rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung in Kindergeldsachen
Leitsatz (amtlich)
In einem Klageverfahren, mit dem ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, setzt die Beiladung eines Dritten, der ebenfalls das Kindergeld beansprucht, voraus und ist aber zugleich auch ausreichend, dass die Familienkasse die Beiladung jedenfalls veranlasst. Ein unzutreffend auf § 60 Abs. 1 FGO gestützter Antrag der Familienkasse steht einer - allein möglichen - Beiladung durch das Gericht nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO daher nicht entgegen.
Normenkette
AO § 174 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 4; FGO § 60 Abs. 1, 3
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung der Klägerin ( -Kl- ) für ihre Kinder A und B (Töchter) für die Monate Februar und März 2006 und für ihre Kinder C und D (Söhne) für die Monate Februar bis September 2006. Streitig sind insoweit der konkrete Zeitpunkt, zu dem die Kl den Haushalt X-Straße in E verlassen hat und zu ihrem neuen Lebensgefährten gezogen ist und die Haushaltsaufnahme der Kinder durch die Kl und/oder den Beigeladenen.
Die Beklagte ( -Bekl- ) setzte mit Zustimmung des Beigeladenen zugunsten der Kl laufend Kindergeld für die vier Kinder fest. Nachfolgend trennten sich die Kl und der Beigeladene und die Kl zog aus dem gemeinsamen Haus aus. Die Bekl erhielt hiervon erst durch eine Vergleichsmitteilung der für den Beigeladenen zuständigen Familienkasse F Kenntnis, in der diese mitteilte, man beabsichtige wegen der Trennung seit dem 02. März 2006 zugunsten des Beigeladenen Kindergeld für die Töchter ab April 2006 zu zahlen, hinsichtlich der Söhne werde die Kindergeldberechtigung noch geprüft. Der Beigeladene hatte im November 2006 seinerseits einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld gestellt. Die Bekl hob die Kindergeldfestsetzung für die Töchter durch Bescheid vom 07. Dezember 2006 mit Wirkung ab April 2006 und für die Söhne durch Bescheid vom 11. Dezember 2006 mit Wirkung ab Januar 2007 auf. Hiergegen wandte sich die Kl mit Einspruch. Mit Bescheid vom 26. Januar 2007 zog die Bekl den Beigeladenen nach § 174 Abs. 4, 5 AO zum Verfahren hinzu. Nach Würdigung der sich zum Teil widersprechenden Angaben der Kl und des Beigeladenen zum Sachverhalt und Auswertung der eingereichten Unterlagen gelangte die Bekl zu der Einschätzung, dass die Kl überwiegend wahrscheinlich die vormals gemeinsame Wohnung zum 01. Februar 2006 verlassen und die Töchter Anfang März 2006 zu sich in ihren neuen Haushalt aufgenommen habe. Die Söhne seien bis zum Auszug aus der Wohnung am 24. September 2006 und Gründung eines eigenen Hausstandes in der Y-Straße dem Haushalt des Beigeladenen zugehörig gewesen. Der Beigeladene sei für die Töchter daher für die Monate Februar und März 2006 vorrangig berechtigt, für die Söhne für die Monate Februar bis September 2006. Durch Einspruchsentscheidung vom 29. August 2007 änderte die Bekl den Bescheid vom 07. Dezember 2006 dahin, dass die Kindergeldfestsetzung für die Töchter nicht für die Zeit ab 01. April 2006, sondern für die Monate Februar und März 2006 aufgehoben wird. Durch Einspruchsentscheidung vom 30. August 2007 änderte die Bekl den Bescheid vom 11. Dezember 2006 dahin, dass die Kindergeldfestsetzung für die Söhne nicht für die Zeit ab 01. Januar 2007, sondern für die Monate Februar bis September März 2006 aufgehoben wird. Der Beigeladene erhielt die Einspruchsentscheidungen zur Kenntnis. Die Familienkasse F erließ am 10. September 2007 Kindergeldbescheide betreffend zum einen die Töchter und zum anderen die Söhne und zahlte Kindergeld für die streitigen Zeiträume nach Verrechnung mit einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.822 Euro an den Beigeladenen aus.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Kl ihr Begehren weiter.
Sie macht formelle Mängel der Bescheide geltend und trägt im Wesentlichen vor, die Töchter hätten zu keiner Zeit in dem Haushalt des Beigeladenen gelebt. Die Söhne hätten zwar bis zum Umzug in die Y-Straße weiterhin unter der Anschrift X-Straße gewohnt, dies allerdings ohne im Haushalt des Beigeladenen zu leben. Nach den zu würdigenden tatsächlichen Verhältnissen, wie insbesondere der alleinigen Erbringung sämtlicher Versorgungsleistungen für die Söhne durch sie, die Kl, stelle das Wohnen unter der Adresse des Beigeladenen noch keine Haushaltsaufnahme dar. Die Söhne hätten für den Übergangszeitraum ihre Zimmer im früheren Haushalt der Mutter unter der gleichen Anschrift beibehalten. Müsse hingegen von einer Aufnahme in beide Haushalte ausgegangen werden, sei die einvernehmliche Berechtigtenbestimmung maßgebend. Diese sei zu ihren Gunsten erfolgt und bis zum Antrag des Beigeladenen im November 2006 wirksam. Wäre der Beigeladene vorrangig berechtigt, könne die Kl die Zahlung des Kindergeldes nach § 74 EStG wegen mangelnden finanziellen und tatsächlichen Versorgungsleistungen an sich verlangen.
Die Kl beantragt,
1. den Bescheid vom 11. Dezember 2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2007 aufzuheben und die Bekl zu verpfli...