Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ausfuhrerstattung für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben
Leitsatz (redaktionell)
In Isolierschlachtbetrieben gewonnenes Fleisch fällt nicht unter die Ausfuhrerstattung nach Art. 13 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3; EGV 3665/87 Art. 23 Abs. 1; EGV 3665/87 Art. 13 Abs. 1
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin (Ast.) meldete mit Ausfuhranmeldung und Kontrollexemplar vom 6. November 1997 "148 Stück Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile mit Knochen, Hinterviertel, zusammen oder getrennt mit höchstens 9 Rippen oder Rippenpaaren" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202.2050.9100 zur Ausfuhr nach den Komoren an. Auf ihren Antrag gewährte der Antragsgegner (Ag.) mit Bescheid vom 21. November 1997 Ausfuhrerstattung als Vorschuss in Höhe von ... Tsd. DM. Aus einer im Erstattungsverfahren vorgelegten, für die betreffenden Ausfuhrwaren ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung ergab sich, dass das Fleisch in einem registrierten Isolierschlachtbetrieb geschlachtet worden war. Der Ag. forderte daraufhin mit Änderungsbescheid vom 17. November 1998 die gewährte Ausfuhrerstattung mit einem Zuschlag von 15 % (insgesamt ... Tsd. DM) zurück und führte zur Begründung aus, dass Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nicht von handelsüblicher Qualität sei. Über den hiergegen am 15. Dezember 1998 erhobenen Einspruch der Ast. hat der Ag. noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag. mit Bescheid vom 14. Januar 1999 ab.
Mit ihrem vorliegenden, am 4. Februar 1999 eingegangenen Antrag begehrt die Ast. die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht. Die Ast. macht geltend, dass das ausgeführte Fleisch unstreitig von gesunder Qualität gewesen sei. Darüber hinaus sei es auch von handelsüblicher Qualität gewesen. Bei Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben sei lediglich der Vertriebsweg beschränkt. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Fleisch nicht von handelsüblicher Qualität sei. Eine Ware, die keine Defizite in ihrer Beschaffenheit aufweise, sei marktfähig bzw. verkehrsfähig und damit handelsüblich. Schließlich berufe sie sich auf Vertrauensschutz und den Wegfall der Bereicherung.
Die Ast. beantragt,
die Vollziehung des Änderungsbescheids vom 17. November 1998 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Der Ag. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, dass Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nicht unter normalen Umständen vermarktet werden könne, weil seine Abgabe ausschließlich über besonders zugelassene Abgabestellen und unter besonderer Kennzeichnung direkt an den Endverbraucher erfolge.
Dem Gericht haben drei Bände Sachakten des Ag. vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht begründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.
Derartige Zweifel bestehen im Streitfall nicht. Der Ag. hat die gewährte Ausfuhrerstattung zu Recht zurückgefordert.
Nach Art. 13 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 (ABl. Nr. L 351/1 - VO Nr. 3665/87) wird Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 1973 (Rs. 12/73, Slg. 1973 S. 963, 974 f., Rdnrn. 6, 12) in einem Fall, der die Ausfuhr von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung zum Gegenstand hatte, zu der gleichlautenden Vorschrift des Art. 6 der früher geltenden Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 (ABl. Nr. 314/9) ausgeführt, dass es sich hierbei um allgemeine und objektive Voraussetzungen für die Gewährung einer Erstattung handele, und im Hinblick auf die siebte Begründungserwägung dieser Verordnung die Auffassung vertreten, dass ein Erzeugnis, welches im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden könne, diesen Qualitätserfordernissen nicht genüge. Unter der Geltung der VO Nr. 3665/87 ist insoweit keine Änderung der Rechtslage eingetreten. In der neunten Begründungserwägung der VO Nr. 3665/87 heißt es ebenfalls, dass die Erzeugnisse so beschaffen sein müssen, dass sie unter normalen Verhältnissen verma...