Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage: Tarifierung von Instantnudelgerichten
Leitsatz (amtlich)
Vorlagefrage: Sind frittierte Nudeln "getrocknete" Teigwaren im Sinne der Unterposition 1902 3010 KN?
Normenkette
KN 1902; KN 1902 UPos. 3010; KN 1902 UPos. 3090; EuDVO-767/2014
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Einreihung von Instantnudelgerichten.
Die Klägerin importiert Instantnudelgerichte. Eine ihr im Jahr 2010 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) reihte "XXX, ... Instant Noodles, ..., 60g" als Warenzusammenstellung, nicht getrocknet, in die Position 1902 3090 KN ein. In der vZTA heißt es: "Charakterbestimmend sind die Nudeln. Diese sind vorgegart und frittiert. Ein Trocknen im herkömmlichen Sinn hat nicht stattgefunden. Eine Zubereitung zum Herstellen von Suppen im Sinne der Pos 2104 liegt nicht vor." Auf dieser Grundlage überführte die Klägerin über lange Zeit Instantnudelgerichte beanstandungslos in den zollrechtlich freien Verkehr.
Nachdem dem Beklagten im Jahr 2012 aufgefallen war, dass das Finanzgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2007 (4 K 108/06) vergleichbare Instantnudelgerichte als Suppen in die Unterposition 2104 1000 KN eingereiht hatte, fertigte der Beklagte Instantnudelgerichte nur noch unter dieser Unterposition ab. Dementsprechend akzeptierte der Beklagte auch bei der hier in Rede stehenden ergänzenden Zollanmeldung AT/F/...-1 vom 04.02.2013 zum Abrechnungszeitraum 01.01.-31.01.2013 die angemeldete Warentarifnummer 1902 3090 KN nicht, sondern setzte für die Positionen 429, 430, 480, 492, 498-506 dieser Zollanmeldung mit Einfuhrabgabenbescheid AT/F/...-1 vom 06.02.2013 einen Zoll auf der Grundlage der Unterposition 2104 1000 KN fest. Dieser Zollanmeldung lagen Instantnudelgerichte in 60 Gramm-Plastikpackungen zugrunde, die jeweils aus einem Block frittierten Instantnudeln sowie einem oder mehreren Plastikbeuteln, die Gewürze, Pasten, Öle oder getrocknete Zutaten enthalten, bestehen. Die geringelten und vorgegarten (gedämpften) Nudeln haben nach dem Frittieren einen Fettgehalt von ca. 20%. Nach dem auf der Verpackung angegebenen "Zubereitungsbeispiel" werden dem in eine Schüssel gegebenen Inhalt der Packung etwa 320 ml kochendes Wasser zugegeben. Die mit der genannten ergänzenden Zollanmeldung eingeführten Instantnudelgerichte der Geschmacksrichtungen Kim Chi (Position 429, 503), Curry (Position 430, 505), Huhn (Position 480, 499), Ente (Position 492, 498), Shrimps (Position 500, 506), Rind (Position 501), vegetarisch (Position 502) und Thai Suki (Position 504) unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der beigefügten Gewürze, Pasten und Öle. Die Instantnudeln sind jeweils identisch. Auch wenn die Nudeln nach der Verpackungsangabe mit heißem Wasser übergossen zu einer Suppe zubereitet werden sollen, können sie auch ohne weitere Zubereitung, gleichsam wie Kartoffelchips, verzehrt werden.
Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 06.02.2013 legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ die Kommission am 11.07.2014 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014, mit der vergleichbare Instantnudelgerichte nicht als Suppen oder Brühe (Position 2104 KN) sondern als Teigwaren in die Position 1902 KN eintarifiert wurden. Innerhalb dieser Position reihte die Verordnung die frittierten Nudeln als "getrocknet" (1902 3010 KN) ein. Im Zuge der sich anschließenden Diskussion zwischen der deutschen Zollverwaltung und der Kommission veröffentlichte die Kommission am 04.03.2015 eine neue Erläuterung zur Unterposition 1902 3010 KN, nach der als "getrocknet" im Sinne dieser Unterposition auch das Rösten und Frittieren zu verstehen sei.
Nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 und der Erläuterung zur Unterposition 1902 3010 KN erließ der Beklagte den Einfuhrabgabenbescheid AT/S/...-2 vom 27.08.2015. Hiermit erhob er im Hinblick auf die Einfuhren von Instantnudelgerichten aus den oben genannten 13 Positionen der ergänzenden Zollanmeldung AT/11/...-3 gemäß Art. 220 ZK auf Grundlage der Unterposition 1902 3010 KN - unter gleichzeitiger Erstattung der aufgrund der Einreihung in die Position 2104 KN mit Einfuhrabgabenbescheid AT/F/...-1 vom 06.02.2013 festgesetzten Zölle - 4.084,70 € Zoll nach.
Den hiergegen eingelegten Einspruch (RL ...) begründete die Klägerin wie folgt: Da es in der KN keine Definition des Begriffs "getrocknet" gebe, müsse auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden. Hier seien beispielsweise die "Leitsätze für Teigwaren" der deutschen Lebensmittel-Kommission heranzuziehen. Danach seien Instantteigwaren zwar als Teigwaren zu bezeichnen; dies gelte jedoch ausdrücklich nicht für frittierte Waren.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13.11.2015 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Aus der Einreihungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 gehe ausdrücklich hervor, dass der Charakter der Ware - anders als das Finanzgericht Hamburg ents...