Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung nach Urteilsverkündung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nach Urteilsverkündung gestellter Befangenheitsantrag ist unzulässig

 

Normenkette

FGO § 51; ZPO § 42

 

Gründe

Der nach Urteilsverkündung (vom 17. August 2004) gestellte Befangenheitsantrag (aus den Schriftsätzen vom 18. und 19. August 2004) ist gemäß § 51 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 42 ff Zivilprozessordnung (ZPO) nicht (mehr) zulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis mit der instanzbeendenden und vom abgelehnten Richter nicht mehr abänderbaren Entscheidung entfallen ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- vom 17. September 1987 VIII B 199/86, Juris; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. A., § 42 Rd. 6, § 45 Rd. 9; Feiber in Münchener Kommentar ZPO, § 44 Rd. 6; Vollkommer in Zöller, ZPO, 24. A., § 42 Rd. 4).

Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 128 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1267313

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