Entscheidungsstichwort (Thema)
Maschinelle Beglaubigung bei Zustellung eines Urteils nach FGO
Leitsatz (amtlich)
Wie bei der Zustellung eines Urteils oder anderer Entscheidungen genügt für die Zustellung des Gerichtsbescheids gemäß §§ 104, 106, 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 169 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) die Beglaubigung durch maschinelle Bearbeitung, versehen mit dem Gerichtssiegel, ohne handschriftliche Unterzeichnung.
Normenkette
FGO §§ 104, 106, 155; ZPO § 169
Gründe
Die Gerichtskosten-Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1, 6, 7 Gerichtskostengesetz (GKG) als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
I.
Die Erinnerung ist unzulässig, soweit keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht werden (vgl. BFH vom 3. August 2005 IX S 14/05, BFH/NV 2005, 1865), sondern "fehlende Rechtmäßigkeit" des Gerichtsbescheids vom 27. Juli 2015 1 K 73/15 eingewandt wird, der gemäß Zustellungsurkunde vom 30. Juli 2015 zugestellt wurde und einen Monat später gemäß § 90a Finanzgerichtsordnung (FGO) in Urteilsrechtskraft erwachsen ist.
Ebenso wie der Kostenbeamte im Kostenansatzverfahren ist im Erinnerungsverfahren der Kostensenat bzw. dessen originärer Einzelrichter an die im Klageverfahren getroffenen Entscheidungen einschließlich der Kostenlastentscheidung gebunden (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 30.11.2012 3 KO 205/12, Juris; BFH vom 14. April 2008 IX E 2/08, Juris; vom 3. Juli 2006 VI S 8/06, BFH/NV 2006, 1867; vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92; vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618).
II.
Die Erinnerung ist zumindest unbegründet, soweit geltend gemacht wird, der Gerichtsbescheid sei "formal nicht rechtsgültig", weil er als Kopie ohne Unterschrift verschickt worden sei und angesichts des technischen Kopiervorgangs davon auszugehen sei, dass auch das Original keine Unterschrift trage.
Der Gerichtsbescheid trägt im Original die Unterschrift der gemäß § 79a Abs. 2, 4 FGO als Berichterstatterin zuständigen Richterin des für die Sachentscheidung zuständigen 1. Senats (Finanzgerichtsakte --FG-A- Bl. 10 ff., 13).
Wie bei der Zustellung eines Urteils oder anderer Entscheidungen genügt für die Zustellung des Gerichtsbescheids gemäß §§ 104, 106, 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 169 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) die Beglaubigung durch maschinelle Bearbeitung, versehen mit dem Gerichtssiegel, ohne handschriftliche Unterzeichnung.
III.
Soweit ein niedrigerer Streitwert geltend gemacht wird, ist die Erinnerung zwar zulässig, aber unbegründet. Zutreffend ist nur der für das finanzgerichtliche Verfahren gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG geltende Mindeststreitwert von 1.500 Euro angesetzt worden.
Auf den nach anderer gesetzlicher Regelung für das abgetrennte und an das Verwaltungsgericht ... verwiesene Verfahren festgesetzten Streitwert kommt es hier nicht an.
IV.
Die Gerichtskostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.
Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 128 Abs. 4 FGO.
Die Entscheidung ergeht durch den originären Einzelrichter des Kostensenats des FG gemäß § 66 Abs. 6 GKG (FG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2011 3 KO 130/11, Rpfleger 2012, 157, Juris Rz. 35 f m. w. N.).
Fundstellen