Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur bedingten Veräußerungsabsicht einer gewerblich geprägten GbR im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel

 

Leitsatz (amtlich)

Die erweiterte Kürzung setzt voraus, dass die Gewerblichkeit der Einkünfte nur auf der Rechtsform des Unternehmens beruht und dieses lediglich vermögensverwaltend tätig wird. Sie ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen Tätigkeiten ausübt, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind, sofern diese nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören. Es besteht bereits bei Ankauf von Grundbesitzes zumindest eine bedingte Weiterveräußerungsabsicht und begründet damit einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn Mehrfamilienhäuser erworben, in Eigentumswohnungen aufgeteilt und von diesen innerhalb von fünf Jahren seit Kauf mehr als drei veräußert werden.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und ihr deshalb die sog. erweiterte Kürzung für eigenen Grundbesitz verwaltende Gesellschaften gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG zu versagen ist.

Die Antragstellerin wurde am 30.11.1994 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet und bezeichnete sich auch noch im Streitjahr als ... Immobilien GbR (im Folgenden: GbR). Zum 1. Januar 1999 wurde sie formwechselnd in eine GmbH umgewandelt (Tz. 14.9 des Berichts über die Außenprüfung 1995 - 1998 vom 18.12.2003).

Am Festkapital der GbR von 2.000.000 DM waren bis zum 15. Dezember 1995 die ... O GmbH & Co. KG (im Folgenden: O) mit 95 v.H. und ... die Bau AG (AG) mit 5 v.H. beteiligt. Die Beteiligung der O ging sodann durch Vertrag vom 15. Dezember 1995 auf die ... D Immobilien GmbH & Cie. KG (D) über (vgl. Tz. 14.4 - 14.6 des Berichts über die Außenprüfung, Bl. 3 Bp-Arbeitsakten Bd. 5). Am 27.12.1996 übertrug D von ihrem Mehrheitsanteil in Höhe von 1.900.000 DM einen Teilbetrag von 1.860.000 DM auf die AG, die seitdem mit 98 v.H. beteiligt war; D hielt weiterhin 2 v.H. des Festkapitals.

Gegenstand des Unternehmens der GbR war der Erwerb und die Verwaltung insbesondere von in Hamburg belegenen Wohnimmobilien. Gewerbliche Tätigkeiten waren ihr nach dem Gesellschaftsvertrag nicht gestattet.

Die Immobilien wurden durch notarielle Kaufverträge vom Dezember 1994 von Herrn A erworben (Bericht über den Jahresabschluss des Rumpfwirtschaftsjahres 1994 sowie Schreiben der B-Bank v. 31.03.1995, Bl. 82 FG-Akte) und in der Bilanz auf den 31.12.1994 mit ca. 87,2 Mio. DM als Anlagevermögen aktiviert. Für die Finanzierung hatte die ...(V-Bank) einen Eurokredit von 48 Mio. DM zur Verfügung gestellt; daneben bestanden per 31.12.1995 Verbindlichkeiten u.a. gegenüber einer Frankfurter Bank in Höhe von ca. 10 Mio. DM und einer Berliner Bank in Höhe von 21,75 Mio. DM.

Zur Sicherheit für die Kredite der V-Bank wurden Grundschulden bestellt. Außerdem hafteten die Gesellschafter der GbR aufgrund einer Rahmenkreditvereinbarung quotal und waren zudem verpflichtet, die GbR jederzeit mit ausreichenden Mitteln zur Bedienung der Kredite zu versorgen. Die Tilgung sollte ab 1. Juli 1996 mit "mindestens 1 % p.a." erfolgen und der Darlehensbetrag in längstens 30 Jahren vollständig zurückgeführt werden (Nr. 5 des Schreibens der V-Bank vom 31.03.1995, Bl. 83 FG-Akten).

Mit Schreiben vom 18. August 1997 wandte sich D an die V-Bank, die zu diesem Zeitpunkt selbst bzw. über konzernangehörige Banken (Verbindlichkeiten V AG laut Bilanz zum 31.12.1997 ca. 47 Mio. DM) der bedeutendste Kreditgeber der Klägerin war, und wies darauf hin, dass die aufgrund des Übertragungsvertrages mit 98 % beteiligte AG in die Kreditverträge eintreten und sie - die D - aus den Kreditverträgen entlassen werden solle, und bat um Mitteilung, was aus Sicht der Bank dazu erforderlich sei. Die V-Bank wandte sich deshalb mit Schreiben vom 16.09.1997 an den Konzern, zu dem die AG gehörte, und bat um einen aktuellen Jahresabschluss der AG, Zahlenmaterial zum laufenden Geschäftsjahr sowie Organigramme.

Am 05.06.1998 bestätigte die V-Bank die Entlassung der Gesellschafterin D aus der Mithaft für die Darlehen, sofern die AG die persönliche Haftung übernehmen und zwei Wohnanlagen aus dem Objektportfolio wie erörtert vermarktet würden (Bl. 90 FG-Akte). Mit Schreiben vom 09.10.1998 (Bl. 91 FG-Akte) teilte sie mit, alleiniger Darlehensnehmer sei nunmehr die AG; die Objekte X-Straße sowie Y-Straße würden in Teileigentum aufgeteilt und vermarktet. Die bestehenden Immobiliendarlehen würden deshalb nicht mehr vollen Umfangs benötigt, ein Hypothekendarlehen über ursprünglich 24 Millionen DM solle zurückgeführt werden. Um Vorfälligkeitskosten zu vermeiden, werde absprachegemäß das bisher auf die GbR lautende Darlehen Nr. ...10 auf die Wohnanlage W GmbH übertragen. Im Zusammenhang mit dem durch die Übertragung bei der GbR entstehenden Sollsaldo werde neben dem verbleibenden Hypothekendarlehen über nominal 24 Mio. DM ein Barkredit in Höhe von 23,4 Mio. DM bis auf weiteres...

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