Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristversäumnis bei Antragsveranlagung und Voraussetzungen der Amtsveranlagung
Leitsatz (amtlich)
Negative freiberufliche Einkünfte neben Arbeitslohn lösen keine Veranlagung von Amtswegen aus.
Normenkette
EStG § 46 Abs. 2 Nrn. 1, 4a, 8
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung vorliegen.
Der Kläger ist von Beruf Betriebswirt und war im Streitjahr nichtselbstständig in Kiel tätig. Im Folgejahr übte er ab dem 01.05.2001 eine selbstständige Tätigkeit in Hamburg aus. Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr reichte der Kläger durch seinen steuerlichen Bevollmächtigen am 15.01.2003 beim Beklagten ein. Neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erklärte der Kläger vorweg entstandene Betriebsausgaben in Höhe von 4.566,27 DM. Mit Bescheid vom 26.02.2003 lehnte der Beklagte die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ab, weil die dafür laufende Ausschlussfrist am 31.12.2002 abgelaufen sei. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 28.03.2003, der mangels Begründung mit Einspruchsentscheidung vom 04.07.2003 zurück gewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die Klage vom 07.08.2003.
Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Veranlagung lägen vor. Der Umstand, dass vorweg entstandene Betriebsausgaben geltend zu machen seien, habe sich erst im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Folgejahr 2001 herausgestellt. Nach abschließender Klärung seien die Steuererklärungen für 2000 und 2001 unverzüglich beim Beklagten eingereicht worden. Dem ursprünglich zuständig gewesenen Finanzamt Hamburg-... sei am 11.11.2002 im Rahmen eines Fristverlängerungsantrages für 2001 die Abgabe der Einkommensteuererklärung des Streitjahres avisiert worden. Die Einreichung der Unterlagen sei als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu verstehen.
Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen vor. Der vorweg entstandene betriebliche Verlust führe zu der gesetzlich geregelten Erklärungspflicht für Personen mit Einkünfteerzielungsabsicht, die losgelöst von der Antragsgrenze von 410,00 Euro bestehe. Im Übrigen sei es nicht hinnehmbar, wenn für vortragsfähige Verluste gemäß § 10d EStG die normale Festsetzungsfrist laufe, während für eine Verlustverrechnung im laufenden Kalenderjahr nur eine 2jähige Frist greife. Ferner sei zu beachten, dass Zinsbescheinigungen mit anrechenbarer Zinsabschlagssteuer eingereicht worden seien; dieser Antrag auf Erstattung löse die 4jährige Festsetzungsfrist aus. Außerdem sei im Zuge der eingereichten Steuererklärung die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages beantragt worden, was eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe d EStG auslöse.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die ablehnende Entscheidung vom 26.02.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 04.07.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Einkommensteuerveranlagung für 2000 entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung durchzuführen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für eine Veranlagung nicht vorlägen und Gründe für ein schuldloses Versäumen der Antragsfrist nicht vorgetragen worden seien.
Die Geltendmachung von Verlusten - hier der vorweg entstandenen Betriebsausgaben - löse keine Pflichtveranlagung aus. Aus § 46 EStG ergebe sich zudem, dass nur solche Verluste, die nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden könnten, unter die verlängerte Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG fielen. Auch die entrichtete Zinsabschlagssteuer löse keine Pflichtveranlagung aus, da der Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich nicht die Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen berühre. Schließlich vermöge auch der Hinweis auf die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages nach § 33a EStG keine andere rechtliche Beurteilung zu begründen. Denn § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe d EStG verlange einen gemeinsamen Antrag der Eltern auf Übertragung des einem Elternteil zustehenden Anteils am Ausbildungsfreibetrag des anderen Ehegatten. Ein derartiger Antrag sei nicht gestellt worden.
Die den Kläger betreffende Einkommensteuerakte zur Steuer Nr. ... hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß §§ 90a Abs. 1, 79a Abs. 2 und Abs. 4 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid der Berichterstatterin.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG liegen nicht vor (dazu 1.). Bezüglich des verspätet gestellten Antrages auf Durchführung einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kommt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Fristversäumnis nicht in Betracht (dazu 2.).
1. Gemäß § 46 Abs. 2 EStG wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht. Die Tatbestandsvoraussetzunge...