Entscheidungsstichwort (Thema)
AdV wegen ernsthafter Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz (amtlich)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Besteuerung von Spielgeräten nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz anknüpfend an den Spieleinsatz tatsächlich durchführbar ist, denn nach der bisher bekannten Sachlage ist es zweifelhaft, ob der Spieleinsatz und damit die Bemessungsgrundlage der Steuer zuverlässig ermittelt werden kann.
Normenkette
HmbSpVStG §§ 1, 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1-2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle in der Y-Straße, in Hamburg. Dort hatte sie in dem hier streitigen Zeitraum seit Oktober 2005 zehn Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) und keine Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt. Die Antragstellerin erklärte gegenüber dem Antragsgegner wiederholt schriftlich, dass sie sich nicht in der Lage sehe, eine Anmeldung zur Spielvergnügungsteuer abzugeben. Der nach dem Gesetz der Steueranmeldung zu Grunde zu legende Spieleinsatz werde auch von den sogenannten Langausdrucken nicht erfasst. Eine Berechnung der Besteuerungsgrundlage über die Angabe "bezahlte Spiele" sei bei etwa 50% ihrer Geräte nicht möglich, weil entweder die "bezahlten Spiele" auf dem Langausdruck überhaupt nicht erfasst würden oder diese Angabe fehlerhaft sei, was durch den Langausdruck des Gerätes "G..." sowie durch das Schreiben des Automatenherstellers "... (A) GmbH" bestätigt werde.
Nachdem die Antragstellerin trotz ausdrücklicher Aufforderung eine Anmeldung der Spielvergnügungsteuer nicht abgegeben hatte, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8.2.2006 im Schätzungswege die Spielvergnügungsteuer für Oktober 2005 auf 3.000 EUR fest und legte hierbei einen Spieleinsatz gemäß § 1 Abs. 3 HmbSpVStG von 30.000 EUR zugrunde. Die Festsetzung erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gleichzeitig wies der Antragsgegner darauf hin, dass die Steuerfestsetzung bei gleichbleibenden Besteuerungsgrundlagen als unbefristete Steuerfestsetzung für die nachfolgenden Monate gelte. Dementsprechend erließ er Abrechnungen auch für die Monate November und Dezember 2005 und forderte die Antragstellerin auf, für alle Monate die Spielvergnügungsteuer bis zum 20.2.2006 zu zahlen.
Am 13.2.2006 legte die Antragstellerin gegen den Spielvergnügungsteuerbescheid für Oktober 2005 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin daraufhin auf, alle seit dem 1.10.2005 erzeugten und erzeugbaren Kurz- und Langausdrucke für alle Geldspielgeräte einzureichen. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 21.2.2006 mit, dass sie nur Kurzausdrucke gefertigt habe und diese für den Zeitraum Oktober 2005 bis Januar 2006 zur Verfügung stelle. Sie weise darauf hin, dass etwa 50 % dieser Ausdrucke die relevanten Daten für die Besteuerung nicht enthielten. Mit Bescheid vom 9.3.2006 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab. Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 14.3.2006, eingegangen am 16.3.2006, beantragt die Antragstellerin gerichtlich die Vollziehung der Spielvergnügungsteuerfestsetzung ab Oktober 2005 auszusetzen. Zur Begründung trägt sie vor, dass von dem Antragsgegner unzulässigerweise die Spielvergnügungsteuer geschätzt worden sei. Sie habe in umfangreichem Schriftverkehr dem Finanzamt mitgeteilt, warum sie sich nicht in der Lage sehe, die Steueranmeldungen ordnungsgemäß vorzunehmen. Damit habe sich der Antragsgegner nicht auseinander gesetzt. Darüber hinaus sei das HmbSpVStG verfassungswidrig. Es verstoße gegen Art. 105 Abs. 2a GG, weil die Steuer nicht auf den Spielgast abgewälzt werden könne, auch nicht über das Konstrukt der "kalkulatorischen Abwälzbarkeit". Auch verstoße das Gesetz gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, denn ausgenommen von der Spielvergnügungsteuer seien die in den Hamburgischen Spielbanken aufgestellten Geldspielgeräte, die sich in keiner Weise von den in Spielhallen aufgestellten Geräten unterschieden. Das Gesetz definiere zudem den Aufwand des Spielgastes unklar. Nach Auffassung des Antragsgegners sei hierunter dasjenige zu verstehen, was der Spielgast "Spiel für Spiel" einsetze. Dieser Ansatz verstoße gegen die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der Kasseninhalt - dasjenige, um das der Spielgast nach Spieleinsatz und Vereinnahmung von Spielgewinnen entreichert ist - der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Das Gesetz sei auch praktisch undurchführbar, weil die Geldspielgeräte nicht alle genau zum Monatsletzten ausgelesen werden könnten, bei den Geräten nicht durchgehend die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele erfasst würden (z.B. bei dem Gerät "C...") und es von dem Steuerpflichtigen nicht verlangt werden könne, alle durch das Spielgerät erzeugbaren Daten auszudrucken und aufzubewahren (vgl. ...