Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (amtlich)
Befindet sich die antragstellende Gesellschaft seit längerer Zeit in der Abwicklung, ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung zur Sicherung der Steueransprüche im Normalfall geboten. Der Hinweis, dass eine Sicherheitsleistung nicht erbracht werden kann, reicht allein nicht aus, auf die Anordnung zu verzichten. Insoweit bedarf es dezidierter Darlegung der Vermögenslage.
Normenkette
ErbStG 2009 § 13a Abs. 4; FGO § 69
Tatbestand
I. Die Antragstellerin (Astin) ist eine 1999 gegründete Kapitalgesellschaft, die einen Verlag betreibt. Als zunächst einziges Objekt gab sie die Broschüre "..." (Magazin) heraus. Ursprünglicher Inhaber der Rechte an der Konzeption und am redaktionellen Inhalt war nach Angaben der Astin die ... Gewerkschaft (G), die diese Rechte gem. Lizenzvertrag vom 23.19.1998 für den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2006 gegen Zahlung u.a. von zunächst monatlich 20.000 DM und später von bis zu 35.000 DM der Firma ... Publishing mit Sitz in Florida (im Folgenden F) überließ. F überließ ihrerseits die von G abgeleiteten Rechte gem. Vertrag vom 31.3.1999 der Astin für die Zeit vom 1.4.1999 bis zum 31.12.2005 mit automatischer Verlängerung um 2 Jahre, falls nicht eine der Vertragsparteien die Kündigung bis zum 31.12.2004 erkläre. Nach dem Vertrag liegen die Rechte aus dem Anzeigengeschäft allein bei F. Als Gegenleistung war die Astin verpflichtet, 18% des Nettoumsatzes aus dem Anzeigengeschäft an F zu zahlen. Ferner verpflichtete sich die Astin zur selbstständigen Anzeigenakquisition.
Am 20.5.1999 schloss die Astin mit F einen Aktienoptionsvertrag, wonach Herr C als 100% Anteilseigner an F der Astin die Option einräumte, bis zum 31.5.2000 sämtliche Aktien zu einem Kaufpreis von 4.995.000 US-$ zu erwerben. Bis 15.9.1999 war hierauf eine im Fall der Nichtausübung der Option nicht rückzahlbare Anzahlung von 650.000 US-$ zu leisten. Gemäß Vertrag vom 21.6.2000 erwarb die Astin sodann die Anteile. Lt. Kaufvertrag war der restliche Kaufpreis am oder vor dem 31.5.2000 in bar zu zahlen. Die Finanzierung erfolgte in Höhe der 650.000 US-$ durch die Bank of Newport gem. Darlehensvertrag vom 6.9.1999. Das Darlehen war mit 18,5% zu verzinsen und spätestens am 31.8.2002 rückzahlbar. Am gleichen Tag schlossen die Vertragsparteien einen Factoringvertrag, mit dem sich die Bank of Newport zum Ankauf notleidender Forderungen aus Abonnementsaufträgen verpflichtete; die entsprechenden Guthaben der Astin sollten der Rückführung des Darlehens dienen. Den restlichen Kaufpreis über 4.345.000 US-$ finanzierte ... Global Corporation Inc. mit Sitz in Florida zu einem Zinssatz von 6%. Gesichert war das Darlehen durch Globalzession gem. Sicherungsvertrag vom 15.5.2000.
Nach den Angaben der Astin hat die Bank of Newport ihren Sitz in Vancouver, Canada. Demgegenüber geht der Antragsgegner (Ag) nach der beim Bundesamt für Finanzen eingeholten Auskunft von einem Sitz in Nauru aus. Ferner handelt es sich nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Finanzen sowohl bei F, der Bank of Newport und der Global Corp. um wirtschaftlich nicht aktive Domizilgesellschaften. Nach einer Auskunft der kanadischen Zollbehörde sind dort keine Informationen über die Bank of Newport vorhanden. Sie ist dort lediglich am 05.05.1998 als in Nevis gegründete provinzfremde Gesellschaft steuerlich erfasst worden.
Gem. Vertrag vom 03.01.2001 erwarb die Astin von der Verlagsagentur "... (V)" (Astin des Verfahrens VI 293/03) die dieser eingeräumten Verlagsrechte an der Broschüre "...-Ratgeber" gegen die Übernahme der zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 3.753.983 US-$ bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Global Corp., zuzüglich einer Sicherheitsgebühr von 215.942,66 US-$. Die Laufzeit des Vertrages sollte am 31.12.2006 enden.
Über das Vermögen der ursprünglichen Rechteinhaberin, der G, ist am 28.1.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Zwischen dem 17.6.2002 und 02.04.2003 fand eine Außenprüfung betreffend Körperschaftsteuer, Gewerbe- und Umsatzsteuer 1999-2001 bei der Astin statt, die zu zahlreichen Beanstandungen führte. U.a. versagte der Ag. sowohl die Aktivierung der Unternehmensbeteiligung als auch die Passivierung der Darlehensverbindlichkeiten. Dementsprechend berücksichtigte er die Zinszahlungen und die Sicherheitsgebühren für die in Rede stehenden Darlehen und sämtliche buchungstechnischen Abwicklungen mit den Domizilgesellschaften nicht als gewinnmindernden Aufwand. Entsprechend wurde bezüglich der Forderungsverkäufe aus dem Factoringvertrag mit der Bank of Newport verfahren. Ferner korrigierte der Ag. mangels Nachweises einer entsprechenden Wertminderung die behaupteten Forderungsverluste und ließ lediglich eine Pauschalberichtigung um 25% zu. Nachträglich gebuchte Provisionen aus 1999 und 2000 gemäß Provisionsvereinbarung vom 21.11.2001 mit der Firma W über 1.650.000 DM erkannte die BP ebenfalls nicht an und löste die entsprechend ge...