit Einspruchsschreiben vom 06.10.1997 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 26.01.1998 ab; auf das Schreiben und die Verfügung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 06.02, 03.03. und 24.04.1998, auf die Bezug genommen wird, beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung; zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getrennten Veranlagung; denn der Versöhnungsversuch während des gemeinsamen Urlaubs auf Föhr müsse als Unterbrechung des dauernden Getrenntlebens gewertet werden, so daß alle Voraussetzungen für die erstrebte Zusammenveranlagung erfüllt seien.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war abzulehnen.

Die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung sind nicht gegeben.

1. Die hier erstrebte Zusammenveranlagung setzt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG u. a. voraus, daß der Antragsteller und seine frühere Ehefrau im Streitjahr 1996 – zumindest zeitweilig – nicht dauernd getrennt lebten. Ein derartiges dauerndes Getrenntleben liegt vor, wenn die zum Wesen der Ehe gehörenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgehoben worden ist; maßgeblich dafür sind vor allem die äußerlich erkennbaren Umstände, insbesondere die Wohngegebenheiten (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 18.07.1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139ff m. w. N.).

Leben und wirtschaften Eheleute jeweils eigenständig in einem eigenen Haushalt, wird ein dauerndes Getrenntleben nicht dadurch unterbrochen, daß sie unter Aufrechterhaltung ihres jeweils eigenen Haushaltes im Urlaub in einem gemeinsamen Ferienquartier vorübergehend zusammenleben (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.10.1992 3 K 666/92, EFG 1993, 379f). Selbst ein dabei unternommener Versöhnungsversuch hebt das im Fortbestand der jeweils eigenen Haushalte dokumentierte dauernde Getrenntleben nicht zeitweilig auf. Angesichts der weiterbestehenden getrennten Haushalte und des zeitlich begrenzten Urlaubaufenthaltes wird wegen der Ferien auch nicht vorübergehend eine auf Dauer angelegte eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder begründet.

Die (objektive) Feststellungslast dafür, daß die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen, trifft diejenigen, die die Zusammenveranlagung begehren (vgl. Seeger in Schmidt, EStG, 17. Aufl. 1998, § 26 Rdnr. 12).

2. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich für den Streitfall, daß der Antragsgegner zu Recht eine getrennte Veranlagung durchgeführt hat. Es läßt sich nicht mit erforderlicher Sicherheit feststellen, daß der Antragsteller und seine frühere Ehefrau im Streitjahr 1996 zumindest zeitweilig in einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.

a) Wie der Antragsteller selbst einräumt, lebte er seit dem 01.02.1995 von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Eine entsprechende Angabe findet sich schon in der am 14.06.1996 abgegebenen Einkommensteuererklärung 1995.

b) Unstreitig hat die dauernde Trennung zunächst auch im Jahre 1996 angehalten. Der Antragsteller einerseits und seine frühere Ehefrau andererseits wohnten durchgehend jeweils in einer eigenen Wohnung mit eigenem Haushalt.

c) Die Ehe wurde am 14.11.1996 geschieden. Die bis dahin fortwährende dauernde Trennung der (geschiedenen) Eheleute wurde auch nicht unterbrochen durch den zusammen in der Zeit vom 03. bis 18.10.1996 verbrachten Urlaub in einem gemeinsamen Urlaubsquartier auf Föhr. Die Aufrechterhaltung der beiden eigenständigen Haushalte läßt vor dem Hintergrund des damals laufenden Scheidungsverfahrens keinen Raum für die Annahme, während dieses zweiwöchigen Urlaubsaufenthaltes kö...

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