Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuerbegünstigung für stromerzeugende Anlagen
Leitsatz (amtlich)
Strom, der für den Betrieb einer Biogasanlage genutzt wird, wird nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zur Stromerzeugung entnommenen, wenn das Biogas als Brennstoff für den Betrieb eines Blockheizkraftwerks als Stromerzeugungsanlage verwandt wird.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 9 des Stromsteuergesetzes.
Die Antragstellerin betreibt ein Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage zur Erzeugung der erforderlichen Antriebsenergie.
Mit Bescheid vom 23.09.2009 wurde ihr antragsgemäß vom seinerzeit zuständigen Hauptzollamt Hamburg-1 mit Wirkung vom 01.01.2009 unter Widerrufsvorbehalt die unbefristete Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom erteilt. Dieser Bescheid enthielt weder hinsichtlich der Menge noch hinsichtlich der Anlagen, zu deren Betrieb Strom steuerfrei entnommen werden kann, eine Einschränkung. Ein Erlaubnisschein wurde ausgestellt.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.02.2010 erteilte der aufgrund der Verlegung des Sitzes der Antragstellerin zuständig gewordene Antragsgegner der Antragstellerin eine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom mit Wirkung ab dem 01.01.2009 ausdrücklich nur für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage (Blockheizkraftwerk) begrenzt auf 135 MWh pro Jahr. Die Antragstellerin wurde gebeten, den ungültig gewordenen Erlaubnisschein zurückzusenden.
Gegen den Bescheid vom 12.02.2000 legte die Antragstellerin am 23.02.2010 Einspruch ein, soweit die Stromsteuerbefreiung auf die Komponente Blockheizkraftwerk beschränkt worden sei und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Mit Bescheid vom 01.03.2010 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab. Er führte aus, dass die Stromsteuerbegünstigung nur für das Blockheizkraftwerk und nicht für die Biogasanlage in Betracht komme.
Nach Zurückweisung des Einspruchs mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.2010, hat die Antragstellerin am 10.05.2010 Klage vor dem Senat erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
Am 04.07.2010 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie meint, der für den Betrieb der Biogasanlage eingesetzte Strom werde zur Stromerzeugung entnommen und sei daher nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung dürfe nicht auf den Betrieb des Blockheizkraftwerks beschränkt werden. Nach § 12 Abs. 1 StromStV werde Strom zur Stromerzeugung entnommen, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit verbraucht werde. Die Aufzählung der Hilfsanlagen in der Verordnung sei nur beispielhaft. Das Biogas liefere die Energie zum Betrieb des stromerzeugenden Generators. Das erzeugte Biogas werde in umgebauten Schiffsdieselmotoren verbrannt. Die mechanische Kraft des Ottomotors werde auf den Generator übertragen. Die zur Biogasproduktion erforderlichen Komponenten seien als technische Hauptkomponenten des Kraftwerks zu qualifizieren. Nicht stromsteuerbegünstigt seien allein die Betriebseinrichtungen, die technisch nicht zur Stromerzeugung eingesetzt würden, wie z. B. Büroräume oder die Kantine.
Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Steuerbescheides vom 12.02.2010 (... -... - ...) auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Eine Stromsteuerbefreiung für den Betrieb der Biogasanlage könne die Antragstellerin nicht beanspruchen, weil in der Biogasanlage kein Strom erzeugt werde. In der Biogasanlage werde ein Brennstoff und nicht etwa Strom hergestellt. Unmittelbar dem Betrieb des Blockheizkraftwerks würden lediglich die Komponenten Gebläse Entschwefelung/Motor des Technikraums/Container incl. Pumpencontainer Heizungstechnik dienen, da diese ganz offensichtlich dem unmittelbaren Betrieb des Blockheizkraftwerks dienten. Daher seien anteilig 27,54 % des Gesamtstromverbrauchs dem Betrieb des Blockheizkraftwerks zuzurechnen und somit steuerfrei zu belassen.
Ein Band Sachakten hat vorgelegen.
II.
Der gem. § 69 Abs. 3 FGO zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Der Verwaltungsakt vom 12.02.2010, gegen den sich die Antragstellerin wendet, ist zwar insoweit begünstigend, als er ihr die Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom gewährt, er belastet die Antragstellerin jedoch auch, weil er die ihr mit Bescheid vom 23.09.2009 gewährte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom einschränkt. Damit nimmt er der Antragstellerin eine bereits innegehabte günstige Rechtsposition und erschöpft sich nicht in der Verneinung eines Anspruchs. Insoweit kann die Vollziehung ausgesetzt werden.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt ...