Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung
Leitsatz (redaktionell)
Der Steuerpflichtige hat nur dann einen Anspruch darauf, dass die grundsätzlich zu gewährende Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung angeordnet wird, wenn die angefochtenen Steuerbescheide mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind oder es dem Steuerpflichtigen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, die Sicherheit zu leisten.
Normenkette
FGO § 69; AO § 162
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren darüber, ob der Antragsteller (Ast) seine Einnahmen und Umsätze in den Streitjahren in zutreffender Höhe erklärt hat.
Der verheiratete und mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Ast betrieb in den Streitjahren einen Imbiss ("A") in Hamburg. Der Ast bezog in den Streitjahren seine Ware fast ausschließlich von einer Firma F. Nachdem der Antragsgegner Kontrollmaterial über den Wareneinkauf in den Streitjahren erhalten hatte, wurde aufgrund der Prüfungsanordnungen vom 15.03 und 12.04.2000 bei dem Ast eine abgekürzte Außenprüfung beschränkt auf die vollständige Buchung der Wareneinkäufe durchgeführt. Nachdem der Prüfer die vorhandenen Lieferscheine und Rechnungen der Fa. F mit den gebuchten Eingangsrechnungen des Ast verglichen hatte, stellte er fest, dass angeblicher Wareneinkauf in folgender Höhe nicht aufgezeichnet worden war:
Jahr |
1994 (in DM) |
1995 (in DM) |
1996 (in DM) |
1997 (in DM) |
Fa. F |
16.871,15 |
13.977,19 |
7.922,81 |
1.519,23 |
Fa. B KG |
502,39 |
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|
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Gesamt |
17.373,54 |
13.977,19 |
7.922,81 |
1.519,23 |
Hinsichtlich der Datumsangaben und der Höhe der einzelnen Rechnungen wird auf die Zusammenstellung auf Bl. 76/77 der Betriebsprüfungs-Arbeitsakte Bezug genommen. Im Rahmen der Prüfung tauchte zudem ein Lieferschein vom 31.01.1994 einer Fa. B KG (Bl. 186 BP-Arbeitsakte) auf, die neben der Lieferanschrift des Ast den handschriftlichen Zusatz "1/2 + 1/2" trug. Für diesen Lieferschein wurden von der Fa. B zwei Rechnungen, beide vom 31.01.1990 (Bl. 184, 185 Bp- Arbeitsakte) gefertigt. Davon erfasste der Ast lediglich eine in Höhe von netto 405,48 DM, während die zweite Rechnung über netto 502,39 DM nicht gebucht wurde. Der Prüfer schätzte aufgrund nicht aufgezeichneter Wareneinkäufe für die Streitjahre folgende Mehrerlöse hinzu:
Jahr |
1994 (in DM) |
1995 (in DM) |
1996 (in DM) |
1997 (in DM) |
Nicht aufgez. Wareneinkauf |
17.373,54 |
13.977,19 |
7.922,81 |
1.519,23 |
Aufschlagsatz lt Gewinnermittlung |
209 % |
259 % |
244 % |
192 % |
Hinzuschätzung |
53.600 |
50.100 |
27.200 |
4.400 |
Hinsichtlich der Aufteilung der Entgelte nach dem jeweiligen Umsatzsteuersatz, der Berechnung der sich danach ergebenden zusätzlichen Betriebsausgaben und der Berechnung des Mehrgewinns wird auf die Zusammenstellung in Anlage 1 des Bp - Berichtes vom 28.3.2001 (Bl. 210 der Bp-Arbeitsakte) Bezug genommen.
Der Ag schloss sich diesen Feststellungen an und legte seinen geänderten ESt- Bescheiden 1994, 1996 und 1997, USt-Bescheiden 1994 bis 1997 und GewSt-Messbescheiden 1994 bis 1997, alle vom 05.07.2001 sowie dem geänderten ESt-Bescheid 1995 vom 12.7.2001 folgende Besteuerungsgrundlagen zugrunde:
Jahr |
1994 (in DM) |
1995 (in DM) |
1996 (in DM) |
1997 (in DM) |
Einkommensteuer Gewinn nach Bp Umsatzsteuer |
96.321,66 |
112.508,78 |
82.831,95 |
52.256,00 |
L. u. L. zu 7 % nach Bp |
147.231 |
160.128 |
126.700 |
103.793 |
L. u. L. zu 15 % nach Bp |
34.114 |
34.783 |
38.571 |
26.558 |
Vorsteuer nach Bp |
5.702,37 |
6.516,87 |
6.324,59 |
6.542,01 |
Gewerbesteuer |
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Gewerbeertrag |
96.321,66 |
112.508,78 |
82.831,95 |
52.256,00 |
Gegen diese Bescheide legte der Ast am 11.07. und 25.07.2001 Einsprüche ein, zugleich beantragte er Aussetzung der Vollziehung in Höhe der festgesetzten Steuern in Höhe von insgesamt 58.518,89 DM.
Mit Bescheid vom 31.07.2001 lehnte der Ag die Aussetzung der Vollziehung der nachgeforderten Beträge ab. Gegen diese Entscheidung legte der Ast am 02.08.2001 Einspruch ein und trug vor, die ihm unterstellten Wareneinkäufe tatsächlich nicht getätigt zu haben.
Der Ag hat die nachgeforderten Steuern daraufhin mit Bescheiden vom 30.08.2001 (Bl. 12 -15 der Rechtsbehelfsakte) ausgesetzt, wobei er die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide gegen Sicherheitsleistung im Sinne von § 241 AO gewährte. Mit Schreiben ohne Datum, bei dem Ag am 05.09.2000 eingegangen, wandte sich der Kläger dagegen, da die Forderung einer Sicherheitsleistung in diesem Stadium des Verfahrens völlig unangemessen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.2001 wies der Ag den Einspruch zurück, da die Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden könne, § 361 Abs. 2 S. 3 AO. Das öffentliche Interesse könne im Streitfall auch nicht zurücktreten, da die wirtschaftliche Lage des Ast eine umgehende Begleichung der Steuerschuld nach einer endgültigen Entscheidung der Streitsache fraglich erscheinen lasse und zudem ein günstiger Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Entgegen der Auffassung des Ast habe nicht festges...