Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif für Salatzubereitung mit Reis und Gemüse

 

Leitsatz (amtlich)

Der gemäß AV 3 Buchst. b wesentliche Charakter einer Ware ist nicht allein nach dem überwiegenden Gewichtsanteil einer Zutat zu bestimmen.

 

Normenkette

ZK Art. 220

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheides für eine von ihr aus der Ukraine bezogene Ware. Bei der Ware handelt es sich um ein in Gläsern abgefülltes Lebensmittel. Das Etikett weist es als Gemüsesalat mit Reis aus und gibt als Zutaten folgende Stoffe und Mengen an: 42,8% Reis, 20,2 % Möhren, 19,5% Tomaten, 2 % Zwiebeln, ohne Mengenangabe: Sonnenblumenöl, Zucker, Salz, Essig aus Essigessenz, roter Pfeffer.

Die Antragstellerin meldete in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Mai 2005 mehrfach diese Ware beim Antragsgegner zur Überführung in den freien Verkehr an, jeweils unter der Codenummer 2001 9096 890 bzw. ab dem Jahr 2004 unter der Codenummer 2001 9099 990.

Im Jahr 2004 wurde eine Warenprobe entnommen und der Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion (ZPLA) Hamburg zur Begutachtung übersandt. In dem Einreihungsgutachten der ZPLA vom 20. Dezember 2004 (Heft 1, Bl. 9f) wird die Ware beschrieben als Mischung aus gekochtem Reis mit orangefarbenen Karottenraspeln, roten Tomaten- und Paprikastücken sowie Zwiebelstücken in einer saucenartigen, augenscheinlich ölhaltigen Flüssigkeit, die würzig nach Paprika riecht. Unter Bezugnahme auf AV 1, AV 6, AV 2b, AV 3b, Anm. 4 Kap 19 und ErlKN Pos 1904 (AV) Rz 01.0 bis RZ 05.0 kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, die Ware sei analog der genannten Avise in die Unterposition 1904 (HS) einzureihen und zwar mit der Codenummer 1904 9010 00 0, weil der Charakter der Ware durch den Reis bestimmt werde. Eine Ware der Position 2001 (HS) läge nicht vor.

Das Gutachten ist eingeflossen in einen Bericht vom 7. Februar 2006 über eine Zollprüfung, die das Hauptzollamt Hamburg-... bei der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 31. Mai 2005 durchgeführt hat (Heft 2).

Unter Bezugnahme auf diesen Prüfungsbericht erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin am 14. März 2006 einen Einfuhrabgabenbescheid (Heft 1, Bl. 1), mit dem er Einfuhrabgaben in Höhe von EUR 57.420,09 nacherhob, wobei auf die streitgegenständliche Ware gemäß Anlage 1 des Bescheides ein Teilbetrag in Höhe von EUR 42.386,29 entfiel. Den auf andere Waren entfallenden Teilbetrag von EUR 15.033,80 zahlte die Antragstellerin am 27. März 2006 (s. Heft 1, Bl. 23).

Mit Schreiben vom 12. April 2006 (Heft 1, Bl. 11) erhob die Antragstellerin gegen den Einfuhrabgabenbescheid Einspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Die Einreihung sei fehlerhaft. Vorherrschender Warenbestandteil sei nicht Reis, sondern Gemüse mit einem Anteil von über 50%. Es handele sich um einen reinen Gemüsesalat mit einem geringen Anteil an Reis, nicht jedoch um ein Reisgericht mit Gemüse. Reis sei nur zu rund 42% enthalten und mit diesem Anteil auch nur, weil er das zur Haltbarmachung des Salats beigefügte Wasser aufnehme; bei der Herstellung betrage der Anteil des noch nicht gequollenen Reises sogar nur 14% des Gewichts aller Zutaten.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 (Heft 1, Bl. 36) hat der Antragsgegner von dem im Bescheid vom 14. März 2006 für die streitgegenständliche Ware festgesetzten Betrag einen Teil in Höhe von EUR 362,48 erlassen wegen einer unwesentlichen Mengenkorrektur in Position 10 der Anlage 1. Für diese Ware werden somit jetzt noch EUR 42.023,81 nacherhoben.

Im Übrigen hat der Antragsgegner über den Einspruch noch nicht entschieden, hinsichtlich der Einreihung der streitgegenständlichen Ware in dem Änderungsbescheid aber darauf hingewiesen, dass der Reis wegen seines gewichtmäßigen Anteils der Ware ihr den wesentlichen Charakter verleihe. Bei der mengenmäßigen Betrachtung aller Zutaten müssten die enthaltenen Gemüsesorten jede für sich betrachtet werden. Auch wenn das Gesamtgewicht aller Gemüsezutaten das Gewicht des Reises übersteige, sei deshalb nicht etwa eine Zutat "Gemüse" als charakterbestimmend anzusehen sei. Eine Regel, nach der die Anteile verschiedener anderer Zutaten einheitlich betrachtet werden können, wie sie etwa in Abschnitt XI der Nomenklatur zu finden sei, gebe es für die hier betroffenen Kapitel 19 und 20 des Abschnitts IV nicht.

In demselben Bescheid hat der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Die Antragstellerin stellt gegenüber dem Gericht den Antrag, die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides vom 14. März 2006 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

  • den Antrag abzulehnen.

Er nimmt Bezug auf den Bescheid vom 6. Juli 2006 und führt ergänzend aus, dass zur Herstellung eines Lebensmittels der streitigen Art regelmäßig vorgekochter Reis verwendet werde, der schon während des Kochens Wasser aufnehme und in dieser Konsistenz als Bestandteil anzusehen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den...

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