Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung einer Arrestanordnung
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung einer Arrestanordnung besteht nicht, wenn eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Hinterlegungssumme gem. § 324 Abs. 1 S. 3 AO in Betracht kommt.
Normenkette
AO § 324
Tatbestand
I.
Der Antragsteller (Ast) betreibt seit Mitte 2006 unter der Firma "A" einen Palettenhandel und gibt seit Mai 2006 Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Mit Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 wurden neben Umsatzsteuerbeträgen in Höhe von 296.455,24 € Vorsteuerbeträge in Höhe von 204.988,52 € erklärt. Nach Berücksichtigung eines Vorauszahlungssolls aufgrund der Voranmeldungen ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.788,21 €. Nach nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners (Ag) wurden auch in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar und Februar 2007 Vorsteuerbeträge erklärt. Aus den in der Umsatzsteuernebenakte Bl. 80f. abgelegten Zustimmungsvorschlägen ergeben sich Vorsteuerbeträge von 39.921,41 € bzw. 59.755,16 € und zu leistende Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 11.512,52 € für Januar und von 15.358,68 € für Februar.
Am 07.08.2007 ordnete der Ag zur Sicherung von Umsatzsteuerforderungen für 2006 sowie Januar und Februar 2007 einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Ast in Höhe von insgesamt 281.851 € an. Dieser Betrag entspricht nach der Anordnungsbegründung den in den genannten Erklärungen angegebenen Vorsteuerbeträgen, soweit sie auf Rechnungen der Firma B Paletten Handel, Inhaber R S, entfallen, nämlich für 2006 in Höhe von 204.998 €, für Januar 2007 in Höhe von 32.180 € und für Februar 2007 in Höhe von 44.673 €. Zur Begründung der Arrestanordnung führt der Ag an, dass es sich bei der Firma B um ein Scheinunternehmen handele und Herr S bloßer Strohmann sei. Zur Darlegung des Arrestgrundes weist der Ag auf seitens des Ast nicht angezeigten Wohnortwechsel bzw. Wohnortverschleierung, die Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse sowie die Schmälerung des Betriebsvermögens durch das Einbuchen von Scheinrechnungen und Abhebung von Bargeld in erheblicher Höhe in der Zeit vom 03.08. bis 29.12.2006 (1.080.000 €) und vom 04.01. bis 24.05.2007 (1.011.500 €), von denen laut vorliegenden Quittungen allein 943.833,38 € an Herrn S gezahlt seien. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Arrestanordnung verwiesen. In der Folge erließ der Ag Pfändungsmaßnahmen (Zusammenstellung in de Vollstreckungsakte - VA - Bl. 271f). U.a. pfändete er am 08./09.08.2007 15.950 Holzpaletten und 758 Kunststoffpaletten. Am 17.08.2007 wurde zudem eine Kontopfändung des Ast bei der Bank 1 ausgebracht (s. Schriftsatz des Ag vom 17.08.2007 und Vermerk Anlage Ag 41).
Gegen die Arrestanordnung hat der Ast am 10.08.2007 Sprungklage erhoben (2 K 166/07) und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Der Ast trägt vor:
Der Ag habe der Firma B zuletzt im Jahr 2007 eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, die dem Ast vorgelegt worden sei und auf die dieser vertraut habe. Der Ast sei unter der den Behörden angegebenen Wohnanschrift seiner Eltern in seiner späteren Wohnung in der X-Straße bzw. unter der Anschrift seines Unternehmens in der Y-Straße stets zu erreichen gewesen. Der Ast habe aufgrund persönlicher Beziehungsveränderungen seinen Aufenthaltsort mehrfach gewechselt und daher zunächst einmal die Anschrift seiner Eltern angegeben. Zu keinem Zeitpunkt seien dem Unternehmen Beträge entzogen worden. Da der Ast die angekauften Waren mit sehr kurzem Zahlungsziel habe vergüten müssen, habe er von seinem Geschäftskonto erhebliche Barbeträge abgehoben und den Lieferanten ausgehändigt. Die Bezahlung sei für die Weiterveräußerung der Paletten notwendig gewesen. Vermögenswerte habe der Ast nicht verschleiert. Bei den von dem Ag genannten Bankverbindungen handele es sich um ein offenes Miet-Aval und zum anderen um einen früheren Vertrag über vermögenswirksame Leistungen. Erklärungen zu der am 02.07.2007 erfolgten Einzahlung von Stammkapital nach der Gründung der A GmbH habe er naturgemäß zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommens- und Vermögensübersicht am 03.04.2007 nicht leisten können.
Der Ast beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der Arrestanordnung vom 07.08.2007 auszusetzen und schon erfolgte Vollziehungsmaßnahmen aufzuheben.
Der Ag beantragt,
den Antrag abzulehnen,
hilfsweise die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 281.851 € zu beschließen.
Der Ag trägt neben Hinweisen zu dem beruflichen und wirtschaftlichen Umfeld des Ast vor:
Der Ast habe die Vorsteuer aus den Rechnungen der Firma S zu Unrecht abgezogen. Der Ag sei verpflichtet, geänderte Umsatzsteuerbescheide zu erlassen und den unberechtigten Vorsteuerabzug durch erhöhte Umsatzsteuerbeträge zurückzufordern. Zur Berechnung der Arrestforderung legt der Ag zum einen eine Aufstellung des Finanzamts für ...