rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbemessung im Verfahren der einstweiligen Anordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert ist im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung mit 25% des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen (Änderung der Streitwert-Rechtsprechung).

Die Änderung der Streitwert-Rechtsprechung des Senats in AdV-Verfahren hat Auswirkungen auch für die Streitwertbemessung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO. Kommt die begehrte einstweilige Anordnung einem Aufschub für eine Zahlungsverpflichtung gleich, ist der Streitwert eines Anordnungsverfahrens nach § 114 FGO regelmäßig mit 25% des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.

 

Normenkette

FGO § 114

 

Gründe

Das beschließende Gericht versteht die Erinnerung vom 20.03.2008 gegen die Kostenrechnung vom 19.03.2008 als Anregung, den Streitwertbeschluss vom 18.01.2008 von Amts wegen zu ändern (vgl. zur Zulässigkeit der Änderung eines Streitwertbeschlusses von Amts wegen: BFH, Beschluss v. 11.06.2004, IV B 167/02, BFH/NV 20041657; BFH, Beschluss vom 19.11.1996, IV B 98/95, BFH/NV 1997, 432; FG des Saarlandes, Beschluss vom 11.08.2005, 2 V 429/04, EFG 2005, 1968; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar, vor § 135 FGO, Rz. 132).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Danach ist auch in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen. Maßgebend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung (vgl. § 40 GKG). Vorliegend bemisst das beschließende Gericht das finanzielle Interesse des Antragstellers mit 25 % des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens.

Allerdings entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der Streitwert eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung, mit dem die einstweilige Einstellung (und Rückgängigmachung) von Vollstreckungsmaßnahmen begehrt wird, mit 10 % der Forderungsbeträge zu bemessen ist, die Anlass der Vollstreckung sind (vgl. BFH, Beschluss vom 15.04.1997, VII E 2/97, BFH/NV 1997, 699; BFH, Beschluss vom 07.03.1989, VII E 1/88, BFH/NV 1989, 721; BFH, Beschluss vom 28.01.1986, VII B 86/85, BFH/NV 1986, 552). Auch die Finanzgerichte bemessen zumeist - sofern durch die Entscheidung im Eilverfahren das Prozessziel der Hauptsache nicht vorweggenommen wird - den Streitwert eines Anordnungsverfahrens nach § 114 FGO mit 10 % des Hauptsachestreitwertes (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 19.07.2007, 3 KO 9/07, EFG 2007, 1621; FG Köln, Beschluss vom 05.02.2007, 10 Ko 275/07, EFG 2007, 793; FG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2003, II 47/03, juris; FG Köln vom 16.11.2001, 10 Ko 6021/01, FG 2002, 224; FG Berlin, Beschluss vom 18.08.1999,7 B 7190/99, juris). Diese Streitwertrechtsprechung beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass der Streitwert einer einstweiligen Anordnung, die darauf gerichtet st, einen zeitlichen Aufschub der Zahlungsverpflichtung oder die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen, in Anlehnung die Streitwertgrundsätze des Aussetzungsverfahrens zu bemessen ist (vgl. nur FG Köln, Beschluss vom 16.11.2001, 10 Ko 6021/01, EFG 2002, 224). In Aussetzungsverfahren nach § 69 FGO geht die (noch) überwiegende Rechtsprechung indes davon aus, dass der Streitwert mit 10 % des Betrages zu bemessen sei, dessen Aussetzung begehrt werde (vgl. nur BFH, Beschluss vom 14.12.2007, IX E 17/07, BFH/NV 2008, 307; BFH, Beschluss vom 28.09.2006, IV E 2/06, juris; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11.2006, 4 KO 1333/06, EFG 2007, 293; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2006, 13 KO 5/05, EFG 2006, 767).

Der beschließende Senat hat allerdings mit Beschluss vom 31.10.2007 (IV 169/05) seine Streitwert-Rechtsprechung dahin geändert, dass der Streitwert im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (StE 2008, 91 = EFG 2008, 488). Auch andere Finanzgerichte vertreten inzwischen die Auffassung, dass im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der Streitwert mit 25 % des Streitwertes der Hauptsache zu bemessen sei (vgl. FG Münster, Beschluss vom 30.01.2007, 11 V 4418/05 AO, EFG 2007, 1109; FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2005, 11 V 5884/03 A (E), EFG 2005, 1285; Thüringer FG; Beschluss vom 04.04. 2001, III 425/99 V, EFG 2001, 857; FG Berlin, Beschluss vom 10.12.1998, 2 B 2507/98, EFG 1999, 266).

Die Änderung der Streitwertrechtsprechung des Senats in AdV-Verfahren hat Auswirkungen auch für die Streitwertbemessung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO. Kommt die begehrte einstweilige Anordnung - so wie hier - einem Aufschub für eine Zahlungsverpflichtung gleich, ist der Streitwert eines Anordnungsverfahrens nach § 114 FGO regelmäßig mit 25 % des Hauptsachestreitwertes zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen ist der Streitw...

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