Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH II B 92/17)
Entscheidungsstichwort (Thema)
FGO / ZPO / VwGO: Keine Erstattung über die gesetzlichen Gebühren liegender vereinbarter Stundensatz-Honorare des Prozessbevollmächtigten / Bindung des Kostensenats an Entscheidungen des Klagesenats
Leitsatz (amtlich)
1. Über die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts oder Steuerberaters hinausgehend vereinbarte Stundensatz-Honorare sind nicht zu erstatten.
2. Der Kostensenat ist gebunden an die vom Klagesenat getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren sowie zum Streitwert.
Normenkette
FGO §§ 6, 139, 149; GKG §§ 3, 52, 63, 66; RVG §§ 3a, 32; StBVV § 45; VwGO § 162; ZPO § 91
Gründe
A. Erinnerung betreffend Streitwert
Soweit mit der Erinnerung gemäß § 149 FGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2017 (...) der ihm zugrunde gelegte Streitwert aus dem Beschluss der im Klageverfahren zuständig gewesenen Einzelrichterin vom 28. November 2016 (...) angegriffen wird, ist die jetzige Erinnerung unzulässig.
I.Das Klageverfahren ist abgeschlossen durch Urteil vom 25. Oktober 2016 1 K 124/15 (...); und zwar rechtskräftig infolge Verwerfung der wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde als unzulässig durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. April 2017 XI B 109/16 (...).
Der das abgeschlossene Klageverfahren betreffende Streitwertbeschluss der für die Klage zuständig gewesenen Einzelrichterin vom 28. November 2016 ist unanfechtbar, wie nach Rechtsmittelbelehrung nochmals auf die Beschwerde des Klägers der Bundesfinanzhof mit deren Verwerfung als unzulässig durch Beschluss vom 22. März 2017 II B 12/17 ausgeführt hat (...).
II.Im Übrigen ist der von dem für die Klage zuständigen Senat bzw. von dessen gemäß § 6 FGO zuständiger Einzelrichterin nach §§ 52, 63 GKG festgesetzte Streitwert ohnehin für den Kostensenat im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO i. V. m. §§ 22 ff., 32 ff. RVG wie beim Gerichtskostenverfahren nach § 66 i. V. m. § 3, §§ 39 ff., § 52, § 63 GKG bindend (vgl. Beschlüsse Bay. LSG vom 06.10.2014 L 15 SF 254/14 E, Juris; vom 13.08.2014 L 15 SF 67/14 E, Juris; FG Hamburg vom 14.08.2013 3 KO 156/13, EFG 2013, 1960, Juris; insgesamt Bay. LSG vom 10.05.2013 L 15 SF 136/12 B, Juris); ebenso wie der Kostenbeamte und im Erinnerungsverfahren der Kostensenat gebunden sind an die in der Klagesache von dem damit befassten Spruchkörper getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren gemäß §§ 135 ff., 139, 143 FGO (vgl. Beschlüsse BFH vom 05.12.2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377; vom 20.12.2006 III E 7/06, Juris; FG Hamburg vom 22.07.2011 3 KO 119/11, Juris).
B. Erinnerung betreffend Stundensatz-Honorare
Die Erinnerung ist unbegründet, soweit mit ihr Stundensatz-Honorare der Prozessbevollmächtigten anstelle der gesetzlichen Gebühren gemäß § 45 StBVV i. V. m. RVG geltend gemacht werden.
Es fehlt bereits an Belegen für die behauptete Stundensatz-Honorarvereinbarung(en) und für deren Durchführung.
Davon abgesehen sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Prozessbevollmächtigten nach § 139 Abs. 1, 3 FGO erstattungsfähig, wie auch z. B. nach § 91 Abs. 1, 2 ZPO, § 162 Abs. 1, 2 VwGO; nicht dagegen vereinbarte höhere Stundensatz-Honorare (vgl. Beschlüsse Bay. VGH vom 19.07.2013 3 ZB 08.2979, BayVBl 2014, 661; OVG Lüneburg vom 20.10.1995 1 M 2160/95, NJW 2004, 699, Juris Rz. 8; Urteile VG Berlin vom 15.01.2015 3 K 193.13, Juris Rz. 33 ff; KG Berlin vom 02.12.2014 7 U 23/14, MDR 2015, 756, Juris Rz. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 91 Rz. 41; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 188; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 41; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3a Rz. 74; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., RVG § 3a Rz. 49).
C. Nebenentscheidungen
Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt der Kläger gemäß § 135 FGO.
Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sieht das GKG nicht vor.
Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 FGO entscheidet über die Kostenerinnerung beim Kostensenat ebenfalls der Einzelrichter (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817; FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris.
Die Unanfechtbarkeit folgt aus 128 Abs. 4 FGO.
Fundstellen