Rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzgerichtsordnung: Keine Erstattung von (Bürgschafts-)Kosten aus AdV-Verfahren im Klageverfahren
Leitsatz (amtlich)
Nach § 139 FGO sind (wie nach § 162 VwGO) nur die Kosten des Klageverfahrens und der für notwendig erklärten Vertretung im Vorverfahren erstattungsfähig, nicht dagegen die in anderen Verwaltungsverfahren oder im Verfahren betreffend AdV (bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung) entstandenen Aufwendungen, so auch nicht Avalprovisionen für die als Sicherheitsleistung für die AdV hingegebenen Bürgschaften.
Normenkette
AO § 352; FGO §§ 69, 139, 149; VwGO § 162; ZPO §§ 91, 288
Tatbestand
A.
Nach Obsiegen in der Klage-Hauptsache macht die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten unter anderem Avalprovisionen für Bankbürgschaften geltend; letztere hat sie dem beklagten Hauptzollamt (HZA) als Sicherheit für die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Ausfuhrerstattungs-Rückforderungsbescheids nebst Zinsbescheids im Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestellt und während des Revisionsverfahrens zurückerhalten.
I.
1. Das HZA erließ am 23. September 1999 einen Rückforderungsbescheid über an die Klägerin gezahlte Ausfuhrerstattungen in Höhe von 76.497,38 DM (Finanzgerichtsakte I. Rechtsgang --FG-A I-- Bl. 3 ff.).
Die Klägerin legte am 07. Oktober 1999 gegen den Rückforderungsbescheid Einspruch beim HZA ein und stellte gleichzeitig einen AdV-Antrag.
2. Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 gewährte das HZA der Klägerin AdV gegen Sicherheitsleistung unter Widerrufsvorbehalt (Finanzgerichtsakte II. Rechtsgang --FG-A II-- Bl. 83).
Als Sicherheit stellte die Klägerin eine Bankbürgschaft ab dem 16. August 2001.
3. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2003 wies das HZA den Einspruch als unbegründet zurück (FG-A I-Bl. 7 ff.).
4. Am 04. Juli 2003 hat die Klägerin ihre Klage - IV 169/03 - beim Finanzgericht (FG) erhoben (FG-A I-Bl. 1 f.).
5. Mit Bescheiden vom 24. Juli 2003 setzte das HZA Rückforderungszinsen in Höhe von insgesamt € 24.241,87 fest. Gemäß Art. 11 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87; § 14 Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) sind gewährte, aber noch nicht zurückgezahlte Ausfuhrerstattungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Klägerin legte gegen die Zinsbescheide Einspruch ein und beantragte mit Schreiben vom 08. August 2003 beim HZA die AdV dieser Bescheide.
6. Das HZA gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 21. August 2003 AdV der Zinsbescheide gegen Sicherheitsleistung unter Widerrufsvorbehalt (FG-A II Bl. 86).
Zur Leistung dieser Sicherheit stellte die Klägerin eine Bankbürgschaft ab dem 04. September 2003.
7. Das FG hat der Klage im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 21. April 2005 IV 169/03 stattgegeben und die Revision nicht zugelassen (FG-A I-Bl. 133 ff.).
8. Hiergegen hat das HZA am 03. Juni 2005 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - VII B 149/05 - beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
9. Auf Antrag vom 27. Juni 2005 hat das FG mit Beschluss vom 30. Juni 2005 IV 169/03 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (FG-A I-Bl. 149 ff.).
10. Mit Beschluss vom 02. Mai 2006 VII B 149/05 hat der BFH die Revision zugelassen - VII R 22/07 (FG-A I-Bl. 159 ff.).
11. Mit Beschluss vom 27. März 2007 VII R 22/06 hat der BFH das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt - C-278/07 - (FG-A I-Bl. 164 ff.).
12. Mit Verwaltungsakt vom 16. Juli 2007 gewährte das HZA die AdV sowohl für den Rückforderungsbescheid als auch für die Zinsbescheide nunmehr ohne Sicherheitsleistung (FG-A II-Bl. 136 f.). Diese Entscheidung stützte es auf einen Beschluss des FG vom 13. Februar 2007 im Parallelverfahren 4 V 196/06, in dem die AdV ebenfalls ohne Sicherheitsleistung gewährt wurde.
13. Der EuGH hat mit Urteil vom 29. Januar 2009 C-278/07 (einschließlich Parallelverfahren C-279/07 und C-280/07) über die Vorlagefragen entschieden.
14. Mit Urteil vom 07. Juli 2009 VII R 22/06 hat der BFH die Entscheidung des FG vom 21. April 2005 aufgehoben und die Klage zurück an das FG verwiesen sowie dem FG die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen (FG-A II-Bl. 1 ff.).
15. Im zweiten Rechtsgang hat das FG der Klage mit Urteil vom 22. Juni 2011 4 K 79/11 erneut stattgegeben und dem HZA die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt (FG-A II-Bl. 65 ff.). Das Urteil ist seit dem 15. August 2011 rechtskräftig.
II.
1. Die Klägerin hat am 22. Juni 2011 beim FG die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten beantragt, und zwar einschließlich der Avalprovisionen in Höhe von (€ 1.935,10 + € 831,98 =) € 2.767,08 (FG-A II-Bl. 71 ff.).
Im Einzelnen hat sie für die Bürgschaft bezüglich der AdV des Rückforderungsbescheids Kosten in Höhe von € 126,16 für 2001, jeweils € 293,34 für die Jahre 2002 bis 2006 sowie € 586,69 für 2007 ab...