Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertungsgesetz - Einheitsbewertung: Einheitswertfortschreibung trotz Feststellungsverjährung
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Feststellungsverjährung für einen Einheitswert-Fortschreibungszeitpunkt kommen die Verfahrensalternativen § 181 Abs. 5 AO und § 25 BewG nebeneinander in Betracht.
2. Gemäß § 25 BewG kann der Einheitswert vereinfachend unmittelbar auf einen späteren Feststellungszeitpunkt fortgeschrieben werden, wobei sich verjährungsbezogene Hinweise erübrigen.
Normenkette
AO § 149 Abs. 1 S. 2, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 10, § 174 Abs. 4, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 3, 5; BewG §§ 25, 28 Abs. 2 S. 3; GrStG §§ 17, 27
Gründe
Den Beteiligten werden folgende weitere und zusammenfassende rechtliche Hinweise erteilt:
1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einheitswert-Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 BewG (oder für eine Einheitswert-Artfortschreibung nach § 22 Abs. 2 BewG) ist die Fortschreibung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BewG vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen. Bei einer solchen Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist diese auf den Beginn des Kalenderjahrs - als Fortschreibungszeitpunkt - vorzunehmen, das auf die Änderung folgt (z. B. bei Abschluss der Baumaßnahmen in 1992 auf den 01.01.1993 oder bei Abschluss der Baumaßnahmen in 1993 auf den 01.01.1994).
2. Ist für den Fortschreibungszeitpunkt (hier 01.01.1993 oder 01.01.1994) die vierjährige Feststellungsfrist aus § 181 Abs. 1, 3 i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO bereits abgelaufen, kann eine Aufforderung (hier in 2011) zur Abgabe einer Einheitswert-Feststellungserklärung für den verjährten Zeitpunkt auch nicht mehr gemäß § 181 Abs. 3 AO i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 3 BewG, § 149 Abs. 1 Satz 2 AO den Anlauf der Feststellungsfrist hemmen (BFH-Urteil vom 17.2.2010 II R 38/08, BFH/NV 2010, 1236; OFD München v. 12.12.2002, Juris).
3. Gehemmt wird nach diesen Vorschriften jedoch durch die Aufforderung zur Erklärung für einen noch unverjährten Feststellungszeitpunkt der Anlauf für dessen vierjährige Verjährung (hier bei erfolgloser Aufforderung aus 2011 für den 01.01.2007 bis Verjährungsbeginn 31.12.2010 mit anschließender Verjährung zum 31.12.2014). Den unverjährten Feststellungszeitpunkt kann bzw. durfte das FA nach § 25 BewG bestimmen (vgl. nachstehend).
4. Nach Ablauf der Feststellungsfrist für die Fortschreibung des Einheitswerts auf den sich aus § 22 BewG ergebenden Fortschreibungszeitpunkt hat das Finanzamt eine Fortschreibung nach den Änderungsvorschriften der AO oder des BewG zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzunehmen; insbesondere nach § 181 Abs. 5 oder § 174 Abs. 4 AO oder § 25 BewG. Dabei ist der Verweis in § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG, dass § 181 Abs. 5 AO unberührt bleibt, nicht als Einschränkung oder zusätzliche generelle Hinweispflicht für das Vorgehen nach § 25 BewG zu verstehen, sondern bestehen die Möglichkeiten nach beiden Vorschriften nebeneinander oder "parallel" (vgl. BFH-Urteile vom 16.10.1991 II R 23/89, BFHE 166, 168; BStBl II 1992, 454, Juris Rz. 18 zur Vorgängervorschrift § 21 Abs. 3 BewG neben § 181 Abs. 5 BewG; vom 11.11.2009 II R 14/08, BFHE 228, 1, BStBl II 2010, 723, Juris Rz. 21, HFR 2010, 447 m. Anm. Leipold 2 b-c Beispiele 2-3; Bruschke in Gürsching/Stenger, BewG, § 25 Rz. 53; Schaffner in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 3. A., § 25 Rz. 1).
5. Die Verfahrensalternativen nach § 181 Abs. 5 AO und nach § 25 BewG unterscheiden sich dadurch, dass nach § 181 Abs. 5 AO eine Feststellung auf den verjährten ursprünglichen Fortschreibungszeitpunkt getroffen und zugleich auf die eingeschränkte Bedeutung für noch nicht verjährte Folgefeststellungen oder -festsetzungen hingewiesen wird, während nach § 25 BewG die Fortschreibung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom verjährten Fortschreibungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden kann, für den die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Fortschreibung mit Wirkung für den späteren Feststellungszeitpunkt ist danach vereinfachend auch ohne Hinweis auf den verjährten Fortschreibungszeitpunkt unmittelbar auf den späteren Feststellungszeitpunkt - wie hier auf den 01.01.2007- zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.1991 II R 23/89, BFHE 166, 168, BStBl II 1992; Bruschke in Gürsching/Stenger, BewG, § 25 Rz. 31).
6. Im Unterschied zu § 181 Abs. 5 AO mit den dort hinweisgemäß zu beachtenden Folgebescheid-Verjährungsfristen kommt es bei der Fortschreibung nach § 25 BewG auf die noch offene Feststellungsfrist des späteren Feststellungszeitpunkts an - wie hier in 2012 für den 01.01.2007 - (vgl. Bruschke in Gürsching/Stenger, BewG, § 25 Rz. 43).
7. Dahinstehen können dabei die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG denkbaren Kombinationen beider verfahrensrechtlichen Möglichkeiten mit insoweit nötigen, aber sich im vorliegenden Fall erübrigenden Hinweisen (vgl. Leipold, HFR 2010, 449 zu 2 b a. E.).
8. Bei Anwendung von § ...