Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzgerichtsordnung: Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, nachdem der Drittschuldner bereits an die Vollstreckungsbehörde gezahlt hat

 

Leitsatz (amtlich)

Eilrechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nach der Zahlung des Drittschuldners an die Vollstreckungsbehörde nicht mehr über eine Aufhebung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO gewährt werden, sondern nur über eine einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 3, § 114

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Das Hauptzollamt A erließ am 25.07.1997 einen Einfuhrabgabenbescheid über ... DM Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gegen den Antragsteller und forderte ihn mit Bescheid vom 20.10.1998 zur Zahlung auf. Die Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.

Der Antragsteller begann mit einer Ratenzahlung, die zu einer vollständigen Tilgung der Zollschuld und einer teilweisen Tilgung der Einfuhrumsatzsteuerschuld führte. Mitte 2001 stellte er die Ratenzahlung vorerst ein.

Der Antragsgegner richtete in den Folgejahren mehrere Vollstreckungsersuchen an das Hauptzollamt Hamburg-1, dessen Vollstreckungsversuche im Wesentlichen fruchtlos verliefen.

Am 07.03.2018 erließ der Antragsgegner eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die B GmbH & Co. KG (im Folgenden: Drittschuldnerin). Der Antragsteller schulde ihm, dem Antragsgegner, noch einen Betrag i.H.v. ... €. Der Anspruch des Antragstellers gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung von ... € aus einen Grundstücksverkauf werde deswegen anteilig gepfändet. Der Antragsgegner ordnete zudem die anteilige Einziehung der gepfändeten Forderung an. Die gepfändete Gesamtrestschuld setzte sich nach den Vermerken des Antragsgegners aus ... € Säumniszuschlägen und -zinsen und einer Einfuhrumsatzsteuer-Restschuld i.H.v. ... € und ... € Kosten und Gebühren zusammen.

Am 16.03.2018 sandte der Antragsgegner die Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Antragsteller und forderte ihn auf, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung zu enthalten.

Die Drittschuldnerin erkannte die gepfändete Forderung im Folgenden an. Der gepfändete Betrag ging am 28.03.2018 bei der Zollzahlstelle des Antragsgegners ein.

Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung legte der Antragsteller am 13.04.2018 Einspruch ein und beantragte die Aufhebung der Vollziehung, was der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.04.2018 ablehnte. Mit der Zahlung der Drittschuldnerin an ihn, den Antragsgegner, sei die gepfändete Forderung eingezogen und die Vollstreckung insoweit beendet. Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung habe sich erledigt. Der Einspruch sei daher unzulässig. Aus diesem Grund seien keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mehr denkbar.

Im Mai 2018 bemerkte der Antragsgegner, dass es bei der Berechnung der Gesamtforderung zu einem Fehler gekommen war und ... € zu viel gepfändet worden waren. Diesen Betrag überwies der Antragsgegner der Drittschuldnerin Ende Mai 2018 zurück.

Der Antragsteller hat am 11.05.2018 einen gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt. Der Antragsgegner habe vorläufigen Rechtsschutz gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit dem Argument versagt, dass der eingelegte Einspruch unzulässig sei. Dabei heiße es in § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO ausdrücklich, dass nach der Vollziehung des Verwaltungsakts an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung trete. Der Antragsgegner übersehe, dass die Vollstreckungsmaßnahme nichtig und wirkungslos gewesen sei. Die Pfändungsmaßnahmen gegen ihn, den Antragsteller, hätten nicht auch die Zahlungsverjährung gegenüber Dritten wie der Drittschuldnerin unterbrochen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Antragsschrift verwiesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07.03.2018, aufgrund derer die B GmbH & Co. KG ... € an den Antragsgegner überwiesen hat, aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Vollziehung der nicht zu beanstandenden Verfügung sei aufgrund der Rückzahlung von ... € in dieser Höhe bereits faktisch aufgehoben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Sachakten des Antragsgegners (3 Aktenordner), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO, wonach das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung der Vollziehung der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 FGO entfällt, wenn der zugrundeliegende...

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