rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides des Antragsgegners vom 14.08.1995 zur Zollanmeldung der Antragstellerin … vom 14.08.1995 ohne Sicherheitsleistung bzw. gegen eine geringere als die vom Antragsgegner festgesetzte Sicherheitsleistung und der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheides werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragstellerin berechtigt ist, vorläufig bestimmte Mengen Drittlandsbananen außerhalb des Zollkontingents, aber zum Regelzollsatz einzuführen, ohne für die Differenz zwischen dem Regelzollsatz und dem Zollsatz für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents Sicherheit leisten zu müssen.

Mitbewerber der Antragstellerin konnten ohne eine derartige Sicherheitsleistung aufgrund von einstweiligen Anordnungen des Senats vom 19. Mai (IV 119/95, berichtigt durch Beschluß vom 22. Mai 1995), 8. Juni (IV 154/95), 21. Juni (IV 164/95), 28. Juni (IV 165/95, ergänzt durch Beschluß vom 4. August 1995), 6. Juli (IV 168/95) und 19. Juli 1995 (IV 176/95) Drittlandsbananen außerhalb des Zollkontingents zum Regelzollsatz einführen. Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung lehnte der Senat durch Beschluß vom 31. Juli 1995 (IV 183/95) ab, weil er die wirtschaftliche Existenz der Astin als nicht unmittelbar bedroht erachtete und deshalb das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneinte.

Durch Beschlüsse vom 22. August 1995 (VII B 153, 154, 167, 172/95 und VII B 179/95) hob der Bundesfinanzhof die vorgenannten Entscheidungen –außer zur Rechtssache IV 176/95, über die die Beschwerdeinstanz bisher nicht befunden hat– auf, soweit einstweilige Anordnungen erlassen worden waren und die Hauptsache nicht erledigt war. Die entsprechenden Anträge wurden insoweit abgelehnt. Gegen den Beschluß des BFH zum Aktenzeichen VII B 153, 154, 167, 172/95 wurde Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt, über die bisher nicht entschieden ist (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvR 1951/95).

Vor diesem Hintergrund führte die Antragstellerin am 14.08.1995 … Kartons Drittlandsbananen mit einem Eigengewicht von … kg außerhalb des Zollkontingents ein. Da der Antragsgegner die Eingangsabfertigung von der Stellung einer Sicherheitsleistung für die nach dem Regelzollsatz berechnete Zollschuld abhängig machte, übergab die Antragstellerin dem Antragsgegner eine entsprechende Bürgschaft der … Bank vom 10.08.1995 über DM …. Mit Bescheid vom 14.08.1995 setzte der Antragsgegner daraufhin die Zollschuld für die eingeführten Drittlandsbananen auf DM … fest.

Mit Schreiben vom 14.08.1995 erhob die Antragstellerin dagegen Einspruch und beantragte gleichzeitig, den angefochtenen Bescheid ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Mit Schreiben vom 17.08.1995 stellte die Antragstellerin ihren Aussetzungsantrag um. Sie beantragte nunmehr die Aufhebung der Anordnung der Sicherheitsleistung und die Freigabe der geleisteten Bankbürgschaft.

Über den Einspruch hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden. Durch Bescheid vom 21.08.1995 setzte der Antragsgegner die Vollziehung des Abgabenbescheides über einen Teilbetrag von DM … aus. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Kontingentzollsatz in Höhe von 75 ECU (= DM 140,38) und dem Regelzollsatz in Höhe von 822 ECU (= DM 1.538,60) – jeweils für 1.000 kg Eigengewicht –. Der Antragsgegner setzte die Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM … aus. Insoweit nahm er die bereits geleistete Bankbürgschaft in Anspruch. Die Antragstellerin begehrt deshalb vom Gericht die Aufhebung der Vollziehung und Freigabe der Bankbürgschaft.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin u.a. folgendes vor:

Gemäß Art. 244 Abs. 3 Zollkodex –ZK– dürfe eine Sicherheitsleistung dann nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art führen könnte. Derartige ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art seien im Streitfall gegeben. Das Finanzgericht Hamburg habe es zwei ihrer Wettbewerber durch eine Serie von einstweiligen Anordnungen ermöglicht, fortgesetzt erhebliche Bananenmengen außerhalb des Zollkontingents, jedoch zum Regelzollsatz einzuführen, ohne daß die Wettbewerber hierfür Sicherheit leisten müßten. Ihr selber sei ein vergleichbarer vorläufiger Rechtsschutz versagt worden. Die zusätzlichen Einfuhrrechte, die die Wettbewerber durch die einstweiligen Anordnungen erhalten hätten, bewirkten eine Wettbewerbsverzerrung und Marktanteilsverschiebung zu ihrem Nachteil. Sie stehe dieser Gefahr völlig machtlos gegenüber, denn sie habe auf die Zuteilung von Drittlandsbananen keinerlei Einfluß. Die zu ihren Lasten eingetretenen schweren Wettbewerbsverzerrungen seien auch nicht durch die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 22.08.1995, Az....

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