Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Geltung der Vorlagefristen im Rückforderungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine Ausfuhrerstattung ist nur dann als zu Unrecht gewährt anzusehen, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung nicht erfüllt sind. Die Vorlagefristen des Zahlungsverfahrens sind für die Rückforderung der Erstattung ohne Belang. Es sind Fristen des Zahlungs- und eben nicht des Rückforderungsverfahrens.
Normenkette
EGV 800/1999 Art. 49 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
In den Jahren 2000 bis 2003 führte die Antragstellerin diverse Sendungen mit deutschem Feta-Käse unter Beantragung von Ausfuhrerstattung in den Kosovo aus. Empfänger dieser Ausfuhrsendungen war die Firma E..., Export/Import in ...(A)-Kosovo.
Eine Überprüfung der Ausfuhren von Marktordnungswaren unter Beantragung von Ausfuhrerstattung in den Kosovo durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Zusammenarbeit mit dem UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) Customs Service im Jahre 2003 ergab, dass die Firma E den FETA-Käse mittels gefälschter unterfakturierter Rechnungen zur Einfuhr in den Kosovo angemeldet hatte. Anschließend hatte die Firma E der Antragstellerin jeweils ein gefälschtes Einfuhrzolldokument übersandt. Auf Grund dieser Prüfungsergebnisse wurden sämtliche Ausfuhr-Vorgänge der Antragstellerin aus den Jahren 2000 bis 2003 hinsichtlich der vorgelegten Ankunftsnachweise überprüft. Diese Überprüfung ergab, dass die Antragstellerin zu 63 Ausfuhr-Vorgängen im Zeitraum vom 26.07.2000 bis zum 22.05.2003, für die der Antragsgegner Ausfuhrerstattung bzw. einen Vorschuss (zur Antrag-Nr. ...4/02) gewährte, gefälschte Einfuhrzolldokumente vorgelegt hatte.
Der Antragsgegner forderte daraufhin mit den in der Bescheid-Aufstellung-Nr. 29 vom 09.07.2004, der Bescheid-Aufstellung-Nr. 31 vom 02.07.2004 und der Bescheid-Aufstellung-Nr. 43 vom 08.07.2004 bezeichneten Bescheiden EUR 931.416,79 Ausfuhrerstattung ggf. zuzüglich Zuschlag (bei vorzeitiger Vorschuss-Zahlung als so genannter Sicherheitsbetrag gem. Art. 52 Abs. 1 lit. B Verordnung (EG) Nr. 800/99 auf Grund zwischenzeitlicher Sicherheitsfreigabe) sowie EUR 436.419,75 Sanktionen von der Antragstellerin zurück. Gleichzeitig wurden mit den in den vorgenannten Bescheid-Aufstellungen aufgeführten Zinsbescheiden Zinsen in einer Gesamthöhe von EUR 133.716,04 gegen die Antragstellerin festgesetzt.
Unter dem 16.07.2004 legte die Antragstellerin gegen die in den vorgenannten Bescheid-Aufstellungen zusammengefassten Rückforderungs-, Sanktions- und Zinsbescheide Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Über den Einspruch hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden.
Mit ihrem Begründungsschreiben vom 22.09.2004 reichte die Antragstellerin unter anderem ein Schreiben des UNMIK-Direktors J... vom 30.08.2004 sowie diverse vom UNMIK-Customs-Service beglaubigten Kopien von Einfuhrzolldokumenten ein. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass die von ihr eingereichten Einfuhrzolldokumente zwar gefälscht seien, sie hiervon jedoch keinerlei Kenntnis gehabt habe und auch nicht vermocht habe, die Fälschungen als solche zu erkennen.
Mit Bescheid vom 18.11.2004 setzte der Antragsgegner die Vollziehung der streitgegenständlichen Rückforderungsbescheide in Höhe von EUR 931.416,79 aus, in Höhe von EUR 878.323,43 aber nur gegen Sicherheitsleistung. Dagegen lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Sanktionsbescheide in Höhe von insgesamt EUR 436.419,75 ab. Bezüglich der ebenfalls angefochtenen Zinsbescheide kündigte der Antragsgegner eine gesonderte Entscheidung an. Mit Bescheid vom 14.01.2005 setzte der Antragsgegner die Vollziehung der angefochtenen Zinsbescheide in Höhe von insgesamt EUR 133.677,24 gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 133.250,93 aus. Das gerichtliche Aussetzungsverfahren hinsichtlich dieser angefochtenen Zinsbescheide ist beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen IV 21/05 anhängig.
Die Antragstellerin begehrt vom Gericht mit ihrem Antrag vom 22.12.2004 die Aussetzung der angefochtenen Rückforderungs- und Sanktionsbescheide ohne Sicherheitsleistung. Zur Begründung trägt die Antragstellerin unter anderem folgendes vor:
Die angefochtenen Rückforderungsbescheide seien rechtswidrig; sie habe anerkennungsfähige Einfuhrzolldokumente nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 800/99 vorgelegt, so dass die Ausfuhrerstattungen zu Recht gewährt worden seien. Mit Ausnahme dreier Sonderfälle seien zwar die anerkennungsfähigen Einfuhrzolldokumente erst nach Ablauf der Frist des Art. 49 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 800/99 eingereicht worden. Das könne jedoch die Rückforderung nicht begründen, da die Frist des Art. 49 Abs. 2 VO (EG) Nr. 800/99 nur im Zahlungsverfahren, nicht jedoch im Rückforderungsverfahren gelte.
Auch die zu den einschlägigen Rückforderungsbescheiden ergangenen Sanktionsbescheide seien rechtswidrig. Art. 51 Abs. 1 lit. A der VO (EG) Nr. 800...