Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1986
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Bauingenieurin. Sie war im Streitjahr Inhaberin eines Baugeschäftes und einer Tischlerei – eine Einzelfirma mit der Firmenbezeichnung A. (jetzt GmbH & Co KG). Das Baugeschäft und die Tischlerei betrieb die Klägerin von ihr gehörenden Betriebsgrundstücken in der … bzw. in der … Der Ehemann der Klägerin, der Kläger, war als Prokurist der A. Firma … beschäftigt.
Im Einkommensteuerbescheid 86 vom 6.12.1988 setzte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß – aber gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – mit … DM an, im angefochtenen Änderungsbescheid vom 15.2.1991 – nach einer Betriebsprüfung – mit … DM; der Änderungsbescheid erging teilweise vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO). Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde im Änderungsbescheid aufgehoben.
Den Änderungsbescheid erließ der Beklagte, weil er meint, die Veräußerung von zwei Teileigentumsanteilen des Grundstücks … in Hamburg … (jeweils Büroflächen in einem von der Klägerin errichteten fünfstöckigen Bürohaus) sei als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Im einzelnen liegt dem Streit der Beteiligten folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Grundstück … – in der Innenstadt von Hamburg-… gelegen – sollte nach dem Willen der Eigentümerin, der Freien und Hansestadt Hamburg, bebaut werden. Bei der Bebauung sollten öffentliche Belange berücksichtigt werden. Eine ausschließlich private Nutzung kam nach dem Willen der Freien und Hansestadt nicht in Betracht. Die Freie Hansestadt wandte sich wegen der Projektentwicklung an mehrere Architekten, unter anderem an den Architekten S. S. hatte mit der Klägerin mehrere Bauvorhaben abgewickelt, u.a. die Objekte … und andere; die genannten Objekte befinden sich im Privatvermögen der Klägerin. Außerdem kannte der Architekt S. die Klägerin aus gemeinsamen Grundstücksgeschäften, wie noch auszuführen sein wird. S. trat 1982 an die Klägerin heran. Es kam zu Vorgesprächen mit der Freien und Hansestadt, in deren Verlauf die Freie und Hansestadt der Klägerin das Grundstück auf ihren Antrag vom 6.10.1983 an die Hand gab (FGA Bl. 55, 56). Die Klägerin sollte auf diese Weise Gelegenheit haben, die notwendige Planung für das Projekt zu entwickeln. Eine Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks an die Klägerin machten die zuständigen Gremien der Stadt davon abhängig, daß eine weitgehend abgeschlossene Planung vorlag. Der von der Klägerin entwickelte Plan sah den Bau eines Bürogebäudes mit vier Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoß vor. Das Erdgeschoß (1182 qm) war als Geschäftsstelle der B. vorgesehen. Das erste Obergeschoß (740 qm) sollte die Klägerin bekommen, das zweite Obergeschoß (740 qm) die technische … die auch das dritte Obergeschoß (740 qm) und Teile des Dachgeschosses (512 qm) erhalten sollte; die restliche Bürofläche des Dachgeschosses war für die Klägerin bestimmt. Nach Abschluß der Planung und Zustimmung der maßgeblichen Gremien der FHH verkaufte die Freie und Hansestadt das Grundstück (1.890 qm) am 4.4.1985 an die Klägerin zum Preis von … DM. Der Kaufpreis errechnete sich nach den Bruttogeschoßflächenpreisen des geplanten Gebäudes (vgl. I Ziff. 2.1 des Vertrages vom 4.4.1985). Für das Erdgeschoß war ein Preis von … DM/qm angesetzt, für alle anderen Flächen ein Preis von … – DM/qm. Die Klägerin verpflichtete sich im Kaufvertrag, auf dem Grundstück das geplante Gebäude zu errichten (Ziff. I 12 des Vertrages). Gemäß I 13 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin ferner, nach Maßgabe der gleichzeitig bzw. künftig zu beurkundenden Verträge der B. und der technischem … Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu bestellen. Als Kaufpreisanteil für Grund und Boden sollte bei der Weiterveräußerung der o.g. Einstandswert gemäß I Ziff. 2.1 des Vertrages zugrundegelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Grundstückskaufvertrages wird auf die notarielle Vertragsurkunde vom … Bezug genommen.
Zugleich mit dem Grundstückskaufvertrag vom 4.4.1985 bildete die Klägerin gemäß § 8 Wohnungseingentumsgesetz Teileigentum, und zwar folgende drei Miteigentumsanteile:
Miteigentumsanteil Nr. 1 |
2.955/10.000 |
Miteigentumsanteil Nr. 2 |
3.117/10.000 |
Miteigentumsanteil Nr. 3 |
3.928/10.000 |
(vgl. § 2 der Teilungserklärung) |
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Teilungserktärung vom … Bezug genommen.
Zeitgleich mit dem Kaufvertrag und der Teilungserklärung … verkaufte die Klägerin das Teileigentumsrecht Nr. 3 für 5.100.000 DM incl. 14% Mehrwertsteuer an die Freie und Hansestadt. Sie verpflichtete sich im Kaufvertrag – als Bauherrin – das Grundstück wie geplant zu bebauen (vgl. § 1 des Vertrages). In § 1 a des Vertrages heißt es u.a.: Der Veräußerer übernimmt im Rahmen des Gesamtbauvorhabens das Teileigentum Nr. 2. Er versichert, daß die Finanzierung der Er...