Entscheidungsstichwort (Thema)
Marktordnungsrecht, Rechtsweg bei Auskunftsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Für eine Klage auf Auskunft über eine Eintragung in die sogenannte Schwarze Liste ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Normenkette
EGGVG § 23 Abs. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; MOG § 34 Abs. 1; BDSG § 19
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache um die Erteilung einer Auskunft aus der sog. "Schwarzen Liste" und in diesem Zusammenhang um die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges.
Die "Schwarze Liste" beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates vom 22.06.1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL (Ausschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft), Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (ABl. Nr. L 145/1) und der Verordnung (EG) Nr. 745/96 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 (ABl. Nr. L 102/15). Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme zur Bekämpfung des Betruges zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts, mit der unzuverlässige Marktbeteiligte (natürliche und juristische Personen) erfasst und die entsprechenden Informationen zwischen den zuständigen Stellen in allen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingesetzten Gemeinschaftsmittel nicht an Personen oder Unternehmen fließen, die nicht die Gewähr für die Zuverlässigkeit in Bezug auf die korrekte Ausführung der betreffenden Geschäfte bieten. Zudem sehen die genannten Verordnungen als Konsequenz der Unzuverlässigkeit die Anordnung verstärkter Kontrolle oder auch den Ausschluss von bestimmten Geschäften vor. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) III B 3 - M 8535 - 12/96 vom 04.07.1996, Absatz 1 Unterabsatz 2, ist der Beklagte als zentrale Stelle für die Bundesrepublik Deutschland für die Eintragungen in die Liste und für die Anordnung von Sanktionen zuständig.
Mit Schreiben vom 26.01.1999 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, die Klägerin aus der "Schwarzen Liste" gem. Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates vom 22.06.1995 zu streichen, hilfsweise ihr gem. § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Auskunft darüber zu erteilen, ob die Klägerin in der "Schwarzen Liste" eingetragen ist und ihr gegenüber Identifikationsmaßnahmen gem. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung erlassen worden sind.
Mit Schreiben vom 26.04.1999 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte die Klägerin am 18.05.1999 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 23.12.1999 stellte die Klägerin die Anträge dahingehend um, dass primär Auskunft und erst an zweiter Stelle die Streichung der Klägerin aus der "Schwarzen Liste" verlangt werde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18.05.2000, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 23.05.2000, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Hierauf hat die Klägerin am 21.06.2000 Klage erhoben.
Die Klägerin trägt vor: Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch der Klägerin sei § 19 BDSG. § 3 Abs.1 BDSG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Daten juristischer Personen unter diese Vorschrift fallen. Dies gebiete Art. 19 Abs.3 Grundgesetz (GG), wonach die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar seien. Die Klägerin nehme die Grundrechte ihrer Gesellschafter aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 und Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG wahr. Eine grundrechtstypische Gefährdungslage liege vor, weil die Eintragung in die "Schwarze Liste" an einen strafrechtlichen Vorwurf anknüpfe. Zusätzlich begründe auch Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht auf freie Entfaltung im Sinne einer wirtschaftlichen Betätigung den Auskunftsanspruch.
Die in § 19 Abs. 4 BDSG aufgezählten, eine Auskunft ausschließenden Gründe lägen im Streitfall nicht vor. Die Betrugsbekämpfung und die Effektivität der Ermittlungstätigkeit des Zollamtes würden durch eine Auskunft nicht beeinträchtigt. Ein betrügerisch handelnder Marktbeteiligter werde ohnehin alle Möglichkeiten nutzen, um seine Aktivitäten zu verschleiern. Zudem sage die Tatsache der Eintragung nichts über die Art, den Ort und die Zeit der von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen und die Art der Kenntnisse der Zollbehörden aus. Im Gegenteil würde die Betrugsbekämpfung dadurch gefördert, dass die Auskunft über die Eintragung den Marktteilnehmer davon abhalten werde, Unregelmäßigkeiten zu begehen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie das Wohl des Landes und des Bundes seien nicht gefährdet. Insbesondere verletze der Beklagte mit der Auskunft nicht die europarechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik. Die Verordnung (EG) Nr. 1469/95, insbesondere dessen Art. 4, schreibe keine Geheimhaltung der Eintragungen gegenüber dem Betroffenen vor. Etwaigen Interessen Dritter an der Geheimhaltung der sie betreffenden Eintragungen könne durch technische Präparierung der Akten Rechnung getragen werden. Jedenfalls bestehe ein das etwaige Geheimhaltungsinteresse überwiegendes Interesse d...