rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage an den EuGH: Ist Rückforderung von Ausfuhrerstattung möglich, wenn Zahlungsunterlagen erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Fristen vorlegt werden?
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Erstattung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 zu Unrecht gewährt und deshalb zurück zu zahlen, wenn der Begünstigte eine Zahlungsunterlage erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Fristen gemäß Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2a VO (EWG) Nr. 3665/87 vorlegt?
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 11 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1, Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2a
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung in einer Gesamthöhe von 27.787,27 EUR.
Mit zwei Ausfuhranmeldungen vom 26.01. und 26.02.1999 meldete die Klägerin 451 und 471 Schweinefleischstücke, gefroren, der MO Warenlisten-Nummer 020321109000 mit angegebenen Nettogewichten von 19.945,79 kg und 19.958,53 kg zur Ausfuhr nach Russland an.
Nach den von der Klägerin vorgelegten Primärnachweisen wurden in Russland nur 446 Stück Schweinefleisch mit einem Nettogewicht von 19.799,89 kg und 468 Stück Schweinefleisch mit einem Nettogewicht von 19.896,24 kg entladen. Weil die aus den Ankunftsnachweisen ersichtliche Anzahl der Fleischstücke geringer war, als die Anzahl der jeweils zur Ausfuhr angemeldeten Fleischstücke, setzte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 14. Mai 1999 einen geringeren Erstattungsbetrag, als von der Klägerin beantragt fest. Die Klägerin erhob hiergegen am 26. Mai 1999 Einspruch. Diesem Einspruch half der Beklagte teilweise mit dem Erlass zweier Berichtigungsbescheide vom 18. April 2000 und 10. August 2001 ab. Die Ausfuhrerstattung wurde auf insgesamt 54.347,18 DM festgesetzt und an die Klägerin ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 20. September 2001 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Erstattungen seiner Ansicht nach insgesamt zu Unrecht gewährt worden seien, weil die mit dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung als Beförderungspapier eingereichten zwei CMR-Frachtbriefe in den Feldern 16 und 23 unvollständig bzw. nicht ausgefüllt seien. Mit Antwortschreiben vom 26. September 2001 legte die Klägerin entsprechend ergänzte Frachtbriefe (nunmehr mit den Stempeln des Frachtführers) vor und trug insoweit vor, dass ihr diese ergänzenden Frachtbriefe erst später übersandt worden seien und dass sie diese seinerzeit nur deshalb nicht nachgereicht habe, weil sie in Anbetracht der Berichtigungsbescheide angenommen habe, dass die bereits vorgelegten Beförderungspapiere als ausreichend angesehen worden seien.
Mit zwei Berichtigungsbescheiden vom 14. und 17. Dezember 2002 forderte der Beklagte die gewährten Erstattungen nunmehr zurück (umgerechnet in Euro = 13.859,93 und Euro 13.927,34). Hiergegen legte die Klägerin am 19. bzw. 21. Dezember 2001 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2002 (zur Post aufgegeben am 22. Januar 2002) wies der Beklagte den Einspruch zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 25. Februar 2002, zu deren Begründung die Klägerin u.a. Folgendes vorträgt:
Die ursprünglich vorgelegten Beförderungspapiere seien anzuerkennen. Die fehlenden Angaben hätten keinen Einfluss auf die Nachweisqualität der CMR-Frachtbriefe, die lückenlose Beförderung der Ware zum Bestimmungsort zu beweisen.
Jedenfalls werde mit den ergänzten Frachtbriefen unstreitig der erforderliche Nämlichkeitsnachweis erbracht. Dass diese ergänzenden Frachtbriefe erst nach Ablauf der Vorlagefristen des Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2a VO (EWG) Nr. 3665/87 vorgelegt worden seien, sei unschädlich, da diese Fristen im Rückforderungsverfahren nicht anzuwenden seien.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid Nr. ...01/01 vom 14.05.1999 in der Fassung der Berichtigungsbescheide Nr. ...01/02 vom 18.04.2000 und Nr. ...01/03 vom 14.12.2001 und den Bescheid Nr. ...04/01 vom 14.05.1999 in der Fassung der Berichtigungsbescheide Nr. ...04/02 vom 10.08.2001 und Nr. ...04/03 vom 17.12.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 21.01.2002 S 0625 B - ... - Rb.-Nr. ...8/99 - aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 21.01.2002, worauf Bezug genommen wird. Ergänzend trägt er u.a. Folgendes vor:
Die zuerst von der Klägerin eingereichten CMR Frachtbriefe könnten nicht als ordnungsgemäße Beförderungspapiere i.S.d. Art. 18 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gelten. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des CMR-Übereinkommens müsse der CMR-Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers enthalten. Die innerhalb der 12-Monatsfrist des Art. 47 Abs. 2 Verordnung Nr. 3665/87 vorgelegten CMR-Frachtbriefe seien aber in den Feldern 16 und 23 nicht bzw. unvollständig ausgefüllt gewesen.
Die Klägerin habe sich den Anspruch auf Ausfuhrerstattung auch nicht dadurch erhalten können, dass sie später mit Schreiben vom 26. September...