Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Verletzung der Erklärungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1222/94, wenn an Stelle des Grunderzeugnisses ein gleichgestelltes Erzeugnis verwendet wird

 

Normenkette

EGV 1222/94 Art. 7

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner (Ag) von der Antragstellerin (Astin) zu Recht Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 28.443,70 DM zu Recht zurückgefordert hat.

Die Astin exportierte in dem Zeitraum vom 29.8. bis 17.12.1996 die Nicht- Anhang II-Waren "A" und "B" in die Türkei. In der Ausfuhranmeldung und dem T 5 Papier gab die Astin unter Hinweis auf die Herstellererklärung (u.a. HEDDA-Nr. ... und ...) an, dass als Zwischenerzeugnis die Halbfertigmischung (HF-Mischung) "C 1" (hergestellt aus 253,6 kg frischer Magermilch) verwendet worden war. Die Astin beantragte und erhielt für die zur Herstellung des Zwischenerzeugnisses eingesetzte Magermilch, die gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c) erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1222/94 dem Grunderzeugnis Magermilchpulver gleichgestellt ist (235,6 kg frische Magermilch = 21,43 kg Magermilchpulver), Ausfuhrerstattung.

Tatsächlich wurde jedoch für die Herstellung der Fertigerzeugnisse nicht die HF-Mischung "C 1" (hergestellt aus Magermilch), sondern aufgrund der folgenden Umstände die HF-Mischung "C 2" (hergestellt aus Magermilchkonzentrat) eingesetzt: Die Astin bezog das "A" und das "B" von ihrer französischen Schwestergesellschaft, die in der Vergangenheit diese Fertigprodukte unter Verwendung der von der Firma F gelieferten HF-Mischung "C 1" hergestellt hatte. Die Firma F produzierte die HF-Mischung "C" aus frischer Magermilch. Als die Firma F in Lieferschwierigkeiten kam, verwendete die französische Tochtergesellschaft zur Herstellung der Fertigfabrikate die von der Firma G gelieferte HF-Mischung "C 2". Diese HF-Mischung wurde nicht aus frischer Magermilch, sondern aus Magermilchkonzentrat hergestellt (71, 22 kg Magermilchkonzentrat 29,5 % T.S., fettfreie TM min. 29,31 GHT, 71,22 kg Magermilchkonzentrat 29,5 T.S., MF-Geh. Mind. O,14 - 0,19 GHT, vgl. Bl. 21 a Heft I). Das verwendete Magermilchkonzentrat ist gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe f) erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1222/94 hinsichtlich seines Gehaltes an fettfreier Trockenmasse dem Grunderzeugnis Magermilchpulver und hinsichtlich seines Gehaltes an Milchfett dem Grunderzeugnis Butter gleichgestellt. Die Umrechnung des eingesetzten Magermilchkonzentrates von 71,22 kg ergibt 21,21 bzw. 21,08 kg des Grunderzeugnisses Magermilchpulver und 0,16 bzw. 0,12 kg Butter (vgl. Bl. 21b Heft I).

Die französische Schwestergesellschaft betrachtete die Änderung in der Herstellung des Zwischenfabrikates nicht als eine erstattungsrechtlich bedeutsame Änderung, da sie die vorweggenommene Umrechnung des verwendeten Magermilchkonzentrates in das entsprechende Grunderzeugnis (Magermilchpulver) für zulässig hielt. Sie sah deshalb keine Veranlassung, der Astin eine neue Herstellererklärung zu übersenden. Erst im Dezember 1996 wurde die Astin von ihrer Schwestergesellschaft darüber informiert, dass die Fertigwaren seit August 1996 mit einem anderen eingesetzten Halbfabrikat als in der Herstellererklärung angegeben hergestellt worden war. Die Astin teilte dieses dem Ag mit Schreiben vom 22. Januar 1997 mit und erstellte am 18. Dezember 1996 eine neue Herstellererklärung. Mit Schreiben vom 19. August 1997 übersandte die Astin dem Ag eine Aufstellung über sämtliche Ausfuhren vom 29. August bis zum 17. Dezember 1996.

Mit Bescheiden gemäß Bescheidaufstellung Nr. 15 vom 11.2.1998 (laufende Nummern 01 bis 15) und Nr. 12 vom 12.2.1998 (laufende Nummer 01 bis 8) forderte der Ag die für das Grunderzeugnis Magermilchpulver gewährte Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 28.443,70 DM zurück, da nicht - wie erklärt - Magermilch, sondern Magermilchkonzentrat zur Herstellung der Nicht-Anhang II-Waren verwendet worden war. Die Astin legte dagegen mit Schreiben vom 9. März 1998 fristgerecht Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Über den eingelegten Einspruch hat der Ag bisher nicht entschieden. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid vom 23.6.1998 abgelehnt. Die Astin begehrt deshalb vom Gericht die Vollziehungsaussetzung.

Zur Begründung ihres Begehrens trägt sie u.a. Folgendes vor:

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.1222/94 sei nicht dahin auszulegen, dass berichtigende Angaben zu den tatsächlich verwendeten Mengen nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Ausfuhrzeitpunkt erfolgen könnten, wenn der Ast einem Irrtum unterlegen sei, gutgläubig gehandelt habe, die irrtümlich falschen Angaben unverzüglich berichtige und daneben alle geltenden Vorschriften über die Ausfuhr von ausfuhrerstattunsfähigen Waren eingehalten habe. Im Kern sei die Beschaffenheit der verwendeten Waren im Übrigen von der Astin...

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