Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsame Marktorganisation für Milch und MilcherzeugnisseZu den Voraussetzungen der Freisetzung einer sogenannten SLOM-Referenzmenge. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
Leitsatz (amtlich)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 3 a Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er die Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge an einen ehemaligen Nichtvermarktungsbetrieb erlaubte, der wegen seiner zwischenzeitlich erfolgten Umstellung auf die Produktion anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse die beantragte Referenzmenge im Zeitpunkt der Antragstellung nur mit Hilfe eigens zu diesem Zweck hinzugepachteter Produktionsmittel (Futterflächen, Kühe und sonstige Produktionsmittel) erzeugen konnte?
2. Ist Art. 3 a Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die endgültig zugeteilte spezifische Referenzmenge auch in solchen Fällen wieder der einzelstaatlichen Reserve zuzuführen war, in denen der ehemalige Nichtvermarktungsbetrieb im unter Nr. 1 beschriebenen Sinne die vorläufige spezifische Referenzmenge nur mit Hilfe eigens zu diesem Zweck hinzugepachteter Produktionsmittel (Futterflächen, Kühe und sonstige Produktionsmittel) erhalten hatte und beliefern konnte und in denen er diese gepachteten Produktionsmittel vor dem 1. Juli 1994 aus der Pacht an den Verpächter zurückgegeben hatte?
3. Für den Fall, dass die Frage zu 2. verneint wird: Ist Art. 3 a Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die endgültig zugeteilte spezifische Referenzmenge auch in solchen Fällen wieder der einzelstaatlichen Reserve zuzuführen war, in denen der ehemalige Nichtvermarktungsbetrieb die Nutzungsmöglichkeit an den zur Belieferung der spezifischen Referenzmenge erforderlichen Produktionsmitteln vor dem 1. Juli 1994 endgültig aufgegeben hatte?
4. Für den Fall, dass die Frage zu 3. bejaht wird: Ist eine endgültige Aufgabe in dem unter Nr. 3. beschriebenen Sinn darin zu sehen, dass der ehemalige Nichtvermarktungsbetrieb die gepachteten, zur Belieferung der spezifischen Referenzmenge erforderlichen Produktionsmittel vor dem 1. Juli 1994 an den Verpächter zurückgegeben, die Milchproduktion eingestellt und diese erst vier Monate später - allerdings ebenfalls noch vor dem 1. Juli 1994 - mit anderen eigenen und gepachteten Produktionsmitteln wieder aufgenommen hatte?
Normenkette
EWGV 857/84 Art. 3a Abs. 1, 4
Gründe
I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Das Gericht hat die am 2. Juli 1998 erhobene Klage des am 25. Mai 2001 verstorbenen Dr. E sen. (im Folgenden: Erblasser) mit Urteil vom 16. Dezember 1998 (IV 238/98) abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Urteil mit Gerichtsbescheid vom 6. März 2001 (VII R 5/00, BFHE 194, 561 = ZfZ 2002, 51) aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers. Er hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 unter Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses seine Absicht erklärt, den Rechtsstreit fortzusetzen.
1. Der Erblasser hatte nach Auslaufen der von ihm auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 (VO Nr. 1078/77) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABlEG Nr. L 131/1) eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung aufgrund der damaligen Fassung der einschlägigen Regelungen der Milch-Marktordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge Milch (ARM) nicht erhalten können und deshalb seinen landwirtschaftlichen Betrieb (den Hof "S") auf Getreideproduktion umgestellt. Nach Inkrafttreten der SLOM-II-Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABlEG Nr. L 150/35 - im Folgenden: VO Nr. 1639/91), durch die Art. 3 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG Nr. L 90/13 - im Folgenden: VO Nr. 857/84)...