Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltskosten: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden
Leitsatz (amtlich)
Dass nach der Vorschrift des § 139 Abs. 3 FGO gesetzlich vorgesehene Gebühren von Bevollmächtigten stets erstattungsfähig sind, stellt keine Rückausnahme von der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO dar, wonach Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind; es handelt sich bei Absatz 3 nur um eine Regelung zur Erstattung der Höhe nach.
Normenkette
FGO §§ 139, 149
Tatbestand
A.
Der Beklagte und Erinnerungsführer (Hauptzollamt --HZA--) verlangt die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in Gestalt von Rechtsanwaltskosten.
I.
Nach einer entsprechenden Steueranmeldung der Klägerin berechnete das HZA Kernbrennstoffsteuer. Die in der Steueranmeldung berechnete Steuer wurde zunächst bezahlt. Im Verfahren wegen der Hauptsache legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein und erhob anschließend Klage (4 K 93/15 = 4 K 122/13 = 4 K 275/11). Das Finanzgericht Hamburg (FG) setzte das Klageverfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor (EuGH, Urteil vom 04.06.2015 C-5/14, Juris). Das FG ordnete mit Beschluss vom 05.08.2015 auf übereinstimmende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Klageverfahrens an bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 6/13, Juris) über die Vorlage des 4. Senats nach Art. 100 GG vom 29.01.2013 in dem Verfahren 4 K 270/11 zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes aufgrund fehlender alleiniger Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Juris).
II.
Nach erfolglosem Antrag beim HZA beantragte die Klägerin beim FG Aufhebung der Vollziehung (AdV). Der für die Kernbrennstoffsteuer zuständige 4. Senat hob mit Beschluss vom 11.04.2014 4 V 185/13 die Vollziehung der Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung auf.
Auf Beschwerde des HZA hob der Bundesfinanzhof (BFH) den Beschluss des FG auf und lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ab mit Beschluss vom 25.11.2014 VII B 89/14 (vgl. veröff. Parallelentscheidung vom selben Tag VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).
III.
Das FG hat durch den 4. Senat mit Beschluss vom 23.02.2015 den Streitwert im AdV-Verfahren auf EUR ... festgesetzt. Die diesbezüglich eingelegte Gerichtskostenerinnerung hat das FG durch den Einzelrichter des Kostensenats mit Beschluss vom 27.02.2015 3 KO 55/15 zurückgewiesen.
IV.
Unter dem 06.03.2015 hat das HZA beantragt, Kosten für die bevollmächtigten Rechtsanwälte in Höhe von EUR ... für das Beschwerde-Verfahren VII B 89/14 vor dem BFH festzusetzen. Die Kosten für die Rechtsanwälte seien nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO stets zu ersetzen. Der Ausschluss der Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden nach der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO gelte nur für die eigenen Auslagen der Finanzbehörde, nicht jedoch für Gebühren und Auslagen für bevollmächtigte Rechtsanwälte.
Die Kosten- und Urkundsbeamtin hat den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 19.05.2015 4 V 185/13, zugestellt am 26.05.2015, nach § 149 FGO zurückgewiesen. § 139 Abs. 2 FGO schließe einen Aufwendungsersatzanspruch der Behörde ausnahmslos aus.
V.
Mit der am 08.06.2015 gegen diesen Beschluss eingelegten Erinnerung trägt das HZA vor:
Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO seien die Gebühren und Auslagen von bevollmächtigten Rechtsanwälten stets erstattungsfähig. Die Beschränkung des § 139 Abs. 2 FGO gelte nur für die "persönlichen" Auslagen der Finanzbehörde. Diese Auslegung werde auch von der Systematik der Vorschrift gestützt. Nur so lasse sich das Wort "stets" in Abs. 3 der Vorschrift erklären. Aus dem Fehlen des Wortes "stets" in Abs. 2 müsse geschlossen werden, dass der Gesetzgeber nicht jede Art von Aufwendungen der Finanzbehörden von einer Erstattung habe ausschließen wollen.
Das HZA beantragt,
1. den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 19.05.2015, Az. 4 V 185/13, aufzuheben,
2. a) die Kosten für die II. Instanz in Höhe von EUR ... festzusetzen,
b) dem Erinnerungsführer eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 155 Satz 1 FGO i. V. mit § 104 Abs. 1 ZPO verzinst wird,
3. hilfsweise zu 2. der Geschäftsstelle des FG Hamburg aufzugeben, über den Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers vom 06.03.2015 mit der Maßgabe zu entscheiden, dass die beantragten Gebühren der vom Erinnerungsführer bevollmächtigten Rechtsanwälte erstattungsfähig sind.
Die Klägerin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Der Wortlaut der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO schließe die Erstattung der Auslagen und Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Finanzverwaltung ausnahmslos aus. Dieses Verständnis ergebe sich bereits aus der Rechtsprechung des BFH, in der bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Auslagen und Gebühren über die Frage entschieden werde, ob der Antragsteller als Finanzbehörde einzuordnen sei und Aufwendungen damit nicht erstattungsfähig seien. Diese Auslegung werde auch ...