Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine einstweilige Anordnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung
Keine Verrechnung von Abgabenrückständen mit angeblichen Ansprüchen.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1, §§ 114, 142; AO §§ 119, 122, 226 Abs. 3
Tatbestand
A. Antrag auf Einstweilige Anordnung
I. Streitig ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Akte mit Vollstreckungsvorgängen ergibt sich folgendes: Verschiedene Pfändungsmaßnahmen gegen den Antragsteller blieben erfolglos. Am 29. November 2002 übersandte er eine nur teilweise ausgefüllte Einkommens- und Vermögensübersicht und gab dabei an, in den vergangenen drei Monaten Einnahmen von lediglich 115 Euro erzielt zu haben, sein Lebensunterhalt werde durch Einladungen "wertschätzender Personen" gewährleistet. Der Antragsteller wurde wegen Abgabenrückständen in Höhe von 7.453,73 Euro, davon Einkommensteuer 1999 3.972,66 Euro, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO geladen. Sein gegen die Anordnungsverfügung vom 12. Dezember 2002 eingelegter Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2003 zurückgewiesen. Die mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Einspruchsentscheidung wurde zugestellt (Bl 102 Vollstreckungsakte) und ist nicht angefochten worden. Nach einer erfolglosen Eingabe bei der Finanzbehörde wurde der Antragsteller am 30. April 2003 nochmals zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen.
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2003, beim Gericht per Fax eingegangen am 23. Juni 2003, beantragte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner. Er führte hierzu aus, der Antragsgegner habe einen Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung auf Basis einer falschen Unterstellung erwirkt. Tatsächlich sei er nicht - wie vom Antragsgegner behauptet - ohne Entschuldigung zu dem anberaumten Termin nicht erschienen. Der Antragsgegner habe auch die tatsächlichen Schuldverhältnisse trotz wiederholter Hinweise nicht beachtet. Ihm, dem Antragsteller, stünden nämlich Gegenansprüche zu. Wegen der Bearbeitung analoger Datenträger des Antragsgegners, Kapazitätsbindung und Aufwand für eine interne Beratungsleistung schulde der Antragsgegner ausweislich der ihm per Fax übermittelten Forderungsübersicht einschließlich einer Bearbeitungsgebühr von 6.600 Euro und Säumnisgebühren von 2.757,71 Euro insgesamt 67.508,71 Euro (Bl. 3 FG-Akte, Bl. 88 Vollstreckungsakte).
Der Antragsgegner sei deshalb verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben, keine Unwahrheiten gegenüber Dritten zu behaupten oder gar zu setzen, keine falschen Grundlagen vorzutragen bzw. vortragen zu lassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 120.000 Euro zu zahlen. Die Höhe der geforderten Vertragsstrafe sei im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Einschaltung und Nutzung von Exekutivkräften im Einklang mit deren Einschüchterungswirkung sowie vor dem Hintergrund der Behinderung geschäftlicher Aktivitäten durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu sehen.
Den Gegenforderungen liegt die Auffassung des Antragstellers zu Grunde, bei seiner Anschrift handele es sich um ein analoges Kunstwerk ("art...", Bl. 11 FG-Akten), dessen Gebrauch - z.B. bei der Adressierung von Schriftstücken - einer Lizenz bedürfe. Bei Benutzung ohne Lizenz werde Schadensersatz geschuldet. Der Antragsteller meint weiter, öffentliche Stellen dürften zu ihm nur in elektronischer Form (per E-Mail oder Fax) Kontakt aufnehmen, anderenfalls werde wegen Kapazitätsbindung für die Bearbeitung analoger Datenträger und wegen Mobilitätspressung Schadensersatz geschuldet. Dementsprechend hat auch das Finanzgericht nach postalischer Ladung des Antragstellers zu einem Erörterungstermin am 12. August 2003 eine Rechnung über 36.048 Euro erhalten. Der Antragsteller meint weiter, alle Schreiben, die nicht den von ihm mitgeteilten Kommunikationsbedingungen entsprächen, trügen den Status "nicht zugestellt", Forderungen, Fristen und Inhalte blieben ohne Bedeutung.
Der Antragsteller beantragt, unter Gewährung von Prozesskostenhilfe den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
* keine Unwahrheiten gegenüber Dritten zu behaupten oder gar zu setzen,
* keine falschen Grundlagen vorzutragen bzw. vortragen zu lassen,
* für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 120.000 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er hält den Antrag für unzulässig. Im Ergebnis wende sich der Antragsteller gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, über die aber bereits unanfechtbar mit Einspruchsentscheidung entschieden worden sei; ein Hauptsacheverfahren beim Finanzgericht komme deshalb nicht mehr in Betracht. Es handele sich auch nicht u...