rechtskräftig
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 GKG. Der Wert besteht danach aus dem dreifachen Jahresbetrag der streitigen Kindergeldleistung (200 DM × 12 × 3). Denn in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert vorbehaltlich der Vorschriften gemäß §§ 14 – 22 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der Wert nicht hiernach bestimmt werden kann, ist ein Auffangwert von 8.000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Für die Festsetzung des Auffangwertes ist kein Raum. Denn das wertmäßige Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung ist anderweitig hinreichend bestimmbar, wobei es sich von selbst versteht, daß kostenrechtlich sich der Wert nur eingeschränkt an der voraussichtlichen Dauer des Leistungsverhältnisses orientiert.
Für vor den Steuergerichten verfolgte steuerliche Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen hat das GKG keine unmittelbar geltende gebührenrechtliche Vorschrift geschaffen. Die Vorschriften gemäß § 13 ff GKG betreffen insoweit andere öffentlich-rechtliche sowie vor allem zivilrechtliche Leistungsverhältnisse. Einer Spezialvorschrift hat es bezüglich der vor dem 1. Januar 1996 im Finanzrechtsweg verhandelten Sachen auch nicht bedurft. Es hätte demnach nahegelegen, daß der Gesetzgeber eine solche Regelung im Zuge der Neugestaltung des Familienleistungsausgleichs als einkommensteuerrechtliche Materie getroffen hätte. Da dies nicht geschehen ist, muß bei der Ausübung des Ermessens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG im Wege analoger Rechtsfindung auf vergleichbare Regelungen zurückgegriffen werden.
Wegen der Gebührenfreiheit nach dem Sozialgerichtsgesetz und der Sondervorschrift gemäß § 116 BRAGO können die Kosten- und Gebührenregelungen in Verfahren, die Kindergeld als Sozialleistung – das GKG git diesbezüglich nicht – betreffen, nicht herangezogen werden. In Betracht kommen deshalb nur Regelungen des GKG, die (anderweitige) wiederkehrende Leistungen betreffen. Soweit diese Vorschriften Sondertatbestände enthalten wie Miet- und Nutzungsverhältnisse (§ 16 GKG), Schadenersatzrenten (§ 17 Abs. 2 GKG) und den Versorgungsausgleich (§ 17 a GKG), sind sie für die vorliegende Rechtsfrage einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Es kann allenfalls auf die in den Absätzen 1 und 3 des § 17 GKG normierten Tatbestände zurückgegriffen werden, die Leistungen betreffen, aus denen der Berechtigte seinen Lebensunterhalt bestreitet.
§ 17 Abs. 1 GKG ist im Verhältnis zu § 17 Abs. 3 GKG die speziellere Regelung. Sie umfaßt wie Abs. 3 der Vorschrift zwar ebenfalls wiederkehrende Leistungen, jedoch nur solche, die allein die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht betreffen, wohingegen Abs. 3 der Vorschrift auch übrige regelmäßige Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, erfaßt wie Leistungen aus einem Arbeits- oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. hierzu auch BFH Beschluß vom 18.4.1989 VII S 5/89, BStBl II 1989, 625). Schon bisher ist diese Regelung des § 17 Abs. 3 GKG sehr weit – über den Wortlaut hinaus – ausgelegt und auf alle Streitverhältnisse angewandt worden, die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen (vgl. BFH BStBl II 1989, 625, mit weiteren Nachweisen und Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 17 GKG, Tz 41 ff).
Da die Kindergeldleistungen nach der gesetzlichen Neuregelung gemäß §§ 31, 62 ff EStG – im Wege der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes – (auch) diesem Zweck dienen, hält der Senat es für angebracht, den Streitwert in Kindergeldsachen in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag des geltend gemachten monatlichen Anspruchs auf Kindergeldleistungen zu bemessen, es sei denn, daß der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Letzteres ist indessen hier nicht der Fall.
Wegen des dem Klagverfahren vorangehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahrens ist für eine Erhöhung des Streitwerts in analoger Anwendung von § 17 Abs. 4 GKG kein Raum. Ebenfalls bleiben Leistungserhöhungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage eintreten, außer Betracht (§ 15 GKG).
Fundstellen